Definitionen
Herrschendes Grundstück
§ 1018 BGB · ZivilrechtDas herrschende Grundstück ist dasjenige Grundstück, zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit bestellt ist, sodass der jeweilige Eigentümer dieses Grundstücks berechtigt ist, das belastete (dienende) Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, bestimmte Handlungen auf diesem Grundstück zu untersagen oder die Ausübung eines aus dem Eigentum am dienenden Grundstück folgenden Rechts gegenüber dem herrschenden Grundstück auszuschließen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kennt kein herrschendes Grundstück, da sie einer bestimmten Person zusteht (§ 1090 BGB).
Die Berechtigung folgt dem Grundstückseigentum, nicht der Person des bisherigen Eigentümers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna gehört ein Hausgrundstück neben Bens Grundstück. 1Anna und Ben haben vereinbart und im Grundbuch von Bens Grundstück eintragen lassen, dass 2der jeweilige Eigentümer von Annas Grundstück 3einen Fußweg über Bens Grundstück benutzen darf.
Trifft „Herrschendes Grundstück“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche Belastung eines GrundstücksDurch Einigung und Eintragung ist Bens Grundstück dinglich belastet.
- 2erfülltBerechtigung des jeweiligen Eigentümers des begünstigten GrundstücksDie Berechtigung ist an das Eigentum an Annas Grundstück gebunden.
- 3erfülltNutzung, Unterlassung oder Rechtsausschluss am dienenden GrundstückDas Wegerecht erlaubt eine bestimmte Nutzung des belasteten Grundstücks.
Anna gehört ein Hausgrundstück neben Bens Grundstück. 1Anna und Ben haben vereinbart und im Grundbuch von Bens Grundstück eintragen lassen, dass allein Anna persönlich und unabhängig davon, ob ihr das Nachbargrundstück gehört, 3einen Fußweg über Bens Grundstück benutzen darf.
Trifft „Herrschendes Grundstück“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche Belastung eines GrundstücksAuch das persönliche Wegerecht belastet Bens Grundstück dinglich.
- 2fehltBerechtigung des jeweiligen Eigentümers des begünstigten GrundstücksBerechtigt ist allein Anna persönlich, nicht der jeweilige Eigentümer ihres Grundstücks.
- 3erfülltNutzung, Unterlassung oder Rechtsausschluss am dienenden GrundstückDas Wegerecht erlaubt eine bestimmte Nutzung des belasteten Grundstücks.
Typische Fehler
FehlerBei einem Wegerecht wird das Grundstück, über das der Weg führt, als herrschendes Grundstück bezeichnet.
RichtigHerrschend ist das begünstigte Grundstück, dessen jeweiliger Eigentümer den fremden Weg benutzen darf. Das Grundstück mit dem belasteten Weg ist das dienende Grundstück.
FehlerAuch einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird ein herrschendes Grundstück zugeordnet, sobald die berechtigte Person ein Nachbargrundstück besitzt.
RichtigBei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gibt es kein herrschendes Grundstück; berechtigt ist die bestimmte Person.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema