Definitionen
Interventionswirkung
§ 68 ZPO · ZivilrechtDie Interventionswirkung bewirkt, dass der Streithelfer im Verhältnis zur unterstützten Hauptpartei in einem späteren Prozess zwischen beiden mit der Behauptung ausgeschlossen ist, der rechtskräftig abgeschlossene Vorprozess sei unrichtig entschieden worden; die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Vorprozesses binden den Streithelfer zugunsten der Hauptpartei, soweit sie für die Entscheidung tragend waren. Diese Bindung entfällt insoweit, als der Streithelfer wegen der Lage des Rechtsstreits bei seinem Beitritt oder wegen Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht vorbringen konnte oder die Hauptpartei ihm unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel absichtlich oder grob schuldhaft nicht vorgebracht hat.
Entscheidend ist, ob eine Feststellung die frühere Entscheidung trägt, nicht ob sie im Urteil steht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Käuferin verlangt von einem Autohändler nach erfolgloser Reparatur die Rückzahlung des Kaufpreises; der Lieferant des Händlers tritt dem Gerichtsverfahren von Anfang an zur Unterstützung des Händlers bei, und beide bringen sämtliche verfügbaren Informationen und Beweise ohne Einschränkungen vor. Das Gericht verurteilt den Händler zur Rückzahlung gegen Rückgabe des Autos, weil das Auto bereits bei der Übergabe an die Käuferin einen Motorschaden hatte. Nachdem das Urteil nicht mehr angefochten werden kann, verklagt der Händler den Lieferanten auf Ersatz seiner Kosten. Der Lieferant behauptet im neuen Verfahren, bei der Übergabe an die Käuferin habe noch kein Motorschaden vorgelegen.
Trifft „Interventionswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFolgeprozess zwischen Streithelfer und unterstützter HauptparteiDer Händler führt den neuen Prozess gegen den Lieferanten, der ihn zuvor unterstützt hat.
- 2erfülltRechtskräftig abgeschlossener VorprozessDas Urteil des Vorprozesses ist rechtskräftig.
- 3erfülltFür die Entscheidung tragende FeststellungDer bei Übergabe vorhandene Motorschaden trägt die Verurteilung des Händlers.
- 4erfülltKein durchgreifender Einwand mangelhafter ProzessführungDer Lieferant konnte uneingeschränkt vortragen, und der Händler hielt keine Informationen oder Beweise zurück.
Eine Käuferin verlangt von einem Autohändler nach erfolgloser Reparatur die Rückzahlung des Kaufpreises; 4der Lieferant des Händlers tritt dem Gerichtsverfahren von Anfang an zur Unterstützung des Händlers bei, und beide bringen sämtliche verfügbaren Informationen und Beweise ohne Einschränkungen vor. Das Gericht verurteilt den Händler wegen des schon bei Übergabe vorhandenen Motorschadens zur Rückzahlung gegen Rückgabe des Autos und bezeichnet das Auto im einleitenden Beschreibungsteil des Urteils als blau. 2Nachdem das Urteil nicht mehr angefochten werden kann, 1verklagt der Händler den Lieferanten auf Ersatz der Kosten einer Umlackierung, weil ein rotes Auto bestellt, aber ein blaues geliefert worden sei. Der Lieferant behauptet im neuen Verfahren, das gelieferte Auto sei rot gewesen.
Trifft „Interventionswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFolgeprozess zwischen Streithelfer und unterstützter HauptparteiDer neue Prozess wird zwischen dem früher unterstützten Händler und seinem damaligen Streithelfer geführt.
- 2erfülltRechtskräftig abgeschlossener VorprozessDer Vorprozess ist durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen.
- 3fehltFür die Entscheidung tragende FeststellungDie Farbbeschreibung trägt die Verurteilung wegen des Motorschadens nicht und bindet deshalb hinsichtlich der Farbe nicht.
- 4erfülltKein durchgreifender Einwand mangelhafter ProzessführungEs bestehen weder Einschränkungen der Prozessführung noch zurückgehaltene Informationen oder Beweise.
Typische Fehler
FehlerWie bei der materiellen Rechtskraft wird nur die Entscheidung über den Streitgegenstand als bindend behandelt.
RichtigDie Interventionswirkung erfasst darüber hinaus auch die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.
FehlerEinwendungen wegen mangelhafter Prozessführung werden ausnahmslos ausgeschlossen.
RichtigDie gesetzlichen Ausnahmen müssen berücksichtigt werden, insbesondere verhinderter Vortrag und grob schuldhaft unterlassener Vortrag dem Streithelfer unbekannter Mittel.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema