Definitionen
Inbrandsetzen
§ 306 StGB · StrafrechtInbrandsetzen bedeutet, dass ein Tatobjekt derart in Brand gesetzt wird, dass es aus eigener Kraft, d.h. ohne Fortbestehen der Zündquelle, weiterbrennen kann; dabei muss ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil vom Feuer erfasst sein.
Entscheidend ist, ob ein wesentlicher Bestandteil ohne weitere Einwirkung der Zündquelle weiterbrennen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara entzündet mit einem Gasbrenner einen tragenden Holzbalken einer fremden Scheune. 2Nachdem sie den Brenner ausgeschaltet hat, brennt der Balken weiter.
Trifft „Inbrandsetzen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeuer an einem für den Gebrauch wesentlichen BestandteilEin tragender Balken ist für die Nutzung der Scheune wesentlich und hat Feuer gefangen.
- 2erfülltFähigkeit zum selbständigen Weiterbrennen ohne ZündquelleDer Balken brennt unabhängig vom Gasbrenner.
1Mara hält einen Gasbrenner an einen tragenden Holzbalken einer fremden Scheune, bis das Holz an der Oberfläche brennt. Das Holz brennt nur unter der Hitze des Brenners; nach dessen Abschalten erlischt es sofort.
Trifft „Inbrandsetzen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeuer an einem für den Gebrauch wesentlichen BestandteilDas Feuer hat mit dem tragenden Balken einen für die Nutzung wesentlichen Gebäudeteil erfasst.
- 2fehltFähigkeit zum selbständigen Weiterbrennen ohne ZündquelleDas Holz kann ohne die weitere Hitze des Gasbrenners nicht weiterbrennen.
Typische Fehler
FehlerSchon brennende Möbel werden als Inbrandsetzen des Gebäudes behandelt.
RichtigBeim Gebäude muss ein für dessen bestimmungsgemäße Nutzung wesentlicher Gebäudeteil Feuer gefangen haben.
FehlerEs wird nicht geprüft, ob das Feuer nur durch die fortwirkende Zündquelle aufrechterhalten wird.
RichtigDer wesentliche Bestandteil muss auch ohne die Zündquelle weiterbrennen können.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata