Definitionen
Inaussichtstellen eines Übels
§ 240 StGB · StrafrechtDas Inaussichtstellen eines Übels bezeichnet die Ankündigung eines zukünftigen Nachteils durch den Täter gegenüber dem Opfer, wobei der Täter sich Einfluss auf den Eintritt des Übels zuschreibt; es genügt, dass das Übel als möglich oder wahrscheinlich hingestellt wird, ohne dass der Täter es tatsächlich herbeiführen kann oder will.
Entscheidend ist der behauptete Einfluss auf das Übel, nicht die tatsächliche Macht, es herbeizuführen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tom möchte verhindern, dass Lea am nächsten Tag zu einem Konzert geht. Er sagt zu ihr: „Wenn du zu dem Konzert gehst, zersteche ich deine Fahrradreifen.“
Trifft „Inaussichtstellen eines Übels“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnkündigung eines zukünftigen Nachteils gegenüber dem OpferTom kündigt Lea eine zukünftige Beschädigung ihres Fahrrads an.
- 2erfülltBehaupteter Einfluss auf den Eintritt des NachteilsTom stellt die Beschädigung als sein eigenes zukünftiges Handeln dar.
Lea steht an einem vereisten Weg. 1Tom sagt zu ihr: „Wenn du dort weitergehst, wirst du ausrutschen und dich verletzen; darauf habe ich keinen Einfluss.“
Trifft „Inaussichtstellen eines Übels“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnkündigung eines zukünftigen Nachteils gegenüber dem OpferTom kündigt Lea eine zukünftige Verletzung durch einen Sturz an.
- 2fehltBehaupteter Einfluss auf den Eintritt des NachteilsTom schreibt sich ausdrücklich keinen Einfluss auf den angekündigten Sturz zu.
Typische Fehler
FehlerEine Warnung vor einer unabhängig vom Erklärenden eintretenden Gefahr wird bereits wegen des angekündigten Nachteils als Drohung eingeordnet.
RichtigDer Erklärende muss sich Einfluss auf den Eintritt des Nachteils zuschreiben; ein bloßer Hinweis auf eine von ihm unabhängige Gefahr genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema