Definitionen
Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV
Art. 36 AEUV · Öffentliches RechtArt. 36 AEUV enthält einen abschließenden Katalog von Rechtfertigungsgründen, die mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 f. AEUV ausnahmsweise erlauben: öffentliche Sittlichkeit, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Schutz des nationalen Kulturguts sowie Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Die Maßnahme darf dabei weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Ein anerkannter Schutzzweck allein rechtfertigt eine Handelsbeschränkung noch nicht.
- 1AnwendungsbereichZuerst wird geklärt, ob der Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten betroffen ist.
- 2BeschränkungDanach werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung geprüft.
- 3Geschriebene RechtfertigungHier werden die ausdrücklich geregelten Schutzgründe des Art. 36 AEUV geprüft.
- 1Anwendungsbereich Zuerst wird geklärt, ob der Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten betroffen ist.
- 2Beschränkung Danach werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung geprüft.
- 3Geschriebene Rechtfertigung Hier werden die ausdrücklich geregelten Schutzgründe des Art. 36 AEUV geprüft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mitgliedstaat verbietet zum Schutz der menschlichen Gesundheit den Verkauf von Zierpflanzen, die mit einem bestimmten Pilz befallen sind und auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Für diesen Bereich gibt es keine unionsweit einheitlichen Schutzregeln. Das Verbot wird auf heimische und eingeführte Pflanzen in gleicher Weise angewandt und dient ausschließlich dem Schutz vor dem Pilz. Der Pilz verursacht beim üblichen Umgang mit den Pflanzen häufig lebensgefährliche Lungenentzündungen; nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen verhindern weder Warnhinweise noch eine Behandlung oder besondere Verpackungen die Übertragung zuverlässig.
Trifft „Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränkung des WarenverkehrsDas Verkaufsverbot versperrt auch den betroffenen Pflanzen aus anderen Mitgliedstaaten den Marktzugang.
- 2erfülltAnerkannter SchutzgrundDer Schutz vor lebensgefährlichen Erkrankungen gehört zu den anerkannten Schutzgründen.
- 3erfülltKeine willkürliche DiskriminierungDie Herkunft der Pflanzen führt weder bei der Regelung noch bei ihrer Anwendung zu Unterschieden.
- 4erfülltKeine verschleierte HandelsbeschränkungDas Verbot verfolgt tatsächlich den Gesundheitsschutz und verdeckt keinen wirtschaftlichen Abschottungszweck.
- 5erfülltVerhältnismäßigkeitDas auf befallene Pflanzen begrenzte Verbot ist zur Abwehr der erheblichen Lebensgefahr geeignet, erforderlich und angemessen.
Ein Mitgliedstaat verbietet zum Schutz der menschlichen Gesundheit den Verkauf einer auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zierpflanzenart, weil einzelne Pflanzen einen Pilz tragen können, der lebensgefährliche Lungenentzündungen auslöst. Für diesen Bereich gibt es keine unionsweit einheitlichen Schutzregeln. Das Verbot wird auf heimische und eingeführte Pflanzen in gleicher Weise angewandt und dient ausschließlich dem Schutz vor dem Pilz. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich jede befallene Pflanze vor dem Verkauf durch einen preiswerten Test sicher erkennen und aussortieren.
Trifft „Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränkung des WarenverkehrsDas Verkaufsverbot verhindert auch den Marktzugang für Pflanzen aus anderen Mitgliedstaaten.
- 2erfülltAnerkannter SchutzgrundDie Verhinderung lebensgefährlicher Erkrankungen ist ein anerkannter Schutzzweck.
- 3erfülltKeine willkürliche DiskriminierungDie Regelung und ihre Anwendung unterscheiden nicht nach der Herkunft der Pflanzen.
- 4erfülltKeine verschleierte HandelsbeschränkungDer Gesundheitsschutz ist der tatsächliche Zweck und kein Vorwand für wirtschaftliche Abschottung.
- 5fehltVerhältnismäßigkeitDie zuverlässige Untersuchung mit anschließendem Aussortieren befallener Pflanzen schützt ebenso wirksam und belastet den Handel weniger als das vollständige Verkaufsverbot.
Typische Fehler
FehlerDer Schutz einheimischer Unternehmen vor ausländischer Konkurrenz wird als Rechtfertigungsgrund aus Art. 36 AEUV behandelt.
RichtigReine wirtschaftliche Schutzinteressen gehören nicht zu den geschriebenen Rechtfertigungsgründen des Art. 36 AEUV.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema