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Handlungspflicht (Strafrecht)

§ 13 StGB · Strafrecht

Eine Handlungspflicht (Garantenpflicht) ist die rechtliche Verpflichtung einer Person, als Garant einen tatbestandsmäßigen Erfolg abzuwenden; sie ist eine Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beim unechten Unterlassungsdelikt und entsteht insbesondere aus Gesetz, enger Lebensgemeinschaft, Ingerenz, freiwilliger Übernahme einer Schutzfunktion oder der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle.

Merksatz

Entscheidend ist die besondere rechtliche Verantwortung für den Erfolg, nicht allein die Möglichkeit zu helfen.

Garantenpflicht oder allgemeine Hilfspflicht?Die besondere Verantwortung für einen Erfolg ist von der allgemeinen Pflicht zu nötiger und zumutbarer Hilfe zu unterscheiden.
Handlungspflicht (Strafrecht)
Allgemeine Hilfeleistungspflicht
Pflichtinhalt
Verhindern eines tatbestandsmäßigen Erfolgs aufgrund besonderer rechtlicher Verantwortung
Nötige und zumutbare Hilfe bei einem Unglück oder einer allgemeinen Gefahr oder Not
Strafrechtlicher Bezug
Voraussetzung der Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts
Eigenständiger Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara begleitet ihren vierjährigen Sohn allein an einen Badesee. 2Das Kind fällt ins Wasser und droht zu ertrinken. Mara kann es vom flachen Ufer aus sofort herausziehen.

Trifft „Handlungspflicht (Strafrecht)“ hier zu?

„Handlungspflicht (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Einstandspflicht als Garant
    Mara ist als Mutter zum Schutz des Lebens ihres minderjährigen Sohnes verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Abwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs
    Abzuwenden ist der Tod des Kindes als tatbestandsmäßiger Erfolg eines Tötungsdelikts.
    erfüllt
BFall B

Mara spaziert allein an einem Badesee und hat keinerlei Beziehung zu einem dort spielenden Kind. 2Das Kind fällt ins Wasser und droht zu ertrinken. Mara hat weder seine Betreuung übernommen noch die Gefahr verursacht und kann es vom flachen Ufer aus sofort herausziehen.

Trifft „Handlungspflicht (Strafrecht)“ hier zu?

„Handlungspflicht (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Einstandspflicht als Garant

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Einstandspflicht als Garant
    Mara hat keine besondere Verantwortung für das Kind; ihre allgemeine Hilfeleistungspflicht begründet keine Garantenpflicht.
    fehlt
  2. 2
    Abwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs
    Auch hier geht es um die Verhinderung des Todes als tatbestandsmäßigen Erfolgs eines Tötungsdelikts.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Garantenpflicht wird unmittelbar auf die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts geschlossen.

RichtigDie Garantenpflicht genügt nicht allein; zusätzlich müssen die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere die Entsprechung von Unterlassen und aktivem Tun.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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