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Grunddienstbarkeit

§ 1018 BGB · Zivilrecht

Eine Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht, durch das der Eigentümer eines Grundstücks (des dienenden Grundstücks) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) verpflichtet ist, bestimmte Benutzungen seines Grundstücks zu dulden, auf seinem Grundstück bestimmte Handlungen zu unterlassen oder die Ausübung eines Rechts des Eigentümers gegenüber dem herrschenden Grundstück zu unterlassen, soweit dies zur Nutzung des herrschenden Grundstücks vorteilhaft ist.

Merksatz

Bei einem Eigentümerwechsel steht das Recht dem neuen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu.

Grundstück oder Person als Bezugspunkt?Links ist der jeweilige Grundstückseigentümer berechtigt, rechts eine bestimmte Person.
Grunddienstbarkeit
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Berechtigter
Jeweiliger Eigentümer des herrschenden Grundstücks
Eine bestimmte Person
Nutzungsvorteil
Vorteil für die Nutzung des herrschenden Grundstücks erforderlich
Kein Nutzungsvorteil für ein anderes Grundstück erforderlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara gehört ein Wohngrundstück mit eigenem Straßenzugang; das angrenzende Grundstück gehört ihrem Nachbarn. Beide vereinbaren, dass 2der jeweilige Eigentümer von Maras Grundstück 3einen festgelegten Streifen des Nachbargrundstücks zu Fuß benutzen darf. 1Sie lassen dieses Recht im Grundbuch des Nachbargrundstücks eintragen. 4Über den Streifen ist die Bushaltestelle von Maras Grundstück aus auf einem erheblich kürzeren Fußweg erreichbar.

Trifft „Grunddienstbarkeit“ hier zu?

„Grunddienstbarkeit“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschränktes dingliches Recht
    Durch die Einigung und Eintragung entsteht ein dingliches Recht mit begrenztem Nutzungsumfang.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks
    Die Berechtigung ist an das Eigentum an Maras Grundstück gebunden.
    erfüllt
  3. 3
    Duldung einer Benutzung oder Unterlassung von Handlungen oder Rechtsausübungen
    Der Nachbar muss das Begehen des festgelegten Streifens dulden.
    erfüllt
  4. 4
    Vorteil für die Nutzung des anderen Grundstücks
    Der kürzere Weg zur Bushaltestelle verbessert die Nutzung des Wohngrundstücks.
    erfüllt
BFall B

Mara gehört ein Wohngrundstück mit eigenem Straßenzugang; das angrenzende Grundstück gehört ihrem Nachbarn. Beide vereinbaren, dass ausschließlich Mara persönlich und unabhängig vom Eigentum an ihrem Wohngrundstück 3einen festgelegten Streifen des Nachbargrundstücks zu Fuß benutzen darf. 1Sie lassen dieses Recht im Grundbuch des Nachbargrundstücks eintragen. 4Über den Streifen ist die Bushaltestelle von Maras Grundstück aus auf einem erheblich kürzeren Fußweg erreichbar.

Trifft „Grunddienstbarkeit“ hier zu?

„Grunddienstbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschränktes dingliches Recht
    Die vereinbarte und eingetragene persönliche Nutzungsbefugnis ist ein beschränktes dingliches Recht.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks
    Berechtigt ist nur Mara persönlich, nicht der jeweilige Eigentümer ihres Grundstücks.
    fehlt
  3. 3
    Duldung einer Benutzung oder Unterlassung von Handlungen oder Rechtsausübungen
    Der Nachbar muss die Benutzung des Streifens durch Mara dulden.
    erfüllt
  4. 4
    Vorteil für die Nutzung des anderen Grundstücks
    Auch die persönliche Berechtigung erleichtert Mara die Nutzung ihres Wohngrundstücks.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin rein persönliches Interesse des Eigentümers wird als ausreichender Vorteil angesehen.

RichtigDie Belastung muss einen Vorteil für die Nutzung des herrschenden Grundstücks bieten.

Rechtsfolge falsch

FehlerAls Hauptinhalt wird eine Pflicht angenommen, regelmäßig den Garten des Nachbarn zu pflegen.

RichtigEine Pflicht zu aktivem Tun kann nicht Hauptinhalt der Grunddienstbarkeit sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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