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Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV

Art. 36 AEUV · Öffentliches Recht

Art. 36 AEUV enthält einen abschließenden Katalog von Rechtfertigungsgründen, die mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 f. AEUV ausnahmsweise erlauben: öffentliche Sittlichkeit, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Schutz des nationalen Kulturguts sowie Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Die Maßnahme darf dabei weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.

Merksatz

Ein anerkannter Schutzzweck allein rechtfertigt eine Handelsbeschränkung noch nicht.

Wo ist Art. 36 AEUV zu prüfen?Die geschriebenen Rechtfertigungsgründe stehen auf der Rechtfertigungsebene; Anwendungsbereich und Beschränkung werden zuvor geprüft.
  1. 1
    Anwendungsbereich
    Zuerst wird geklärt, ob der Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten betroffen ist.
  2. 2
    Beschränkung
    Danach werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung geprüft.
  3. 3
    Geschriebene Rechtfertigung
    Hier werden die ausdrücklich geregelten Schutzgründe des Art. 36 AEUV geprüft.
  1. 1
    Anwendungsbereich Zuerst wird geklärt, ob der Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten betroffen ist.
  2. 2
    Beschränkung Danach werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung geprüft.
  3. 3
    Geschriebene Rechtfertigung Hier werden die ausdrücklich geregelten Schutzgründe des Art. 36 AEUV geprüft.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mitgliedstaat verbietet zum Schutz der menschlichen Gesundheit den Verkauf von Zierpflanzen, die mit einem bestimmten Pilz befallen sind und auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Für diesen Bereich gibt es keine unionsweit einheitlichen Schutzregeln. Das Verbot wird auf heimische und eingeführte Pflanzen in gleicher Weise angewandt und dient ausschließlich dem Schutz vor dem Pilz. Der Pilz verursacht beim üblichen Umgang mit den Pflanzen häufig lebensgefährliche Lungenentzündungen; nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen verhindern weder Warnhinweise noch eine Behandlung oder besondere Verpackungen die Übertragung zuverlässig.

Trifft „Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV“ hier zu?

„Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschränkung des Warenverkehrs
    Das Verkaufsverbot versperrt auch den betroffenen Pflanzen aus anderen Mitgliedstaaten den Marktzugang.
    erfüllt
  2. 2
    Anerkannter Schutzgrund
    Der Schutz vor lebensgefährlichen Erkrankungen gehört zu den anerkannten Schutzgründen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine willkürliche Diskriminierung
    Die Herkunft der Pflanzen führt weder bei der Regelung noch bei ihrer Anwendung zu Unterschieden.
    erfüllt
  4. 4
    Keine verschleierte Handelsbeschränkung
    Das Verbot verfolgt tatsächlich den Gesundheitsschutz und verdeckt keinen wirtschaftlichen Abschottungszweck.
    erfüllt
  5. 5
    Verhältnismäßigkeit
    Das auf befallene Pflanzen begrenzte Verbot ist zur Abwehr der erheblichen Lebensgefahr geeignet, erforderlich und angemessen.
    erfüllt
BFall B

Ein Mitgliedstaat verbietet zum Schutz der menschlichen Gesundheit den Verkauf einer auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zierpflanzenart, weil einzelne Pflanzen einen Pilz tragen können, der lebensgefährliche Lungenentzündungen auslöst. Für diesen Bereich gibt es keine unionsweit einheitlichen Schutzregeln. Das Verbot wird auf heimische und eingeführte Pflanzen in gleicher Weise angewandt und dient ausschließlich dem Schutz vor dem Pilz. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich jede befallene Pflanze vor dem Verkauf durch einen preiswerten Test sicher erkennen und aussortieren.

Trifft „Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV“ hier zu?

„Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhältnismäßigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschränkung des Warenverkehrs
    Das Verkaufsverbot verhindert auch den Marktzugang für Pflanzen aus anderen Mitgliedstaaten.
    erfüllt
  2. 2
    Anerkannter Schutzgrund
    Die Verhinderung lebensgefährlicher Erkrankungen ist ein anerkannter Schutzzweck.
    erfüllt
  3. 3
    Keine willkürliche Diskriminierung
    Die Regelung und ihre Anwendung unterscheiden nicht nach der Herkunft der Pflanzen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine verschleierte Handelsbeschränkung
    Der Gesundheitsschutz ist der tatsächliche Zweck und kein Vorwand für wirtschaftliche Abschottung.
    erfüllt
  5. 5
    Verhältnismäßigkeit
    Die zuverlässige Untersuchung mit anschließendem Aussortieren befallener Pflanzen schützt ebenso wirksam und belastet den Handel weniger als das vollständige Verkaufsverbot.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Schutz einheimischer Unternehmen vor ausländischer Konkurrenz wird als Rechtfertigungsgrund aus Art. 36 AEUV behandelt.

RichtigReine wirtschaftliche Schutzinteressen gehören nicht zu den geschriebenen Rechtfertigungsgründen des Art. 36 AEUV.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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