Definitionen
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Insolvenzgericht bestellte, von den Verfahrensbeteiligten unabhängige, natürliche Person, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse ausübt und das Verfahren mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung abwickelt.
Der Schuldner verliert mit der Verfahrenseröffnung grundsätzlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Insolvenzgericht bestellt Rechtsanwältin Nora bei der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen einer zahlungsunfähigen Unternehmerin. Nora hat zu keinem der übrigen Beteiligten persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen. Sie übernimmt die Verwaltung des vom Verfahren erfassten Vermögens, verkauft die vorhandenen Waren und verteilt die Erlöse nach den dafür geltenden Regeln an die Gläubiger.
Trifft „Insolvenzverwalter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestellung durch das InsolvenzgerichtNora erhält ihr Amt durch die gerichtliche Bestellung.
- 2erfülltUnabhängigkeit von den VerfahrensbeteiligtenEs bestehen keine persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen.
- 3erfülltNatürliche PersonBestellt wird Nora persönlich und nicht etwa eine Gesellschaft.
- 4erfülltMasseverwaltung und Verfahrensabwicklung zur Gläubigerbefriedigung nach EröffnungNach der Verfahrenseröffnung verwaltet und verwertet Nora die Masse zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.
Das Insolvenzgericht bestellt Rechtsanwältin Nora für die Zeit bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen einer zahlungsunfähigen Unternehmerin. Nora hat zu keinem der übrigen Beteiligten persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen. Das Gericht untersagt der Unternehmerin, über ihr Vermögen zu verfügen, und überträgt Nora dessen Verwaltung. Nora sichert die Waren und führt den Betrieb bis zur Entscheidung über die Eröffnung weiter.
Trifft „Insolvenzverwalter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestellung durch das InsolvenzgerichtAuch für die vorläufige Tätigkeit erfolgt eine gerichtliche Bestellung.
- 2erfülltUnabhängigkeit von den VerfahrensbeteiligtenEs bestehen keine persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen.
- 3erfülltNatürliche PersonNora wird als einzelner Mensch bestellt.
- 4fehltMasseverwaltung und Verfahrensabwicklung zur Gläubigerbefriedigung nach EröffnungNora ist nur starke vorläufige Insolvenzverwalterin im Eröffnungsverfahren und wickelt noch kein eröffnetes Insolvenzverfahren ab.
Typische Fehler
FehlerEine Rechtsanwaltsgesellschaft wird als solche für bestellungsfähig gehalten.
RichtigBestellt werden kann nur ein einzelner Mensch, nicht eine Gesellschaft.
FehlerDie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird auf das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich seines insolvenzfreien Vermögens erstreckt.
RichtigDer Befugnisübergang erfasst nur das Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema