Definitionen
Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtÖffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (Art. 19 Abs. 3 GG), da sie staatlich organisiert sind und dem Gemeinwohl dienen; eine Ausnahme gilt jedoch für die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, soweit sie als staatsfernen, funktional eigenständigen Trägern des Grundrechts zur Sicherung freier Berichterstattung und Meinungsvielfalt eine sachlich begrenzte Grundrechtsberechtigung zukommt.
Die Ausnahme schützt die staatsferne Rundfunkfunktion, nicht jedes Handeln der Anstalt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Radiosender ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. 2Seine eigenen Redaktionen gestalten das Programm unabhängig von staatlichen Weisungen. 3Das Innenministerium untersagt ihm die Ausstrahlung eines Berichts über einen Polizeieinsatz.
Trifft „Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtliche RundfunkanstaltDer Sender ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer Rundfunkaufgabe.
- 2erfülltStaatsferne und funktionale EigenständigkeitDie redaktionelle Arbeit erfolgt eigenverantwortlich und ohne staatliche Programmsteuerung.
- 3erfülltBetroffenheit im Bereich der RundfunkfreiheitDas Verbot betrifft unmittelbar die geschützte Entscheidung über die Ausstrahlung eines redaktionellen Beitrags.
1Ein Radiosender ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. 2Seine eigenen Redaktionen gestalten das Programm unabhängig von staatlichen Weisungen. Ein Landesgesetz schreibt für seine Zahlungsbescheide über Rundfunkbeiträge ein bestimmtes Aktenzeichenformat vor. Sein Programm und seine finanzielle Ausstattung bleiben davon unberührt.
Trifft „Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtliche RundfunkanstaltDer Sender ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer Rundfunkaufgabe.
- 2erfülltStaatsferne und funktionale EigenständigkeitDie redaktionelle Arbeit erfolgt eigenverantwortlich und ohne staatliche Programmsteuerung.
- 3fehltBetroffenheit im Bereich der RundfunkfreiheitDie reine Formvorgabe für die hoheitliche Beitragserhebung berührt hier weder die Programmfreiheit noch die geschützte Finanzierung.
Typische Fehler
FehlerWegen ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsform wird Rundfunkanstalten auch der Schutz der Rundfunkfreiheit abgesprochen.
RichtigStaatsferne und funktional eigenständige Rundfunkanstalten können sich trotz ihrer Rechtsform auf die Rundfunkfreiheit berufen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema