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Grunddelikt

Strafrecht

Das Grunddelikt ist der Straftatbestand, auf den qualifizierende oder privilegierende Abwandlungen aufbauen. Bei einer Erfolgsqualifikation bezeichnet es das zugrunde liegende Delikt, an dessen Verwirklichung die besondere schwere Folge anknüpft; dieses kann selbst bereits eine Qualifikation sein.

Merksatz

Der besondere Erfolg ersetzt die Prüfung des zugrunde liegenden Delikts nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul zündet eine fremde Scheune absichtlich an, sodass deren tragende Balken von selbst weiterbrennen. Er weiß, dass dort jede Nacht Arbeiter schlafen, prüft die Scheune aber nicht und vertraut fest darauf, dass diesmal niemand dort ist. 2Ein Arbeiter stirbt im Rauch. Betrachtet wird das Anzünden als Ausgangspunkt der erhöhten Strafe für den Brandtod.

Trifft „Grunddelikt“ hier zu?

„Grunddelikt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straftatbestand des Ausgangsverhaltens
    Das absichtliche Anzünden erfüllt einen vorsätzlichen Brandstiftungstatbestand.
    erfüllt
  2. 2
    Anknüpfung einer qualifizierenden oder privilegierenden Abwandlung
    An die vorsätzliche Brandstiftung knüpft wegen des wenigstens leichtfertig verursachten Todes die Erfolgsqualifikation des § 306c StGB an.
    erfüllt
BFall B

Paul stellt in einer fremden Scheune eine brennende Kerze unmittelbar neben trockenes Stroh und schläft ein. 1Ohne dass Paul an einen Brand gedacht hat, entzündet die Kerze das Stroh, woraufhin die tragenden Balken der Scheune von selbst weiterbrennen. Ein Arbeiter stirbt im Rauch. Betrachtet wird der Umgang mit der Kerze als Ausgangspunkt der erhöhten Strafe für den Brandtod.

Trifft „Grunddelikt“ hier zu?

„Grunddelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anknüpfung einer qualifizierenden oder privilegierenden Abwandlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straftatbestand des Ausgangsverhaltens
    Paul verwirklicht durch den sorgfaltswidrigen Umgang mit der Kerze eine fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Anknüpfung einer qualifizierenden oder privilegierenden Abwandlung
    § 306c StGB knüpft nicht an die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB an, sodass diese kein Grunddelikt der Brandstiftung mit Todesfolge ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin bereits qualifizierter Tatbestand wird als mögliches Grunddelikt einer Erfolgsqualifikation ausgeschlossen.

RichtigAuch ein bereits qualifizierter Tatbestand kann das Grunddelikt einer weiteren Erfolgsqualifikation bilden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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