Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen

Grundflächenzahl (GRZ)

§ 19 BauNVO · Öffentliches Recht

Die Grundflächenzahl gibt das Verhältnis der zulässigen, von baulichen Anlagen überdeckbaren Grundfläche zur nach § 19 Abs. 3 BauNVO maßgeblichen Grundstücksfläche an; sie ist der dezimale Faktor, mit dem diese Grundstücksfläche multipliziert wird, um die zulässige Grundfläche zu ermitteln (z. B. GRZ 0,4 bedeutet grundsätzlich, dass 40 % dieser Fläche überdeckt werden dürfen). Überschreitungen können nach § 19 Abs. 4 und 5 BauNVO zulässig sein.

Merksatz

Für die Grundflächenzahl zählt die Flächenüberdeckung des Grundstücks, nicht die Summe der Geschossflächen.

Grundfläche oder Geschossfläche?Links geht es um die überdeckbare Grundstücksfläche, rechts regelmäßig um die addierten Flächen der Vollgeschosse.
Grundflächenzahl (GRZ)
Geschossflächenzahl (GFZ)
Bezugsfläche
Von Anlagen überdeckbare Grundfläche
Geschossfläche nach § 20 BauNVO
Mehrere Geschosse
Keine Addition der Fläche je Geschoss.
Regelmäßig Summe der Vollgeschossflächen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Ein Bebauungsplan setzt für ein 1.000 m² großes Grundstück den Wert 0,4 fest. 2Das gesamte Grundstück liegt im Bauland und hinter der im Plan festgelegten Straßenbegrenzungslinie. Nach dem Plan wird der Wert mit den 1.000 m² multipliziert; 1die errechneten 400 m² beziehen sich auf die Fläche, die das Wohnhaus am Boden bedecken darf.

Trifft „Grundflächenzahl (GRZ)“ hier zu?

„Grundflächenzahl (GRZ)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zulässige Überdeckung durch bauliche Anlagen
    Der Wert bestimmt die zulässige Überdeckung des Grundstücks durch das Wohnhaus.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgebliche Grundstücksfläche
    Damit sind die gesamten 1.000 m² für die Berechnung maßgeblich.
    erfüllt
  3. 3
    Dezimaler Berechnungsfaktor
    Die Zahl 0,4 dient als Faktor zur Berechnung der zulässigen Fläche.
    erfüllt
BFall B

3Ein Bebauungsplan setzt für ein 1.000 m² großes Grundstück den Wert 0,8 fest. 2Das gesamte Grundstück liegt im Bauland und hinter der im Plan festgelegten Straßenbegrenzungslinie. Das geplante Haus hat zwei gleich große Stockwerke, die beide baurechtlich als volle Geschosse zählen. Nach dem Plan wird der Wert mit den 1.000 m² multipliziert; die errechneten 800 m² beziehen sich auf die Summe der nach den äußeren Gebäudemaßen berechneten Flächen beider Stockwerke.

Trifft „Grundflächenzahl (GRZ)“ hier zu?

„Grundflächenzahl (GRZ)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zulässige Überdeckung durch bauliche Anlagen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zulässige Überdeckung durch bauliche Anlagen
    Der Wert betrifft die addierten Geschossflächen und nicht die am Boden überdeckbare Fläche.
    fehlt
  2. 2
    Maßgebliche Grundstücksfläche
    Die gesamten 1.000 m² bilden die maßgebliche Grundstücksfläche.
    erfüllt
  3. 3
    Dezimaler Berechnungsfaktor
    Auch die Geschossflächenzahl ist ein dezimaler Faktor zur Flächenberechnung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Berechnung wird stets die gesamte im Grundbuch erfasste Grundstücksfläche angesetzt.

RichtigVor der Multiplikation muss die nach § 19 Abs. 3 BauNVO maßgebliche Grundstücksfläche bestimmt werden.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine GRZ von 0,4 wird als ausnahmslose Obergrenze für sämtliche anzurechnenden Anlagen behandelt.

RichtigZusätzlich sind die Überschreitungsregelungen des § 19 Abs. 4 und 5 BauNVO zu prüfen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.