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Herrschendes Grundstück

§ 1018 BGB · Zivilrecht

Das herrschende Grundstück ist dasjenige Grundstück, zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit bestellt ist, sodass der jeweilige Eigentümer dieses Grundstücks berechtigt ist, das belastete (dienende) Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, bestimmte Handlungen auf diesem Grundstück zu untersagen oder die Ausübung eines aus dem Eigentum am dienenden Grundstück folgenden Rechts gegenüber dem herrschenden Grundstück auszuschließen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kennt kein herrschendes Grundstück, da sie einer bestimmten Person zusteht (§ 1090 BGB).

Merksatz

Die Berechtigung folgt dem Grundstückseigentum, nicht der Person des bisherigen Eigentümers.

Herrschend oder dienend?Die Gegenüberstellung trennt das begünstigte Grundstück vom belasteten Grundstück und zeigt die jeweilige Stellung der Eigentümer.
Herrschendes Grundstück
Dienendes Grundstück
Stellung
Durch die Grunddienstbarkeit begünstigt.
Mit der Grunddienstbarkeit belastet.
Wirkung für Eigentümer
Sein jeweiliger Eigentümer erhält die Berechtigung.
Sein Eigentümer muss die vereinbarte Beschränkung beachten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna gehört ein Hausgrundstück neben Bens Grundstück. 1Anna und Ben haben vereinbart und im Grundbuch von Bens Grundstück eintragen lassen, dass 2der jeweilige Eigentümer von Annas Grundstück 3einen Fußweg über Bens Grundstück benutzen darf.

Trifft „Herrschendes Grundstück“ hier zu?

„Herrschendes Grundstück“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche Belastung eines Grundstücks
    Durch Einigung und Eintragung ist Bens Grundstück dinglich belastet.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung des jeweiligen Eigentümers des begünstigten Grundstücks
    Die Berechtigung ist an das Eigentum an Annas Grundstück gebunden.
    erfüllt
  3. 3
    Nutzung, Unterlassung oder Rechtsausschluss am dienenden Grundstück
    Das Wegerecht erlaubt eine bestimmte Nutzung des belasteten Grundstücks.
    erfüllt
BFall B

Anna gehört ein Hausgrundstück neben Bens Grundstück. 1Anna und Ben haben vereinbart und im Grundbuch von Bens Grundstück eintragen lassen, dass allein Anna persönlich und unabhängig davon, ob ihr das Nachbargrundstück gehört, 3einen Fußweg über Bens Grundstück benutzen darf.

Trifft „Herrschendes Grundstück“ hier zu?

„Herrschendes Grundstück“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigung des jeweiligen Eigentümers des begünstigten Grundstücks

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche Belastung eines Grundstücks
    Auch das persönliche Wegerecht belastet Bens Grundstück dinglich.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung des jeweiligen Eigentümers des begünstigten Grundstücks
    Berechtigt ist allein Anna persönlich, nicht der jeweilige Eigentümer ihres Grundstücks.
    fehlt
  3. 3
    Nutzung, Unterlassung oder Rechtsausschluss am dienenden Grundstück
    Das Wegerecht erlaubt eine bestimmte Nutzung des belasteten Grundstücks.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei einem Wegerecht wird das Grundstück, über das der Weg führt, als herrschendes Grundstück bezeichnet.

RichtigHerrschend ist das begünstigte Grundstück, dessen jeweiliger Eigentümer den fremden Weg benutzen darf. Das Grundstück mit dem belasteten Weg ist das dienende Grundstück.

Verwechslung

FehlerAuch einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird ein herrschendes Grundstück zugeordnet, sobald die berechtigte Person ein Nachbargrundstück besitzt.

RichtigBei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gibt es kein herrschendes Grundstück; berechtigt ist die bestimmte Person.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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