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Hinreichend qualifizierter Verstoß

Art. 4 Abs. 3 EUV i.V.m. der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-46/93 und C-48/93 – Brasserie du Pêcheur) · Öffentliches Recht

Ein hinreichend qualifizierter Verstoß liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat oder ein ihm zurechenbares Organ das Unionsrecht offenkundig und erheblich verletzt hat, wobei insbesondere der Grad der Klarheit und Eindeutigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des dem Mitgliedstaat verbleibenden Ermessensspielraums sowie die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums zu berücksichtigen sind. Dieses Merkmal ist Voraussetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und begrenzt die Haftung auf qualitativ schwerwiegende Rechtsverletzungen. Derselbe Maßstab gilt für die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV.

Merksatz

Nicht jeder Unionsrechtsverstoß löst Haftung aus, sondern nur ein offenkundiger und erheblicher.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten 2klar und ohne Spielraum, Pauschalreisende gegen die Insolvenz des Veranstalters abzusichern. Ein Mitgliedstaat 1lässt die Umsetzungsfrist ohne jede Begründung verstreichen und erlässt keinerlei Regelung.

Trifft „Hinreichend qualifizierter Verstoß“ hier zu?

„Hinreichend qualifizierter Verstoß“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verletzung von Unionsrecht durch einen Mitgliedstaat
    Die unterlassene Umsetzung verletzt die Pflicht aus der Richtlinie.
    erfüllt
  2. 2
    Offenkundige und erhebliche Verletzung
    Bei einer klaren Pflicht ohne Spielraum ist die völlige Nichtumsetzung offenkundig und erheblich.
    erfüllt
BFall B

Eine Richtlinie enthält eine unklar formulierte Vorschrift, die der EuGH bis dahin nicht ausgelegt hat. Ein Mitgliedstaat setzt sie fristgerecht um und legt sie, wie mehrere andere Mitgliedstaaten auch, in vertretbarer Weise aus. 1Später entscheidet der EuGH, dass die Vorschrift anders zu verstehen ist.

Trifft „Hinreichend qualifizierter Verstoß“ hier zu?

„Hinreichend qualifizierter Verstoß“ trifft nicht zu.Es fehlt: Offenkundige und erhebliche Verletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verletzung von Unionsrecht durch einen Mitgliedstaat
    Die Umsetzung entspricht nicht dem richtigen Verständnis der Richtlinie.
    erfüllt
  2. 2
    Offenkundige und erhebliche Verletzung
    Bei einer unklaren, ungeklärten Vorschrift und vertretbarer Auslegung ist der Irrtum entschuldbar und die Verletzung nicht offenkundig.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Verstoß gegen Unionsrecht wird für den Staatshaftungsanspruch als ausreichend angesehen.

RichtigErforderlich ist eine offenkundige und erhebliche Verletzung, die anhand von Klarheit der Norm, Ermessensspielraum und Entschuldbarkeit zu beurteilen ist.

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