Definitionen
Kapazitätsvorbehalt
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem jeweiligen Fachgesetz · Öffentliches RechtDer Kapazitätsvorbehalt bezeichnet die Begrenzung eines subjektiven Rechts auf Aufnahme in eine öffentliche Einrichtung oder Leistungsgewährung dahingehend, dass der Anspruch nur im Rahmen der tatsächlich vorhandenen und widmungsgemäß verfügbaren Kapazitäten besteht; ein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten wird hierdurch grundsätzlich nicht begründet.
Gleicher Zugang zum vorhandenen Angebot bedeutet grundsätzlich keinen Anspruch auf dessen Erweiterung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Stadt betreibt freiwillig eine Musikschule mit zehn Plätzen im Anfängerkurs für Geige. 1Die Benutzungsordnung sieht vor, dass Einwohner bei freien Plätzen aufgenommen werden. 2Alle zehn Plätze sind bereits fest vergeben. Die dort wohnende Lea möchte zusätzlich teilnehmen und verlangt einen weiteren Kursplatz.
Trifft „Kapazitätsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives Aufnahme- oder LeistungsrechtLea gehört als Einwohnerin zum Kreis der grundsätzlich Aufnahmeberechtigten.
- 2erfülltBegrenzung auf verfügbare Kapazitäten ohne grundsätzlichen AusbauanspruchDie vorhandenen Kursplätze sind ausgeschöpft, und das Aufnahmerecht verpflichtet die Stadt grundsätzlich nicht zur Einrichtung weiterer Plätze.
1Die Sozialbehörde hat Mia schriftlich monatliche Zahlungen zum Lebensunterhalt bewilligt. Die erste Zahlung ist fällig. Die dafür im Haushalt eingeplanten Mittel sind bereits vollständig ausgegeben.
Trifft „Kapazitätsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives Aufnahme- oder LeistungsrechtDie Bewilligung begründet für Mia einen Anspruch auf die zugesagten Zahlungen.
- 2fehltBegrenzung auf verfügbare Kapazitäten ohne grundsätzlichen AusbauanspruchDer fällige Zahlungsanspruch ist nicht auf die dafür eingeplanten Haushaltsmittel begrenzt.
Typische Fehler
FehlerEine Ablehnung bereits mit der allgemein begrenzten Platzzahl rechtfertigen, obwohl noch passende Plätze frei sind.
RichtigSind die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, rechtfertigt der Kapazitätsvorbehalt bei vorhandenen und zweckgemäß verfügbaren Plätzen keine Ablehnung.