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Inaussichtstellen eines Übels

§ 240 StGB · Strafrecht

Das Inaussichtstellen eines Übels bezeichnet die Ankündigung eines zukünftigen Nachteils durch den Täter gegenüber dem Opfer, wobei der Täter sich Einfluss auf den Eintritt des Übels zuschreibt; es genügt, dass das Übel als möglich oder wahrscheinlich hingestellt wird, ohne dass der Täter es tatsächlich herbeiführen kann oder will.

Merksatz

Entscheidend ist der behauptete Einfluss auf das Übel, nicht die tatsächliche Macht, es herbeizuführen.

Drohung oder bloße Warnung?Beide kündigen einen Nachteil an. Der behauptete eigene Einfluss trennt die Drohung von der bloßen Warnung.
Inaussichtstellen eines Übels
Warnung
Angekündigtes Geschehen
Ein zukünftiger Nachteil.
Ein zukünftiger Nachteil.
Behaupteter Einfluss
Der Täter schreibt sich Einfluss auf den Eintritt zu.
Der Erklärende schreibt sich keinen Einfluss zu.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom möchte verhindern, dass Lea am nächsten Tag zu einem Konzert geht. Er sagt zu ihr: „Wenn du zu dem Konzert gehst, zersteche ich deine Fahrradreifen.“

Trifft „Inaussichtstellen eines Übels“ hier zu?

„Inaussichtstellen eines Übels“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ankündigung eines zukünftigen Nachteils gegenüber dem Opfer
    Tom kündigt Lea eine zukünftige Beschädigung ihres Fahrrads an.
    erfüllt
  2. 2
    Behaupteter Einfluss auf den Eintritt des Nachteils
    Tom stellt die Beschädigung als sein eigenes zukünftiges Handeln dar.
    erfüllt
BFall B

Lea steht an einem vereisten Weg. 1Tom sagt zu ihr: „Wenn du dort weitergehst, wirst du ausrutschen und dich verletzen; darauf habe ich keinen Einfluss.“

Trifft „Inaussichtstellen eines Übels“ hier zu?

„Inaussichtstellen eines Übels“ trifft nicht zu.Es fehlt: Behaupteter Einfluss auf den Eintritt des Nachteils

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ankündigung eines zukünftigen Nachteils gegenüber dem Opfer
    Tom kündigt Lea eine zukünftige Verletzung durch einen Sturz an.
    erfüllt
  2. 2
    Behaupteter Einfluss auf den Eintritt des Nachteils
    Tom schreibt sich ausdrücklich keinen Einfluss auf den angekündigten Sturz zu.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Warnung vor einer unabhängig vom Erklärenden eintretenden Gefahr wird bereits wegen des angekündigten Nachteils als Drohung eingeordnet.

RichtigDer Erklärende muss sich Einfluss auf den Eintritt des Nachteils zuschreiben; ein bloßer Hinweis auf eine von ihm unabhängige Gefahr genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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