Definitionen
Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes
§ 253 Abs. 2 BGB · ZivilrechtDie Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes besagt, dass die Entschädigung dem Geschädigten eine Genugtuung dafür verschaffen soll, was ihm durch den Schädiger angetan wurde, und damit zugleich dem Schädiger vor Augen führt, dass er für das zugefügte Leid einzustehen hat; sie tritt neben die Ausgleichsfunktion und gewinnt insbesondere bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungshandlungen an Bedeutung.
Nicht nur das Leid, auch das Verhalten des Schädigers kann die Höhe des Schmerzensgeldes prägen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lars schlägt Mia absichtlich ins Gesicht und bricht ihr die Nase. 1Das Gericht spricht Mia Geld für die erlittenen Schmerzen zu. 2Bei der Höhe berücksichtigt es zusätzlich, dass Lars sie absichtlich verletzt hat. Mia fragt nach dem Zweck dieser zusätzlichen Überlegung.
Trifft „Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntschädigung des GeschädigtenDie Zahlung entschädigt Mia für ihre immateriellen Beeinträchtigungen.
- 2erfülltGenugtuung für das zugefügte LeidDie Berücksichtigung des vorsätzlichen Vorgehens trägt Mias Interesse an Genugtuung Rechnung.
Lars schlägt Mia absichtlich ins Gesicht und bricht ihr die Nase. 1Das Gericht spricht Mia Geld für die erlittenen Schmerzen zu. Bei der Höhe berücksichtigt es unter anderem die Stärke und Dauer ihrer Schmerzen. Mia fragt nach dem Zweck gerade dieser Überlegung.
Trifft „Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntschädigung des GeschädigtenDie Zahlung entschädigt Mia für ihre immateriellen Beeinträchtigungen.
- 2fehltGenugtuung für das zugefügte LeidDie konkret betrachtete Überlegung betrifft die Ausgleichsfunktion, nicht die daneben bestehende Genugtuungsfunktion.
Typische Fehler
FehlerVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit werden als zwingende Voraussetzungen der Genugtuungsfunktion behandelt.
RichtigDiese Verschuldensgrade sind keine allgemeinen Voraussetzungen, sondern verleihen der Genugtuung besonderes Gewicht.
FehlerDie Genugtuungsfunktion wird als Ersatz für die Ausgleichsfunktion verstanden.
RichtigDie Genugtuung ergänzt den Ausgleich des immateriellen Schadens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata