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Kapazitätsvorbehalt

Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem jeweiligen Fachgesetz · Öffentliches Recht

Der Kapazitätsvorbehalt bezeichnet die Begrenzung eines subjektiven Rechts auf Aufnahme in eine öffentliche Einrichtung oder Leistungsgewährung dahingehend, dass der Anspruch nur im Rahmen der tatsächlich vorhandenen und widmungsgemäß verfügbaren Kapazitäten besteht; ein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten wird hierdurch grundsätzlich nicht begründet.

Merksatz

Gleicher Zugang zum vorhandenen Angebot bedeutet grundsätzlich keinen Anspruch auf dessen Erweiterung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Stadt betreibt freiwillig eine Musikschule mit zehn Plätzen im Anfängerkurs für Geige. 1Die Benutzungsordnung sieht vor, dass Einwohner bei freien Plätzen aufgenommen werden. 2Alle zehn Plätze sind bereits fest vergeben. Die dort wohnende Lea möchte zusätzlich teilnehmen und verlangt einen weiteren Kursplatz.

Trifft „Kapazitätsvorbehalt“ hier zu?

„Kapazitätsvorbehalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Aufnahme- oder Leistungsrecht
    Lea gehört als Einwohnerin zum Kreis der grundsätzlich Aufnahmeberechtigten.
    erfüllt
  2. 2
    Begrenzung auf verfügbare Kapazitäten ohne grundsätzlichen Ausbauanspruch
    Die vorhandenen Kursplätze sind ausgeschöpft, und das Aufnahmerecht verpflichtet die Stadt grundsätzlich nicht zur Einrichtung weiterer Plätze.
    erfüllt
BFall B

1Die Sozialbehörde hat Mia schriftlich monatliche Zahlungen zum Lebensunterhalt bewilligt. Die erste Zahlung ist fällig. Die dafür im Haushalt eingeplanten Mittel sind bereits vollständig ausgegeben.

Trifft „Kapazitätsvorbehalt“ hier zu?

„Kapazitätsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Begrenzung auf verfügbare Kapazitäten ohne grundsätzlichen Ausbauanspruch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Aufnahme- oder Leistungsrecht
    Die Bewilligung begründet für Mia einen Anspruch auf die zugesagten Zahlungen.
    erfüllt
  2. 2
    Begrenzung auf verfügbare Kapazitäten ohne grundsätzlichen Ausbauanspruch
    Der fällige Zahlungsanspruch ist nicht auf die dafür eingeplanten Haushaltsmittel begrenzt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Ablehnung bereits mit der allgemein begrenzten Platzzahl rechtfertigen, obwohl noch passende Plätze frei sind.

RichtigSind die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, rechtfertigt der Kapazitätsvorbehalt bei vorhandenen und zweckgemäß verfügbaren Plätzen keine Ablehnung.

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