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Hilfspersonen

§ 53a StPO · Strafrecht

Hilfspersonen im Sinne des § 53a StPO sind Personen, die auf vertraglicher Grundlage, auch bei gemeinsamer Berufsausübung, zur Berufsvorbereitung oder bei einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPO mitwirken und dabei Kenntnis von Tatsachen erlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ihnen steht ein abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit der Berufsgeheimnisträger selbst zur Verweigerung berechtigt ist. Über die Ausübung entscheidet grundsätzlich der Berufsgeheimnisträger; nur wenn sich dessen Entscheidung nicht innerhalb absehbarer Zeit einholen lässt, entscheidet die mitwirkende Person selbst.

Merksatz

Das Recht ist abgeleitet: Über seine Ausübung entscheidet grundsätzlich der Berufsgeheimnisträger.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna arbeitet 1aufgrund eines Arbeitsvertrags 2als Assistentin in der Praxis einer Ärztin. 3Bei der Vorbereitung der Patientenakten erfährt sie, dass ein Patient wegen einer Depression behandelt wird. 4Der Patient hat keiner Weitergabe dieser Information zugestimmt.

Trifft „Hilfspersonen“ hier zu?

„Hilfspersonen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag, Berufsvorbereitung oder sonstige Hilfstätigkeit
    Der Arbeitsvertrag bildet die vertragliche Grundlage ihrer Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Mitwirkung bei einem Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPO
    Anna unterstützt eine Ärztin, die zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO gehört.
    erfüllt
  3. 3
    Kenntnis berufsgeheimnisgeschützter Tatsachen
    Die bei der Arbeit erfahrene Diagnose gehört zum ärztlichen Geheimnisbereich.
    erfüllt
  4. 4
    Zeugnisverweigerungsberechtigung des Berufsgeheimnisträgers
    Die Ärztin darf über die Diagnose schweigen, weil keine Entbindung von ihrer Verschwiegenheitspflicht vorliegt.
    erfüllt
BFall B

Ben arbeitet aufgrund eines Arbeitsvertrags als Assistent für einen Journalisten einer Tageszeitung. Beim Ordnen der Unterlagen zu einem geplanten Zeitungsartikel erfährt er den Namen einer Quelle, die dem Journalisten vertraulich Informationen gegeben hat. Die Quelle hat keiner Offenlegung ihres Namens zugestimmt.

Trifft „Hilfspersonen“ hier zu?

„Hilfspersonen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mitwirkung bei einem Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPO

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag, Berufsvorbereitung oder sonstige Hilfstätigkeit
    Bens Tätigkeit beruht auf einem Vertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Mitwirkung bei einem Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPO
    Der Journalist gehört zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und damit nicht zum Bezugspersonenkreis des § 53a StPO.
    fehlt
  3. 3
    Kenntnis berufsgeheimnisgeschützter Tatsachen
    Die Identität einer vertraulichen journalistischen Quelle gehört zum geschützten Geheimnisbereich.
    erfüllt
  4. 4
    Zeugnisverweigerungsberechtigung des Berufsgeheimnisträgers
    Der Journalist darf die Identität seiner Quelle nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO verschweigen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs werden nur fest angestellte Praxis- oder Kanzleimitarbeiter als Hilfspersonen berücksichtigt.

RichtigAuch externe Dienstleister können erfasst sein, wenn sie auf vertraglicher Grundlage an der beruflichen Tätigkeit mitwirken.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach der Entbindung des Berufsgeheimnisträgers wird für die mitwirkende Person eine zusätzliche Entbindung verlangt.

RichtigEine Entbindung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO erfasst auch die mitwirkenden Personen und beseitigt insoweit deren Zeugnisverweigerungsrecht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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