Definitionen
Institutionell-funktionelle Legitimation
Art. 20 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDie institutionell-funktionelle Legitimation bezeichnet eine Form demokratischer Legitimation, bei der staatliche Gewalt dadurch legitimiert wird, dass sie durch Organe und Verfahren ausgeübt wird, die das Grundgesetz selbst eingerichtet und mit bestimmten Aufgaben betraut hat, sodass die Verfassung selbst die Legitimationsgrundlage für die jeweilige Funktion bildet.
Die bloße Existenz eines Verfassungsorgans legitimiert noch nicht die Ausübung jeder beliebigen staatlichen Aufgabe.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Auf Vorschlag des Bundespräsidenten stimmt der Bundestag im Plenum über eine Kandidatin für das Amt der Bundeskanzlerin ab. Die Kandidatin erhält die Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bundestages.
Trifft „Institutionell-funktionelle Legitimation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusübung staatlicher GewaltMit der Wahl der Bundeskanzlerin übt der Bundestag eine staatliche Befugnis aus.
- 2erfülltVerfassungsrechtliche Einrichtung von Organ und VerfahrenDer Bundestag ist im Grundgesetz eingerichtet; das Wahlverfahren entspricht Art. 63 Abs. 1 und 2 GG.
- 3erfülltVerfassungsrechtliche Zuweisung der ausgeübten AufgabeArt. 63 Abs. 1 GG weist die Wahl der Bundeskanzlerin dem Bundestag zu.
Der Bundestag stimmt im Plenum darüber ab, eine Bürgerin wegen Diebstahls selbst zu bestrafen. Mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erklärt er sie für schuldig und verhängt gegen sie eine Geldstrafe.
Trifft „Institutionell-funktionelle Legitimation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusübung staatlicher GewaltDer Bundestag beansprucht mit Schuldspruch und Strafe die Ausübung staatlicher Strafgewalt.
- 2erfülltVerfassungsrechtliche Einrichtung von Organ und VerfahrenDer Bundestag und das parlamentarische Mehrheitsverfahren sind im Grundgesetz vorgesehen.
- 3fehltVerfassungsrechtliche Zuweisung der ausgeübten AufgabeDie strafgerichtliche Verurteilung ist nach Art. 92 GG den Gerichten und nicht dem Bundestag zugewiesen.
Typische Fehler
FehlerDie Rechtsprechung wird wegen richterlicher Unabhängigkeit von dieser Legitimationsform ausgenommen.
RichtigAuch die Rechtsprechung ist erfasst, weil das Grundgesetz ihr eine eigene staatliche Funktion zuweist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema