Definitionen
Grunddienstbarkeit
§ 1018 BGB · ZivilrechtEine Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht, durch das der Eigentümer eines Grundstücks (des dienenden Grundstücks) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) verpflichtet ist, bestimmte Benutzungen seines Grundstücks zu dulden, auf seinem Grundstück bestimmte Handlungen zu unterlassen oder die Ausübung eines Rechts des Eigentümers gegenüber dem herrschenden Grundstück zu unterlassen, soweit dies zur Nutzung des herrschenden Grundstücks vorteilhaft ist.
Bei einem Eigentümerwechsel steht das Recht dem neuen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara gehört ein Wohngrundstück mit eigenem Straßenzugang; das angrenzende Grundstück gehört ihrem Nachbarn. Beide vereinbaren, dass 2der jeweilige Eigentümer von Maras Grundstück 3einen festgelegten Streifen des Nachbargrundstücks zu Fuß benutzen darf. 1Sie lassen dieses Recht im Grundbuch des Nachbargrundstücks eintragen. 4Über den Streifen ist die Bushaltestelle von Maras Grundstück aus auf einem erheblich kürzeren Fußweg erreichbar.
Trifft „Grunddienstbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränktes dingliches RechtDurch die Einigung und Eintragung entsteht ein dingliches Recht mit begrenztem Nutzungsumfang.
- 2erfülltBerechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen GrundstücksDie Berechtigung ist an das Eigentum an Maras Grundstück gebunden.
- 3erfülltDuldung einer Benutzung oder Unterlassung von Handlungen oder RechtsausübungenDer Nachbar muss das Begehen des festgelegten Streifens dulden.
- 4erfülltVorteil für die Nutzung des anderen GrundstücksDer kürzere Weg zur Bushaltestelle verbessert die Nutzung des Wohngrundstücks.
Mara gehört ein Wohngrundstück mit eigenem Straßenzugang; das angrenzende Grundstück gehört ihrem Nachbarn. Beide vereinbaren, dass ausschließlich Mara persönlich und unabhängig vom Eigentum an ihrem Wohngrundstück 3einen festgelegten Streifen des Nachbargrundstücks zu Fuß benutzen darf. 1Sie lassen dieses Recht im Grundbuch des Nachbargrundstücks eintragen. 4Über den Streifen ist die Bushaltestelle von Maras Grundstück aus auf einem erheblich kürzeren Fußweg erreichbar.
Trifft „Grunddienstbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränktes dingliches RechtDie vereinbarte und eingetragene persönliche Nutzungsbefugnis ist ein beschränktes dingliches Recht.
- 2fehltBerechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen GrundstücksBerechtigt ist nur Mara persönlich, nicht der jeweilige Eigentümer ihres Grundstücks.
- 3erfülltDuldung einer Benutzung oder Unterlassung von Handlungen oder RechtsausübungenDer Nachbar muss die Benutzung des Streifens durch Mara dulden.
- 4erfülltVorteil für die Nutzung des anderen GrundstücksAuch die persönliche Berechtigung erleichtert Mara die Nutzung ihres Wohngrundstücks.
Typische Fehler
FehlerEin rein persönliches Interesse des Eigentümers wird als ausreichender Vorteil angesehen.
RichtigDie Belastung muss einen Vorteil für die Nutzung des herrschenden Grundstücks bieten.
FehlerAls Hauptinhalt wird eine Pflicht angenommen, regelmäßig den Garten des Nachbarn zu pflegen.
RichtigEine Pflicht zu aktivem Tun kann nicht Hauptinhalt der Grunddienstbarkeit sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema