Definitionen
Innerorganstreit
§ 40 VwGO · Öffentliches RechtEin Innerorganstreit ist ein verwaltungsrechtlicher Streit zwischen einem Organ und seinen Teilen oder Mitgliedern oder zwischen Teilen oder Mitgliedern desselben Organs um die Abgrenzung organschaftlicher Rechte und Kompetenzen. Im Kommunalrecht ist er typischerweise im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder der Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht auszutragen.
Der gemeinsame Rechtsträger allein genügt nicht; der Konflikt muss innerhalb desselben Organs liegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der Gemeinderat beschließt, dass Ratsmitglied Lea zu einem Tagesordnungspunkt nicht sprechen darf. Lea verlangt vom Rat, zu diesem Punkt in der Sitzung sprechen zu dürfen, und beruft sich auf ihr Rederecht als Ratsmitglied.
Trifft „Innerorganstreit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsrechtlicher StreitDer Konflikt betrifft die öffentlich-rechtlichen Regeln der Ratsarbeit.
- 2erfülltBeteiligte innerhalb desselben OrgansDem Gemeinderat steht eines seiner eigenen Mitglieder gegenüber.
- 3erfülltStreit um organschaftliche Rechte und KompetenzenLea beansprucht ein Recht aus ihrer Stellung als Ratsmitglied.
1Der Gemeinderat verlangt vom Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung Auskunft über ein laufendes Verwaltungsprojekt. Der Bürgermeister lehnt dies ab. 3Der Rat beruft sich auf sein Recht, die Verwaltung zu kontrollieren.
Trifft „Innerorganstreit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsrechtlicher StreitDie Informationsbeziehungen zwischen Rat und Verwaltungsleitung sind verwaltungsrechtlich geregelt.
- 2fehltBeteiligte innerhalb desselben OrgansRat und Bürgermeister stehen sich hier als verschiedene Organe gegenüber, weil der Bürgermeister als Verwaltungsleiter angesprochen wird.
- 3erfülltStreit um organschaftliche Rechte und KompetenzenDer Rat macht eine Befugnis geltend, die ihm als Gemeindeorgan zusteht.
Typische Fehler
FehlerDer kommunale Innerorganstreit wird wegen seines Bezugs zur Gemeindeverfassung als verfassungsrechtliche Streitigkeit eingeordnet.
RichtigDer kommunale Innerorganstreit ist eine verwaltungsrechtliche, keine verfassungsrechtliche Streitigkeit.