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Grundrechtsberechtigung juristischer Personen

Art. 19 III GG · Öffentliches Recht

Nach Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind; maßgeblich ist, ob das jeweilige Grundrecht einen Schutzgehalt aufweist, der auch von juristischen Personen in Anspruch genommen werden kann, was bei personenbezogenen Grundrechten (z.B. Menschenwürde, Art. 1 I GG) regelmäßig ausscheidet.

Merksatz

Die Grundrechtsberechtigung hängt auch davon ab, welches Grundrecht die juristische Person geltend macht.

Wo steht die Grundrechtsberechtigung?Die Berechtigung einer juristischen Person wird im persönlichen Schutzbereich geprüft, noch vor Eingriff und Rechtfertigung.
  1. 1
    Schutzbereich
    Im persönlichen Schutzbereich wird geprüft, ob die juristische Person Trägerin des betroffenen Grundrechts ist.
  2. 2
    Eingriff
    Danach wird geprüft, ob die öffentliche Gewalt den grundrechtlich geschützten Bereich beeinträchtigt.
  3. 3
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    Abschließend wird geprüft, ob der Eingriff die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.
  1. 1
    Schutzbereich Im persönlichen Schutzbereich wird geprüft, ob die juristische Person Trägerin des betroffenen Grundrechts ist.
  2. 2
    Eingriff Danach wird geprüft, ob die öffentliche Gewalt den grundrechtlich geschützten Bereich beeinträchtigt.
  3. 3
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Abschließend wird geprüft, ob der Eingriff die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Grundrechtsberechtigung juristischer Personen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Möbel GmbH hat 2ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Köln; alle Geschäftsanteile gehören Privatpersonen. Ihr gehört ein Grundstück mit einer Lagerhalle. Die Stadt entzieht ihr das Eigentum an diesem Grundstück, um dort eine Straße zu bauen. 3Die Gesellschaft beruft sich dagegen auf den Schutz ihres Eigentums.

Trifft „Grundrechtsberechtigung juristischer Personen“ hier zu?

„Grundrechtsberechtigung juristischer Personen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person
    Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Inlandsbezug
    Die Gesellschaft ist aufgrund ihres Sitzes und ihrer Geschäftsleitung in Deutschland inländisch.
    erfüllt
  3. 3
    Wesensmäßige Anwendbarkeit des Grundrechts
    Eine private GmbH kann Eigentum haben und dafür den grundrechtlichen Eigentumsschutz beanspruchen.
    erfüllt
BFall B

1Die Möbel GmbH hat 2ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Köln; alle Geschäftsanteile gehören Privatpersonen. Der Bürgermeister sagt in einer öffentlichen Rede, diese Gesellschaft sei wertlos. Die Gesellschaft beruft sich dagegen ausschließlich auf ihre eigene Menschenwürde.

Trifft „Grundrechtsberechtigung juristischer Personen“ hier zu?

„Grundrechtsberechtigung juristischer Personen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wesensmäßige Anwendbarkeit des Grundrechts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person
    Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Inlandsbezug
    Die Gesellschaft ist aufgrund ihres Sitzes und ihrer Geschäftsleitung in Deutschland inländisch.
    erfüllt
  3. 3
    Wesensmäßige Anwendbarkeit des Grundrechts
    Die GmbH selbst ist keine Trägerin der Menschenwürde.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Grundrechte der Gesellschafter werden ohne Weiteres als eigene Grundrechte der GmbH behandelt.

RichtigFür die GmbH ist gesondert zu prüfen, ob sie selbst Trägerin des betroffenen Grundrechts sein kann.

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