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Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV

Art. 54 AEUV · Öffentliches Recht

Eine Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV ist jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die einen Erwerbszweck verfolgt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union hat.

Merksatz

Gesellschaften ohne Erwerbszweck können sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine 1nach französischem Recht gegründete 2Aktiengesellschaft 4mit Satzungssitz in Lyon 3betreibt Supermärkte mit Gewinn. Sie will in Deutschland eine Zweigniederlassung eröffnen.

Trifft „Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV“ hier zu?

„Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats
    Die Gesellschaft ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet.
    erfüllt
  2. 2
    Gesellschaft oder sonstige juristische Person
    Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person des Privatrechts.
    erfüllt
  3. 3
    Erwerbszweck
    Sie ist auf Gewinnerzielung durch wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet.
    erfüllt
  4. 4
    Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Union
    Der satzungsmäßige Sitz liegt in der Union.
    erfüllt
BFall B

Ein 1nach belgischem Recht gegründeter 2rechtsfähiger Verein 4mit Satzungssitz in Brüssel finanziert Hilfsprojekte ausschließlich aus Spenden. Er bietet keine Waren oder Leistungen gegen Entgelt an. Er will in Deutschland ein Büro eröffnen.

Trifft „Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV“ hier zu?

„Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erwerbszweck

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats
    Der Verein ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet.
    erfüllt
  2. 2
    Gesellschaft oder sonstige juristische Person
    Der rechtsfähige Verein ist eine juristische Person des Privatrechts.
    erfüllt
  3. 3
    Erwerbszweck
    Der Verein ist nicht wirtschaftlich gegen Entgelt tätig und verfolgt keinen Erwerbszweck.
    fehlt
  4. 4
    Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Union
    Der satzungsmäßige Sitz liegt in der Union.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerNur juristische Personen werden als Gesellschaften im Sinne der Vorschrift angesehen.

RichtigErfasst sind auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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