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Interventionswirkung

§ 68 ZPO · Zivilrecht

Die Interventionswirkung bewirkt, dass der Streithelfer im Verhältnis zur unterstützten Hauptpartei in einem späteren Prozess zwischen beiden mit der Behauptung ausgeschlossen ist, der rechtskräftig abgeschlossene Vorprozess sei unrichtig entschieden worden; die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Vorprozesses binden den Streithelfer zugunsten der Hauptpartei, soweit sie für die Entscheidung tragend waren. Diese Bindung entfällt insoweit, als der Streithelfer wegen der Lage des Rechtsstreits bei seinem Beitritt oder wegen Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht vorbringen konnte oder die Hauptpartei ihm unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel absichtlich oder grob schuldhaft nicht vorgebracht hat.

Merksatz

Entscheidend ist, ob eine Feststellung die frühere Entscheidung trägt, nicht ob sie im Urteil steht.

Was bindet im späteren Prozess?Interventionswirkung und materielle Rechtskraft unterscheiden sich insbesondere in ihrer Richtung und ihrem Umfang.
Interventionswirkung
Materielle Rechtskraft
Bindungsrichtung
Bindet den Streithelfer zugunsten der unterstützten Hauptpartei.
Bindet grundsätzlich beide Parteien des Vorprozesses.
Umfang
Erfasst auch tragende tatsächliche und rechtliche Feststellungen.
Erfasst grundsätzlich die Entscheidung über den Streitgegenstand, nicht einzelne Vorfragen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Käuferin verlangt von einem Autohändler nach erfolgloser Reparatur die Rückzahlung des Kaufpreises; der Lieferant des Händlers tritt dem Gerichtsverfahren von Anfang an zur Unterstützung des Händlers bei, und beide bringen sämtliche verfügbaren Informationen und Beweise ohne Einschränkungen vor. Das Gericht verurteilt den Händler zur Rückzahlung gegen Rückgabe des Autos, weil das Auto bereits bei der Übergabe an die Käuferin einen Motorschaden hatte. Nachdem das Urteil nicht mehr angefochten werden kann, verklagt der Händler den Lieferanten auf Ersatz seiner Kosten. Der Lieferant behauptet im neuen Verfahren, bei der Übergabe an die Käuferin habe noch kein Motorschaden vorgelegen.

Trifft „Interventionswirkung“ hier zu?

„Interventionswirkung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Folgeprozess zwischen Streithelfer und unterstützter Hauptpartei
    Der Händler führt den neuen Prozess gegen den Lieferanten, der ihn zuvor unterstützt hat.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtskräftig abgeschlossener Vorprozess
    Das Urteil des Vorprozesses ist rechtskräftig.
    erfüllt
  3. 3
    Für die Entscheidung tragende Feststellung
    Der bei Übergabe vorhandene Motorschaden trägt die Verurteilung des Händlers.
    erfüllt
  4. 4
    Kein durchgreifender Einwand mangelhafter Prozessführung
    Der Lieferant konnte uneingeschränkt vortragen, und der Händler hielt keine Informationen oder Beweise zurück.
    erfüllt
BFall B

Eine Käuferin verlangt von einem Autohändler nach erfolgloser Reparatur die Rückzahlung des Kaufpreises; 4der Lieferant des Händlers tritt dem Gerichtsverfahren von Anfang an zur Unterstützung des Händlers bei, und beide bringen sämtliche verfügbaren Informationen und Beweise ohne Einschränkungen vor. Das Gericht verurteilt den Händler wegen des schon bei Übergabe vorhandenen Motorschadens zur Rückzahlung gegen Rückgabe des Autos und bezeichnet das Auto im einleitenden Beschreibungsteil des Urteils als blau. 2Nachdem das Urteil nicht mehr angefochten werden kann, 1verklagt der Händler den Lieferanten auf Ersatz der Kosten einer Umlackierung, weil ein rotes Auto bestellt, aber ein blaues geliefert worden sei. Der Lieferant behauptet im neuen Verfahren, das gelieferte Auto sei rot gewesen.

Trifft „Interventionswirkung“ hier zu?

„Interventionswirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Für die Entscheidung tragende Feststellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Folgeprozess zwischen Streithelfer und unterstützter Hauptpartei
    Der neue Prozess wird zwischen dem früher unterstützten Händler und seinem damaligen Streithelfer geführt.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtskräftig abgeschlossener Vorprozess
    Der Vorprozess ist durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Für die Entscheidung tragende Feststellung
    Die Farbbeschreibung trägt die Verurteilung wegen des Motorschadens nicht und bindet deshalb hinsichtlich der Farbe nicht.
    fehlt
  4. 4
    Kein durchgreifender Einwand mangelhafter Prozessführung
    Es bestehen weder Einschränkungen der Prozessführung noch zurückgehaltene Informationen oder Beweise.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie bei der materiellen Rechtskraft wird nur die Entscheidung über den Streitgegenstand als bindend behandelt.

RichtigDie Interventionswirkung erfasst darüber hinaus auch die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEinwendungen wegen mangelhafter Prozessführung werden ausnahmslos ausgeschlossen.

RichtigDie gesetzlichen Ausnahmen müssen berücksichtigt werden, insbesondere verhinderter Vortrag und grob schuldhaft unterlassener Vortrag dem Streithelfer unbekannter Mittel.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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