Definitionen
Insolvenzschutz nach § 106 InsO
§ 106 InsO · Zivilrecht§ 106 InsO gewährt dem Vormerkungsberechtigten Insolvenzschutz, wenn ein Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für ihn eingetragenen Recht oder auf Änderung des Inhalts oder Ranges eines solchen Rechts besteht und dieser durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert ist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten muss der Insolvenzverwalter den gesicherten Anspruch aus der Insolvenzmasse erfüllen; dies gilt auch bei noch offenen weiteren Verpflichtungen des Schuldners. Für Vormerkungen im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt dies entsprechend.
Die Vormerkung schützt die Erfüllung des gesicherten Anspruchs auch im Insolvenzverfahren.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna kauft Bernds Grundstück mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag. Bernd bleibt zunächst als Eigentümer eingetragen, und Anna soll den Kaufpreis erst bei ihrer Eintragung als Eigentümerin zahlen. 2Für Annas Anspruch auf Übertragung des Eigentums wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. 3Danach wird über Bernds Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Trifft „Insolvenzschutz nach § 106 InsO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender Anspruch auf eine erfasste RechtsänderungDer wirksame Grundstückskaufvertrag begründet Annas Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
- 2erfülltSicherung durch eine eingetragene VormerkungDie eingetragene Vormerkung sichert gerade den Anspruch auf die Eigentumsübertragung.
- 3erfülltEröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des VerpflichtetenDas Verfahren betrifft Bernd, der Anna die Eigentumsübertragung schuldet.
1Anna kauft Bernds Grundstück mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag. Bernd bleibt zunächst als Eigentümer eingetragen, und Anna soll den Kaufpreis erst bei ihrer Eintragung als Eigentümerin zahlen. Für Annas Anspruch auf Übertragung des Eigentums ist weder eine Vormerkung eingetragen noch deren Eintragung beantragt. 3Danach wird über Bernds Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Trifft „Insolvenzschutz nach § 106 InsO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender Anspruch auf eine erfasste RechtsänderungDer wirksame Grundstückskaufvertrag begründet Annas Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
- 2fehltSicherung durch eine eingetragene VormerkungAnnas Anspruch ist nicht durch eine eingetragene Vormerkung gesichert.
- 3erfülltEröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des VerpflichtetenDas Verfahren betrifft Bernd, der Anna die Eigentumsübertragung schuldet.
Typische Fehler
FehlerDer Insolvenzschutz entfällt, wenn der Schuldner neben der gesicherten Rechtsänderung noch weitere Vertragspflichten nicht erfüllt hat.
RichtigNoch offene weitere Pflichten des Schuldners schließen den Schutz des gesicherten Anspruchs nicht aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema