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Geschossflächenzahl (GFZ)

§ 20 BauNVO · Öffentliches Recht

Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der zulässigen Geschossfläche aller Gebäude auf dem Grundstück zur maßgeblichen Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 3 BauNVO und begrenzt so das Maß der baulichen Nutzung. Die Geschossfläche wird grundsätzlich anhand der Außenmaße aller Vollgeschosse ermittelt; besondere Festsetzungen für Aufenthaltsräume in anderen Geschossen und die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 BauNVO sind zu beachten.

Merksatz

Bei gleicher Grundstücksfläche erlaubt eine höhere Geschossflächenzahl mehr Geschossfläche.

Geschossfläche oder überbaute Fläche?Die Geschossflächenzahl erfasst grundsätzlich die Flächen aller Vollgeschosse. Die Grundflächenzahl betrifft die überdeckte Grundstücksfläche.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Grundflächenzahl (GRZ)
Zähler
Zulässige Geschossfläche
Zulässige Grundfläche
Flächenermittlung
Grundsätzlich Flächen aller Vollgeschosse nach Außenmaßen
Grundsätzlich die von baulichen Anlagen überdeckte Grundstücksfläche

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Grundstück umfasst 500 Quadratmeter und liegt vollständig im Bauland hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. 1Der Plan erlaubt zwei Vollgeschosse mit insgesamt 600 Quadratmetern Fläche, gemessen an den Außenwänden. Weitere Etagen, Balkone und Nebenbauten sind nicht vorgesehen. Die Planerin teilt 600 durch 500 und notiert den Wert 1,2.

Trifft „Geschossflächenzahl (GFZ)“ hier zu?

„Geschossflächenzahl (GFZ)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zulässige Geschossfläche als Zähler
    Die als Zähler verwendeten 600 Quadratmeter entsprechen der insgesamt zugelassenen Geschossfläche.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgebliche Grundstücksfläche als Nenner
    Die gesamten 500 Quadratmeter sind maßgeblich und werden als Nenner verwendet.
    erfüllt
BFall B

Von einem 600 Quadratmeter großen Grundstück liegen 500 Quadratmeter im Bauland hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie; die übrigen 100 Quadratmeter liegen davor und sind im Bebauungsplan als öffentliche Straßenfläche festgelegt. 1Der Plan erlaubt zwei Vollgeschosse mit insgesamt 600 Quadratmetern Fläche, gemessen an den Außenwänden. Weitere Etagen, Balkone und Nebenbauten sind nicht vorgesehen. Die Planerin teilt 600 durch 600 und notiert den Wert 1,0.

Trifft „Geschossflächenzahl (GFZ)“ hier zu?

„Geschossflächenzahl (GFZ)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Maßgebliche Grundstücksfläche als Nenner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zulässige Geschossfläche als Zähler
    Die als Zähler verwendeten 600 Quadratmeter entsprechen der insgesamt zugelassenen Geschossfläche.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgebliche Grundstücksfläche als Nenner
    Als Nenner zählen nur die 500 Quadratmeter im Bauland hinter der Straßenbegrenzungslinie, nicht die gesamte Grundstücksfläche.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Grundflächenzahl (GRZ)

2Ein Grundstück umfasst 500 Quadratmeter und liegt vollständig im Bauland hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Der Plan erlaubt ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen, die an den Außenwänden gemessen jeweils 200 Quadratmeter groß sein dürfen. Weitere Etagen, Balkone und Nebenbauten sind nicht vorgesehen. Die Planerin teilt die am Boden überbaute Fläche von 200 Quadratmetern durch 500 und notiert den Wert 0,4.

Trifft „Geschossflächenzahl (GFZ)“ hier zu?

„Geschossflächenzahl (GFZ)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zulässige Geschossfläche als Zähler

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zulässige Geschossfläche als Zähler
    Die 200 Quadratmeter bezeichnen die überbaute Grundfläche; die zulässige Geschossfläche beider Vollgeschosse beträgt insgesamt 400 Quadratmeter.
    fehlt
  2. 2
    Maßgebliche Grundstücksfläche als Nenner
    Die gesamten 500 Quadratmeter sind maßgeblich und werden als Nenner verwendet.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Geschossflächenzahl wird nur die am Boden überbaute Fläche angesetzt.

RichtigDie Flächen der Vollgeschosse werden grundsätzlich zusammengerechnet; die überbaute Grundfläche allein genügt nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Geschossfläche wird allein anhand der Wohnflächen innerhalb der Räume berechnet.

RichtigGrundsätzlich zählen die an den Außenwänden gemessenen Flächen der Vollgeschosse, nicht nur die Wohnflächen.

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