Definitionen
Grundrechtsberechtigung juristischer Personen
Art. 19 III GG · Öffentliches RechtNach Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind; maßgeblich ist, ob das jeweilige Grundrecht einen Schutzgehalt aufweist, der auch von juristischen Personen in Anspruch genommen werden kann, was bei personenbezogenen Grundrechten (z.B. Menschenwürde, Art. 1 I GG) regelmäßig ausscheidet.
Die Grundrechtsberechtigung hängt auch davon ab, welches Grundrecht die juristische Person geltend macht.
- 1SchutzbereichIm persönlichen Schutzbereich wird geprüft, ob die juristische Person Trägerin des betroffenen Grundrechts ist.
- 2EingriffDanach wird geprüft, ob die öffentliche Gewalt den grundrechtlich geschützten Bereich beeinträchtigt.
- 3Verfassungsrechtliche RechtfertigungAbschließend wird geprüft, ob der Eingriff die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.
- 1Schutzbereich Im persönlichen Schutzbereich wird geprüft, ob die juristische Person Trägerin des betroffenen Grundrechts ist.
- 2Eingriff Danach wird geprüft, ob die öffentliche Gewalt den grundrechtlich geschützten Bereich beeinträchtigt.
- 3Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Abschließend wird geprüft, ob der Eingriff die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Möbel GmbH hat 2ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Köln; alle Geschäftsanteile gehören Privatpersonen. Ihr gehört ein Grundstück mit einer Lagerhalle. Die Stadt entzieht ihr das Eigentum an diesem Grundstück, um dort eine Straße zu bauen. 3Die Gesellschaft beruft sich dagegen auf den Schutz ihres Eigentums.
Trifft „Grundrechtsberechtigung juristischer Personen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische PersonEine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
- 2erfülltInlandsbezugDie Gesellschaft ist aufgrund ihres Sitzes und ihrer Geschäftsleitung in Deutschland inländisch.
- 3erfülltWesensmäßige Anwendbarkeit des GrundrechtsEine private GmbH kann Eigentum haben und dafür den grundrechtlichen Eigentumsschutz beanspruchen.
1Die Möbel GmbH hat 2ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Köln; alle Geschäftsanteile gehören Privatpersonen. Der Bürgermeister sagt in einer öffentlichen Rede, diese Gesellschaft sei wertlos. Die Gesellschaft beruft sich dagegen ausschließlich auf ihre eigene Menschenwürde.
Trifft „Grundrechtsberechtigung juristischer Personen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische PersonEine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
- 2erfülltInlandsbezugDie Gesellschaft ist aufgrund ihres Sitzes und ihrer Geschäftsleitung in Deutschland inländisch.
- 3fehltWesensmäßige Anwendbarkeit des GrundrechtsDie GmbH selbst ist keine Trägerin der Menschenwürde.
Typische Fehler
FehlerDie Grundrechte der Gesellschafter werden ohne Weiteres als eigene Grundrechte der GmbH behandelt.
RichtigFür die GmbH ist gesondert zu prüfen, ob sie selbst Trägerin des betroffenen Grundrechts sein kann.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata