Definitionen
Herrühren aus rechtswidriger Tat
§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB · StrafrechtEin Gegenstand rührt aus einer rechtswidrigen Tat her, wenn er durch die Vortat unmittelbar erlangt oder hervorgebracht wurde oder wenn er durch eine weitere Verwertung des ursprünglich deliktisch erlangten Gegenstands entstanden ist, sofern zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein hinreichend enger Kausalzusammenhang besteht.
Entscheidend ist die deliktische Herkunft des Gegenstands, nicht seine bloße Verwendung bei einer Straftat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Mara stiehlt ihrem Nachbarn ein Mobiltelefon und verkauft es für 300 Euro an einen Käufer, der von dem Diebstahl weiß. 1Die erhaltenen Geldscheine legt sie in einen Umschlag.
Trifft „Herrühren aus rechtswidriger Tat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenstandDie Geldscheine sind körperliche Vermögensgegenstände.
- 2erfülltUnmittelbare oder eng vermittelte Herkunft aus einer rechtswidrigen VortatDie Geldscheine sind der Verkaufserlös des gestohlenen Telefons und damit wirtschaftlich auf den Diebstahl zurückzuführen.
Mara kauft von ihrem Arbeitslohn 1ein Mobiltelefon im Elektronikgeschäft. Später ruft sie damit einen Mann an, gibt sich als Bankmitarbeiterin aus und bringt ihn durch falsche Angaben dazu, ihr 1.000 Euro zu überweisen. Das Mobiltelefon behält sie.
Trifft „Herrühren aus rechtswidriger Tat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenstandDas Mobiltelefon ist ein körperlicher Vermögensgegenstand.
- 2fehltUnmittelbare oder eng vermittelte Herkunft aus einer rechtswidrigen VortatDas Telefon stammt aus einem legalen Kauf und dient beim späteren Betrug lediglich als Werkzeug.
Typische Fehler
FehlerDie erforderliche Herkunft wird mit der Identität des Gegenstands mit der ursprünglichen Beute gleichgesetzt.
RichtigAuch der Erlös aus dem Verkauf der Beute kann erfasst sein, wenn der Herkunftszusammenhang hinreichend eng bleibt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema