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Handlungspflicht (Öffentliches Recht)

Art. 265 Abs. 1 AEUV · Öffentliches Recht

Eine Handlungspflicht im Rahmen der Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV ist die sich aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, tätig zu werden. Nur ihre Verletzung durch Unterlassen macht die Untätigkeit vertragswidrig. Steht das Tätigwerden im Ermessen der Stelle, besteht grundsätzlich keine Handlungspflicht.

Merksatz

Ein bloßes Ermessen der Unionsstelle begründet grundsätzlich keine einklagbare Pflicht zum Tätigwerden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine EU-Verordnung verpflichtet die Europäische Kommission, über vollständige Anträge auf Zulassung eines neuen Pflanzenschutzwirkstoffs innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Ein Unternehmen reicht bei der Kommission einen vollständigen Antrag ein. Ein Jahr später hat die Kommission noch immer nicht entschieden.

Trifft „Handlungspflicht (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Handlungspflicht (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stelle der Union
    Die Kommission ist ein Organ der Union.
    erfüllt
  2. 2
    Unionsrechtliche Pflicht zum Tätigwerden
    Die Verordnung verpflichtet die Kommission zu einer Entscheidung binnen sechs Monaten.
    erfüllt
BFall B

Ein Unternehmen teilt 1der Europäischen Kommission mit, dass ein Mitgliedstaat eine EU-Richtlinie nicht umgesetzt habe. Es fordert die Kommission auf, gegen diesen Staat ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten. Die Kommission lehnt dies ab, weil sie vorrangig andere Fälle verfolgen will.

Trifft „Handlungspflicht (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Handlungspflicht (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unionsrechtliche Pflicht zum Tätigwerden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stelle der Union
    Die Kommission ist ein Organ der Union.
    erfüllt
  2. 2
    Unionsrechtliche Pflicht zum Tätigwerden
    Ob die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, steht in ihrem Ermessen; eine Pflicht zum Tätigwerden besteht nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der bloßen Aufforderung an die Kommission wird eine Pflicht abgeleitet, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

RichtigSteht das Tätigwerden im Ermessen der Unionsstelle, fehlt grundsätzlich die für die Untätigkeitsklage erforderliche Handlungspflicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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