Definitionen
Geschossflächenzahl (GFZ)
§ 20 BauNVO · Öffentliches RechtDie Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der zulässigen Geschossfläche aller Gebäude auf dem Grundstück zur maßgeblichen Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 3 BauNVO und begrenzt so das Maß der baulichen Nutzung. Die Geschossfläche wird grundsätzlich anhand der Außenmaße aller Vollgeschosse ermittelt; besondere Festsetzungen für Aufenthaltsräume in anderen Geschossen und die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 BauNVO sind zu beachten.
Bei gleicher Grundstücksfläche erlaubt eine höhere Geschossflächenzahl mehr Geschossfläche.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein Grundstück umfasst 500 Quadratmeter und liegt vollständig im Bauland hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. 1Der Plan erlaubt zwei Vollgeschosse mit insgesamt 600 Quadratmetern Fläche, gemessen an den Außenwänden. Weitere Etagen, Balkone und Nebenbauten sind nicht vorgesehen. Die Planerin teilt 600 durch 500 und notiert den Wert 1,2.
Trifft „Geschossflächenzahl (GFZ)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZulässige Geschossfläche als ZählerDie als Zähler verwendeten 600 Quadratmeter entsprechen der insgesamt zugelassenen Geschossfläche.
- 2erfülltMaßgebliche Grundstücksfläche als NennerDie gesamten 500 Quadratmeter sind maßgeblich und werden als Nenner verwendet.
Von einem 600 Quadratmeter großen Grundstück liegen 500 Quadratmeter im Bauland hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie; die übrigen 100 Quadratmeter liegen davor und sind im Bebauungsplan als öffentliche Straßenfläche festgelegt. 1Der Plan erlaubt zwei Vollgeschosse mit insgesamt 600 Quadratmetern Fläche, gemessen an den Außenwänden. Weitere Etagen, Balkone und Nebenbauten sind nicht vorgesehen. Die Planerin teilt 600 durch 600 und notiert den Wert 1,0.
Trifft „Geschossflächenzahl (GFZ)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZulässige Geschossfläche als ZählerDie als Zähler verwendeten 600 Quadratmeter entsprechen der insgesamt zugelassenen Geschossfläche.
- 2fehltMaßgebliche Grundstücksfläche als NennerAls Nenner zählen nur die 500 Quadratmeter im Bauland hinter der Straßenbegrenzungslinie, nicht die gesamte Grundstücksfläche.
2Ein Grundstück umfasst 500 Quadratmeter und liegt vollständig im Bauland hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Der Plan erlaubt ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen, die an den Außenwänden gemessen jeweils 200 Quadratmeter groß sein dürfen. Weitere Etagen, Balkone und Nebenbauten sind nicht vorgesehen. Die Planerin teilt die am Boden überbaute Fläche von 200 Quadratmetern durch 500 und notiert den Wert 0,4.
Trifft „Geschossflächenzahl (GFZ)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZulässige Geschossfläche als ZählerDie 200 Quadratmeter bezeichnen die überbaute Grundfläche; die zulässige Geschossfläche beider Vollgeschosse beträgt insgesamt 400 Quadratmeter.
- 2erfülltMaßgebliche Grundstücksfläche als NennerDie gesamten 500 Quadratmeter sind maßgeblich und werden als Nenner verwendet.
Typische Fehler
FehlerFür die Geschossflächenzahl wird nur die am Boden überbaute Fläche angesetzt.
RichtigDie Flächen der Vollgeschosse werden grundsätzlich zusammengerechnet; die überbaute Grundfläche allein genügt nicht.
FehlerDie Geschossfläche wird allein anhand der Wohnflächen innerhalb der Räume berechnet.
RichtigGrundsätzlich zählen die an den Außenwänden gemessenen Flächen der Vollgeschosse, nicht nur die Wohnflächen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema