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Institutionell-funktionelle Legitimation

Art. 20 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Die institutionell-funktionelle Legitimation bezeichnet eine Form demokratischer Legitimation, bei der staatliche Gewalt dadurch legitimiert wird, dass sie durch Organe und Verfahren ausgeübt wird, die das Grundgesetz selbst eingerichtet und mit bestimmten Aufgaben betraut hat, sodass die Verfassung selbst die Legitimationsgrundlage für die jeweilige Funktion bildet.

Merksatz

Die bloße Existenz eines Verfassungsorgans legitimiert noch nicht die Ausübung jeder beliebigen staatlichen Aufgabe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Auf Vorschlag des Bundespräsidenten stimmt der Bundestag im Plenum über eine Kandidatin für das Amt der Bundeskanzlerin ab. Die Kandidatin erhält die Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bundestages.

Trifft „Institutionell-funktionelle Legitimation“ hier zu?

„Institutionell-funktionelle Legitimation“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausübung staatlicher Gewalt
    Mit der Wahl der Bundeskanzlerin übt der Bundestag eine staatliche Befugnis aus.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Einrichtung von Organ und Verfahren
    Der Bundestag ist im Grundgesetz eingerichtet; das Wahlverfahren entspricht Art. 63 Abs. 1 und 2 GG.
    erfüllt
  3. 3
    Verfassungsrechtliche Zuweisung der ausgeübten Aufgabe
    Art. 63 Abs. 1 GG weist die Wahl der Bundeskanzlerin dem Bundestag zu.
    erfüllt
BFall B

Der Bundestag stimmt im Plenum darüber ab, eine Bürgerin wegen Diebstahls selbst zu bestrafen. Mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erklärt er sie für schuldig und verhängt gegen sie eine Geldstrafe.

Trifft „Institutionell-funktionelle Legitimation“ hier zu?

„Institutionell-funktionelle Legitimation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfassungsrechtliche Zuweisung der ausgeübten Aufgabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausübung staatlicher Gewalt
    Der Bundestag beansprucht mit Schuldspruch und Strafe die Ausübung staatlicher Strafgewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Einrichtung von Organ und Verfahren
    Der Bundestag und das parlamentarische Mehrheitsverfahren sind im Grundgesetz vorgesehen.
    erfüllt
  3. 3
    Verfassungsrechtliche Zuweisung der ausgeübten Aufgabe
    Die strafgerichtliche Verurteilung ist nach Art. 92 GG den Gerichten und nicht dem Bundestag zugewiesen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Rechtsprechung wird wegen richterlicher Unabhängigkeit von dieser Legitimationsform ausgenommen.

RichtigAuch die Rechtsprechung ist erfasst, weil das Grundgesetz ihr eine eigene staatliche Funktion zuweist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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