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Insolvenzschutz nach § 106 InsO

§ 106 InsO · Zivilrecht

§ 106 InsO gewährt dem Vormerkungsberechtigten Insolvenzschutz, wenn ein Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für ihn eingetragenen Recht oder auf Änderung des Inhalts oder Ranges eines solchen Rechts besteht und dieser durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert ist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten muss der Insolvenzverwalter den gesicherten Anspruch aus der Insolvenzmasse erfüllen; dies gilt auch bei noch offenen weiteren Verpflichtungen des Schuldners. Für Vormerkungen im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt dies entsprechend.

Merksatz

Die Vormerkung schützt die Erfüllung des gesicherten Anspruchs auch im Insolvenzverfahren.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna kauft Bernds Grundstück mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag. Bernd bleibt zunächst als Eigentümer eingetragen, und Anna soll den Kaufpreis erst bei ihrer Eintragung als Eigentümerin zahlen. 2Für Annas Anspruch auf Übertragung des Eigentums wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. 3Danach wird über Bernds Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Trifft „Insolvenzschutz nach § 106 InsO“ hier zu?

„Insolvenzschutz nach § 106 InsO“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender Anspruch auf eine erfasste Rechtsänderung
    Der wirksame Grundstückskaufvertrag begründet Annas Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung durch eine eingetragene Vormerkung
    Die eingetragene Vormerkung sichert gerade den Anspruch auf die Eigentumsübertragung.
    erfüllt
  3. 3
    Eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verpflichteten
    Das Verfahren betrifft Bernd, der Anna die Eigentumsübertragung schuldet.
    erfüllt
BFall B

1Anna kauft Bernds Grundstück mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag. Bernd bleibt zunächst als Eigentümer eingetragen, und Anna soll den Kaufpreis erst bei ihrer Eintragung als Eigentümerin zahlen. Für Annas Anspruch auf Übertragung des Eigentums ist weder eine Vormerkung eingetragen noch deren Eintragung beantragt. 3Danach wird über Bernds Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Trifft „Insolvenzschutz nach § 106 InsO“ hier zu?

„Insolvenzschutz nach § 106 InsO“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sicherung durch eine eingetragene Vormerkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender Anspruch auf eine erfasste Rechtsänderung
    Der wirksame Grundstückskaufvertrag begründet Annas Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung durch eine eingetragene Vormerkung
    Annas Anspruch ist nicht durch eine eingetragene Vormerkung gesichert.
    fehlt
  3. 3
    Eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verpflichteten
    Das Verfahren betrifft Bernd, der Anna die Eigentumsübertragung schuldet.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Insolvenzschutz entfällt, wenn der Schuldner neben der gesicherten Rechtsänderung noch weitere Vertragspflichten nicht erfüllt hat.

RichtigNoch offene weitere Pflichten des Schuldners schließen den Schutz des gesicherten Anspruchs nicht aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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