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Insolvenzverwalter

§ 56 InsO, § 80 InsO · Zivilrecht

Der Insolvenzverwalter ist eine vom Insolvenzgericht bestellte, von den Verfahrensbeteiligten unabhängige, natürliche Person, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse ausübt und das Verfahren mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung abwickelt.

Merksatz

Der Schuldner verliert mit der Verfahrenseröffnung grundsätzlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Insolvenzgericht bestellt Rechtsanwältin Nora bei der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen einer zahlungsunfähigen Unternehmerin. Nora hat zu keinem der übrigen Beteiligten persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen. Sie übernimmt die Verwaltung des vom Verfahren erfassten Vermögens, verkauft die vorhandenen Waren und verteilt die Erlöse nach den dafür geltenden Regeln an die Gläubiger.

Trifft „Insolvenzverwalter“ hier zu?

„Insolvenzverwalter“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestellung durch das Insolvenzgericht
    Nora erhält ihr Amt durch die gerichtliche Bestellung.
    erfüllt
  2. 2
    Unabhängigkeit von den Verfahrensbeteiligten
    Es bestehen keine persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen.
    erfüllt
  3. 3
    Natürliche Person
    Bestellt wird Nora persönlich und nicht etwa eine Gesellschaft.
    erfüllt
  4. 4
    Masseverwaltung und Verfahrensabwicklung zur Gläubigerbefriedigung nach Eröffnung
    Nach der Verfahrenseröffnung verwaltet und verwertet Nora die Masse zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.
    erfüllt
BFall B

Das Insolvenzgericht bestellt Rechtsanwältin Nora für die Zeit bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen einer zahlungsunfähigen Unternehmerin. Nora hat zu keinem der übrigen Beteiligten persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen. Das Gericht untersagt der Unternehmerin, über ihr Vermögen zu verfügen, und überträgt Nora dessen Verwaltung. Nora sichert die Waren und führt den Betrieb bis zur Entscheidung über die Eröffnung weiter.

Trifft „Insolvenzverwalter“ hier zu?

„Insolvenzverwalter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Masseverwaltung und Verfahrensabwicklung zur Gläubigerbefriedigung nach Eröffnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestellung durch das Insolvenzgericht
    Auch für die vorläufige Tätigkeit erfolgt eine gerichtliche Bestellung.
    erfüllt
  2. 2
    Unabhängigkeit von den Verfahrensbeteiligten
    Es bestehen keine persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen.
    erfüllt
  3. 3
    Natürliche Person
    Nora wird als einzelner Mensch bestellt.
    erfüllt
  4. 4
    Masseverwaltung und Verfahrensabwicklung zur Gläubigerbefriedigung nach Eröffnung
    Nora ist nur starke vorläufige Insolvenzverwalterin im Eröffnungsverfahren und wickelt noch kein eröffnetes Insolvenzverfahren ab.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Rechtsanwaltsgesellschaft wird als solche für bestellungsfähig gehalten.

RichtigBestellt werden kann nur ein einzelner Mensch, nicht eine Gesellschaft.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird auf das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich seines insolvenzfreien Vermögens erstreckt.

RichtigDer Befugnisübergang erfasst nur das Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört.

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