Definitionen
Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV
Art. 54 AEUV · Öffentliches RechtEine Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV ist jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die einen Erwerbszweck verfolgt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union hat.
Gesellschaften ohne Erwerbszweck können sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine 1nach französischem Recht gegründete 2Aktiengesellschaft 4mit Satzungssitz in Lyon 3betreibt Supermärkte mit Gewinn. Sie will in Deutschland eine Zweigniederlassung eröffnen.
Trifft „Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGründung nach dem Recht eines MitgliedstaatsDie Gesellschaft ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet.
- 2erfülltGesellschaft oder sonstige juristische PersonDie Aktiengesellschaft ist eine juristische Person des Privatrechts.
- 3erfülltErwerbszweckSie ist auf Gewinnerzielung durch wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet.
- 4erfülltSitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der UnionDer satzungsmäßige Sitz liegt in der Union.
Ein 1nach belgischem Recht gegründeter 2rechtsfähiger Verein 4mit Satzungssitz in Brüssel finanziert Hilfsprojekte ausschließlich aus Spenden. Er bietet keine Waren oder Leistungen gegen Entgelt an. Er will in Deutschland ein Büro eröffnen.
Trifft „Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGründung nach dem Recht eines MitgliedstaatsDer Verein ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet.
- 2erfülltGesellschaft oder sonstige juristische PersonDer rechtsfähige Verein ist eine juristische Person des Privatrechts.
- 3fehltErwerbszweckDer Verein ist nicht wirtschaftlich gegen Entgelt tätig und verfolgt keinen Erwerbszweck.
- 4erfülltSitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der UnionDer satzungsmäßige Sitz liegt in der Union.
Typische Fehler
FehlerNur juristische Personen werden als Gesellschaften im Sinne der Vorschrift angesehen.
RichtigErfasst sind auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema