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Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (Art. 19 Abs. 3 GG), da sie staatlich organisiert sind und dem Gemeinwohl dienen; eine Ausnahme gilt jedoch für die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, soweit sie als staatsfernen, funktional eigenständigen Trägern des Grundrechts zur Sicherung freier Berichterstattung und Meinungsvielfalt eine sachlich begrenzte Grundrechtsberechtigung zukommt.

Merksatz

Die Ausnahme schützt die staatsferne Rundfunkfunktion, nicht jedes Handeln der Anstalt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Radiosender ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. 2Seine eigenen Redaktionen gestalten das Programm unabhängig von staatlichen Weisungen. 3Das Innenministerium untersagt ihm die Ausstrahlung eines Berichts über einen Polizeieinsatz.

Trifft „Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ hier zu?

„Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt
    Der Sender ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer Rundfunkaufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Staatsferne und funktionale Eigenständigkeit
    Die redaktionelle Arbeit erfolgt eigenverantwortlich und ohne staatliche Programmsteuerung.
    erfüllt
  3. 3
    Betroffenheit im Bereich der Rundfunkfreiheit
    Das Verbot betrifft unmittelbar die geschützte Entscheidung über die Ausstrahlung eines redaktionellen Beitrags.
    erfüllt
BFall B

1Ein Radiosender ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. 2Seine eigenen Redaktionen gestalten das Programm unabhängig von staatlichen Weisungen. Ein Landesgesetz schreibt für seine Zahlungsbescheide über Rundfunkbeiträge ein bestimmtes Aktenzeichenformat vor. Sein Programm und seine finanzielle Ausstattung bleiben davon unberührt.

Trifft „Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ hier zu?

„Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Betroffenheit im Bereich der Rundfunkfreiheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt
    Der Sender ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer Rundfunkaufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Staatsferne und funktionale Eigenständigkeit
    Die redaktionelle Arbeit erfolgt eigenverantwortlich und ohne staatliche Programmsteuerung.
    erfüllt
  3. 3
    Betroffenheit im Bereich der Rundfunkfreiheit
    Die reine Formvorgabe für die hoheitliche Beitragserhebung berührt hier weder die Programmfreiheit noch die geschützte Finanzierung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerWegen ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsform wird Rundfunkanstalten auch der Schutz der Rundfunkfreiheit abgesprochen.

RichtigStaatsferne und funktional eigenständige Rundfunkanstalten können sich trotz ihrer Rechtsform auf die Rundfunkfreiheit berufen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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