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Herrühren aus rechtswidriger Tat

§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB · Strafrecht

Ein Gegenstand rührt aus einer rechtswidrigen Tat her, wenn er durch die Vortat unmittelbar erlangt oder hervorgebracht wurde oder wenn er durch eine weitere Verwertung des ursprünglich deliktisch erlangten Gegenstands entstanden ist, sofern zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein hinreichend enger Kausalzusammenhang besteht.

Merksatz

Entscheidend ist die deliktische Herkunft des Gegenstands, nicht seine bloße Verwendung bei einer Straftat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Mara stiehlt ihrem Nachbarn ein Mobiltelefon und verkauft es für 300 Euro an einen Käufer, der von dem Diebstahl weiß. 1Die erhaltenen Geldscheine legt sie in einen Umschlag.

Trifft „Herrühren aus rechtswidriger Tat“ hier zu?

„Herrühren aus rechtswidriger Tat“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenstand
    Die Geldscheine sind körperliche Vermögensgegenstände.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare oder eng vermittelte Herkunft aus einer rechtswidrigen Vortat
    Die Geldscheine sind der Verkaufserlös des gestohlenen Telefons und damit wirtschaftlich auf den Diebstahl zurückzuführen.
    erfüllt
BFall B

Mara kauft von ihrem Arbeitslohn 1ein Mobiltelefon im Elektronikgeschäft. Später ruft sie damit einen Mann an, gibt sich als Bankmitarbeiterin aus und bringt ihn durch falsche Angaben dazu, ihr 1.000 Euro zu überweisen. Das Mobiltelefon behält sie.

Trifft „Herrühren aus rechtswidriger Tat“ hier zu?

„Herrühren aus rechtswidriger Tat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbare oder eng vermittelte Herkunft aus einer rechtswidrigen Vortat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenstand
    Das Mobiltelefon ist ein körperlicher Vermögensgegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare oder eng vermittelte Herkunft aus einer rechtswidrigen Vortat
    Das Telefon stammt aus einem legalen Kauf und dient beim späteren Betrug lediglich als Werkzeug.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie erforderliche Herkunft wird mit der Identität des Gegenstands mit der ursprünglichen Beute gleichgesetzt.

RichtigAuch der Erlös aus dem Verkauf der Beute kann erfasst sein, wenn der Herkunftszusammenhang hinreichend eng bleibt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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