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Handlungstendenz

§ 242 StGB · Strafrecht

Die Handlungstendenz bezeichnet das subjektive Ziel oder den inneren Zweck, den der Täter mit seiner Handlung verfolgt; bei Delikten, deren Tatbestand ein bestimmtes Handlungsziel voraussetzt (z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl), muss die entsprechende Zielrichtung als subjektives Tatbestandsmerkmal vorliegen.

Merksatz

Die Zueignung muss beim Diebstahl beabsichtigt sein, ihr tatsächlicher Eintritt ist dafür nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lara weiß, dass die Uhr in dem Rucksack ihrem Mitbewohner gehört und sie keinen Anspruch auf sie hat. Ohne ihn zu fragen nimmt sie die Uhr heraus, um sie zu verkaufen und das Geld für sich zu behalten.

Trifft „Handlungstendenz“ hier zu?

„Handlungstendenz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mit der Handlung verfolgter innerer Zweck
    Lara verfolgt mit dem Herausnehmen der Uhr ein bestimmtes persönliches Ziel.
    erfüllt
  2. 2
    Beim Diebstahl auf Zueignung gerichtetes Ziel
    Der Verkauf soll Lara den Sachwert verschaffen und dem Mitbewohner die Uhr dauerhaft entziehen.
    erfüllt
BFall B

Lara weiß, dass die Uhr in dem Rucksack ihrem Mitbewohner gehört und sie keinen Anspruch auf sie hat. Ohne ihn zu fragen nimmt sie die Uhr heraus, 1um ihn zu ärgern. Sie will die Uhr eine Stunde in einer Schublade verstecken und danach unbeschädigt in den Rucksack zurücklegen.

Trifft „Handlungstendenz“ hier zu?

„Handlungstendenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beim Diebstahl auf Zueignung gerichtetes Ziel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mit der Handlung verfolgter innerer Zweck
    Lara verfolgt mit dem Herausnehmen der Uhr das Ziel, ihren Mitbewohner zu ärgern.
    erfüllt
  2. 2
    Beim Diebstahl auf Zueignung gerichtetes Ziel
    Die beim Diebstahl erforderliche Zielrichtung fehlt, weil Lara die Uhr unverändert zurückgeben und ihrem Mitbewohner nicht dauerhaft entziehen will.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus dem bewussten Wegnehmen einer fremden Sache wird unmittelbar auf Zueignungsabsicht geschlossen.

RichtigNeben dem Wegnahmevorsatz muss die auf Zueignung gerichtete Absicht gesondert geprüft werden.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür einen vollendeten Diebstahl wird zusätzlich eine tatsächlich vollzogene Zueignung verlangt.

RichtigDie Zueignung muss beabsichtigt sein; ihr tatsächlicher Eintritt ist nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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