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Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz

§ 80 Abs. 5, § 123 VwGO · Öffentliches Recht

Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, sofern die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen oder nicht hinreichend sicher beurteilbar sind, eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Nachteile, die dem Antragsteller bei Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes und späterem Erfolg in der Hauptsache entstehen, gegen die Nachteile abgewogen werden, die der Antragsgegner, Dritte oder die Allgemeinheit bei Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes und späterem Misserfolg in der Hauptsache erleiden würden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) besonderes Gewicht zukommt. Im Verfahren nach § 123 VwGO ersetzt eine Folgenabwägung grundsätzlich nicht die erforderliche Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; bei drohenden schweren, unzumutbaren und durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr zu beseitigenden Rechtsbeeinträchtigungen kann sie jedoch geboten sein, wenn die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden kann.

Merksatz

Eine Folgenabwägung vergleicht die Nachteile beider möglichen Fehlentscheidungen unter Wahrung effektiven Rechtsschutzes.

Wo steht die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO?Bei behördlich angeordneter sofortiger Vollziehung folgt die gerichtliche Abwägung auf die formelle Prüfung der Vollziehungsanordnung.
  1. 1
    Formelle Prüfung
    Die behördliche Vollziehungsanordnung insbesondere auf eine ausreichende schriftliche Begründung prüfen.
  2. 2
    Gerichtliche Interessenabwägung
    Erfolgsaussichten berücksichtigen; bei offenem Ausgang die Folgen beider möglichen Fehlentscheidungen vergleichen.
  1. 1
    Formelle Prüfung Die behördliche Vollziehungsanordnung insbesondere auf eine ausreichende schriftliche Begründung prüfen.
  2. 2
    Gerichtliche Interessenabwägung Erfolgsaussichten berücksichtigen; bei offenem Ausgang die Folgen beider möglichen Fehlentscheidungen vergleichen.
Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein kranker Mann ohne Winterkleidung beantragt beim Gericht eine vorläufige Unterbringung durch die Stadt für die kommende Nacht; ohne einen warmen Schlafplatz droht ihm bei angekündigten minus fünfzehn Grad nach ärztlicher Einschätzung der Tod durch Unterkühlung. Ob er einen von der Stadt genannten anderen Schlafplatz tatsächlich nutzen kann, lässt sich trotz aller bis zum Abend möglichen Nachfragen nicht feststellen. Ein verfügbares städtisches Zimmer würde für eine Nacht 70 Euro kosten und niemand anderem fehlen. Das Gericht vergleicht das Todesrisiko bei einer Ablehnung trotz später bestätigten Anspruchs mit den städtischen Kosten einer Unterbringung trotz später verneinten Anspruchs und betrachtet dabei ausschließlich die beantragte Übernachtung.

Trifft „Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz“ hier zu?

„Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Offene oder nicht hinreichend sicher beurteilbare Erfolgsaussichten
    Ob ein anderer nutzbarer Schlafplatz den Unterbringungsanspruch ausschließt, bleibt trotz der möglichen Aufklärung offen.
    erfüllt
  2. 2
    Vergleich beider Fehlentscheidungsfolgen unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und effektivem Rechtsschutz
    Der Vergleich erfasst beide Fehlentscheidungen und berücksichtigt wirksamen Lebensschutz sowie die zeitliche Begrenzung der Belastung.
    erfüllt
  3. 3
    Besondere Voraussetzungen einer Folgenabwägung nach § 123 VwGO
    Die belegte Lebensgefahr ist später nicht rückgängig zu machen, während eine rechtzeitige weitere Aufklärung unmöglich ist.
    erfüllt
BFall B

Ein kranker Mann ohne Winterkleidung beantragt beim Gericht eine vorläufige Unterbringung durch die Stadt für die kommende Nacht; ohne einen warmen Schlafplatz droht ihm bei angekündigten minus fünfzehn Grad nach ärztlicher Einschätzung der Tod durch Unterkühlung. Ob er einen von der Stadt genannten anderen Schlafplatz tatsächlich nutzen kann, lässt sich trotz aller bis zum Abend möglichen Nachfragen nicht feststellen. Ein verfügbares städtisches Zimmer würde für eine Nacht 70 Euro kosten und niemand anderem fehlen. Das Gericht betrachtet ausschließlich das Todesrisiko bei einer Ablehnung trotz später bestätigten Anspruchs und lässt die städtischen Kosten einer Unterbringung trotz später verneinten Anspruchs ausdrücklich außer Betracht.

Trifft „Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz“ hier zu?

„Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vergleich beider Fehlentscheidungsfolgen unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und effektivem Rechtsschutz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Offene oder nicht hinreichend sicher beurteilbare Erfolgsaussichten
    Die entscheidungserhebliche Verfügbarkeit eines anderen Schlafplatzes bleibt ungeklärt.
    erfüllt
  2. 2
    Vergleich beider Fehlentscheidungsfolgen unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und effektivem Rechtsschutz
    Das Gericht untersucht nur eine mögliche Fehlentscheidung und stellt deren Folgen nicht den gegenläufigen Nachteilen gegenüber.
    fehlt
  3. 3
    Besondere Voraussetzungen einer Folgenabwägung nach § 123 VwGO
    Die nicht wiedergutzumachende Lebensgefahr und die ausgeschöpften Aufklärungsmöglichkeiten erfordern eine Folgenbetrachtung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei § 123 VwGO werden offene Erfolgsaussichten stets als ausreichend angesehen, um ohne Weiteres allein nach den drohenden Nachteilen zu entscheiden.

RichtigAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind grundsätzlich glaubhaft zu machen; eine Folgenabwägung tritt nicht automatisch an ihre Stelle.

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