Definitionen
Handlungspflicht (Strafrecht)
§ 13 StGB · StrafrechtEine Handlungspflicht (Garantenpflicht) ist die rechtliche Verpflichtung einer Person, als Garant einen tatbestandsmäßigen Erfolg abzuwenden; sie ist eine Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beim unechten Unterlassungsdelikt und entsteht insbesondere aus Gesetz, enger Lebensgemeinschaft, Ingerenz, freiwilliger Übernahme einer Schutzfunktion oder der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle.
Entscheidend ist die besondere rechtliche Verantwortung für den Erfolg, nicht allein die Möglichkeit zu helfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara begleitet ihren vierjährigen Sohn allein an einen Badesee. 2Das Kind fällt ins Wasser und droht zu ertrinken. Mara kann es vom flachen Ufer aus sofort herausziehen.
Trifft „Handlungspflicht (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtliche Einstandspflicht als GarantMara ist als Mutter zum Schutz des Lebens ihres minderjährigen Sohnes verpflichtet.
- 2erfülltAbwendung eines tatbestandsmäßigen ErfolgsAbzuwenden ist der Tod des Kindes als tatbestandsmäßiger Erfolg eines Tötungsdelikts.
Mara spaziert allein an einem Badesee und hat keinerlei Beziehung zu einem dort spielenden Kind. 2Das Kind fällt ins Wasser und droht zu ertrinken. Mara hat weder seine Betreuung übernommen noch die Gefahr verursacht und kann es vom flachen Ufer aus sofort herausziehen.
Trifft „Handlungspflicht (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRechtliche Einstandspflicht als GarantMara hat keine besondere Verantwortung für das Kind; ihre allgemeine Hilfeleistungspflicht begründet keine Garantenpflicht.
- 2erfülltAbwendung eines tatbestandsmäßigen ErfolgsAuch hier geht es um die Verhinderung des Todes als tatbestandsmäßigen Erfolgs eines Tötungsdelikts.
Typische Fehler
FehlerAus der Garantenpflicht wird unmittelbar auf die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts geschlossen.
RichtigDie Garantenpflicht genügt nicht allein; zusätzlich müssen die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere die Entsprechung von Unterlassen und aktivem Tun.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema