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Inobhutnahme

§ 42 SGB VIII · Öffentliches Recht

Die Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung und Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt. Sie erfolgt auf Bitte des Kindes oder Jugendlichen oder wegen einer dringenden Kindeswohlgefahr; im Gefahrenfall muss die Maßnahme erforderlich sein und zusätzlich entweder der Widerspruch der Personensorgeberechtigten ausbleiben oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar sein. Sie erfolgt außerdem bei unbegleiteter Einreise eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Deutschland, sofern sich hier keine personensorge- oder erziehungsberechtigte Person aufhält.

Merksatz

Die Bitte des Minderjährigen ist ein eigenständiger Anlass und setzt keine dringende Kindeswohlgefahr voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 16-jährige Lea bittet das Jugendamt, sie für die Nacht an einem anderen Ort aufzunehmen, weil sie nach einem Streit nicht nach Hause möchte. Das Jugendamt bringt sie bis zur Klärung ihrer Situation in einer betreuten Unterkunft unter und sorgt dort für Essen und Betreuung. Ihre Eltern werden sofort informiert und sind damit einverstanden.

Trifft „Inobhutnahme“ hier zu?

„Inobhutnahme“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Minderjährige Person
    Lea ist noch nicht volljährig.
    erfüllt
  2. 2
    Vorläufige Unterbringung und Betreuung
    Lea erhält eine vorübergehende Unterkunft und wird dort versorgt.
    erfüllt
  3. 3
    Maßnahme des Jugendamts
    Die Unterbringung wird vom Jugendamt vorgenommen.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlicher Anlass
    Leas eigene Bitte genügt als Anlass; eine dringende Kindeswohlgefahr ist dafür nicht erforderlich.
    erfüllt
BFall B

Die Eltern des 16-jährigen Ben bitten das Jugendamt, ihn für zwei Nächte in einer betreuten Unterkunft aufzunehmen; Ben selbst bittet nicht darum. Seine Eltern kümmern sich zuverlässig um ihn, und zu Hause droht ihm keine Gefahr. Ben lebt seit seiner Geburt bei seinen Eltern in Deutschland und war noch nie im Ausland. Das Jugendamt bringt ihn für diese zwei Nächte dort unter und sorgt in dieser Zeit für Essen und Betreuung.

Trifft „Inobhutnahme“ hier zu?

„Inobhutnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher Anlass

An der Definition geprüft

  1. 1
    Minderjährige Person
    Ben ist noch nicht volljährig.
    erfüllt
  2. 2
    Vorläufige Unterbringung und Betreuung
    Ben wird zeitlich begrenzt außerhalb seines Elternhauses untergebracht und versorgt.
    erfüllt
  3. 3
    Maßnahme des Jugendamts
    Die Unterbringung wird vom Jugendamt vorgenommen.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlicher Anlass
    Weder bittet Ben selbst darum noch besteht eine dringende Kindeswohlgefahr oder eine unbegleitete Einreise.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer dringenden Kindeswohlgefahr wird ein Widerspruch der Personensorgeberechtigten für unerheblich gehalten.

RichtigWidersprechen die Personensorgeberechtigten, muss zusätzlich feststehen, dass eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig erreichbar ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Inobhutnahme wird ohne weitere Voraussetzungen eine Befugnis zur geschlossenen Unterbringung abgeleitet.

RichtigEine Freiheitsentziehung muss zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben des Minderjährigen oder Dritter erforderlich sein; ohne gerichtliche Entscheidung muss sie spätestens am Ende des Folgetages beendet werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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