Definitionen
Hilfspersonen
§ 53a StPO · StrafrechtHilfspersonen im Sinne des § 53a StPO sind Personen, die auf vertraglicher Grundlage, auch bei gemeinsamer Berufsausübung, zur Berufsvorbereitung oder bei einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPO mitwirken und dabei Kenntnis von Tatsachen erlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ihnen steht ein abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit der Berufsgeheimnisträger selbst zur Verweigerung berechtigt ist. Über die Ausübung entscheidet grundsätzlich der Berufsgeheimnisträger; nur wenn sich dessen Entscheidung nicht innerhalb absehbarer Zeit einholen lässt, entscheidet die mitwirkende Person selbst.
Das Recht ist abgeleitet: Über seine Ausübung entscheidet grundsätzlich der Berufsgeheimnisträger.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna arbeitet 1aufgrund eines Arbeitsvertrags 2als Assistentin in der Praxis einer Ärztin. 3Bei der Vorbereitung der Patientenakten erfährt sie, dass ein Patient wegen einer Depression behandelt wird. 4Der Patient hat keiner Weitergabe dieser Information zugestimmt.
Trifft „Hilfspersonen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag, Berufsvorbereitung oder sonstige HilfstätigkeitDer Arbeitsvertrag bildet die vertragliche Grundlage ihrer Tätigkeit.
- 2erfülltMitwirkung bei einem Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPOAnna unterstützt eine Ärztin, die zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO gehört.
- 3erfülltKenntnis berufsgeheimnisgeschützter TatsachenDie bei der Arbeit erfahrene Diagnose gehört zum ärztlichen Geheimnisbereich.
- 4erfülltZeugnisverweigerungsberechtigung des BerufsgeheimnisträgersDie Ärztin darf über die Diagnose schweigen, weil keine Entbindung von ihrer Verschwiegenheitspflicht vorliegt.
Ben arbeitet aufgrund eines Arbeitsvertrags als Assistent für einen Journalisten einer Tageszeitung. Beim Ordnen der Unterlagen zu einem geplanten Zeitungsartikel erfährt er den Namen einer Quelle, die dem Journalisten vertraulich Informationen gegeben hat. Die Quelle hat keiner Offenlegung ihres Namens zugestimmt.
Trifft „Hilfspersonen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag, Berufsvorbereitung oder sonstige HilfstätigkeitBens Tätigkeit beruht auf einem Vertrag.
- 2fehltMitwirkung bei einem Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPODer Journalist gehört zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und damit nicht zum Bezugspersonenkreis des § 53a StPO.
- 3erfülltKenntnis berufsgeheimnisgeschützter TatsachenDie Identität einer vertraulichen journalistischen Quelle gehört zum geschützten Geheimnisbereich.
- 4erfülltZeugnisverweigerungsberechtigung des BerufsgeheimnisträgersDer Journalist darf die Identität seiner Quelle nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO verschweigen.
Typische Fehler
FehlerEs werden nur fest angestellte Praxis- oder Kanzleimitarbeiter als Hilfspersonen berücksichtigt.
RichtigAuch externe Dienstleister können erfasst sein, wenn sie auf vertraglicher Grundlage an der beruflichen Tätigkeit mitwirken.
FehlerNach der Entbindung des Berufsgeheimnisträgers wird für die mitwirkende Person eine zusätzliche Entbindung verlangt.
RichtigEine Entbindung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO erfasst auch die mitwirkenden Personen und beseitigt insoweit deren Zeugnisverweigerungsrecht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema