Definitionen
Generell-abstrakte Regelung
§ 35 S. 1 VwVfG (e contrario) · Öffentliches RechtEine generell-abstrakte Regelung ist eine hoheitliche Maßnahme, die sich an einen unbestimmten Personenkreis (generell) richtet und eine unbestimmte Vielzahl von Fällen (abstrakt) regelt, sodass sie die Merkmale eines Rechtssatzes aufweist und von der Einzelfallregelung des Verwaltungsakts abzugrenzen ist.
Ein offener Adressatenkreis macht eine Regelung noch nicht abstrakt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die zuständige Behörde erlässt aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung eine Verordnung, die 3bei allen künftigen öffentlichen Volksfesten das Mitbringen von Glasflaschen verbietet. Das Verbot gilt 2für sämtliche Besucher dieser Feste.
Trifft „Generell-abstrakte Regelung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Behörde setzt einseitig eine verbindliche Vorgabe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.
- 2erfülltUnbestimmter PersonenkreisDie Vorgabe richtet sich nicht an individuell festgelegte Personen, sondern an einen offenen Besucherkreis.
- 3erfülltUnbestimmte Vielzahl von FällenDie Vorgabe erfasst beliebig viele zukünftige Veranstaltungen statt eines bestimmten einzelnen Festes.
1Die zuständige Behörde verbietet bei dem bevorstehenden öffentlichen Stadtfest am Samstag das Mitbringen von Glasflaschen auf das Festgelände. Das Verbot gilt 2für alle Besucher und ausschließlich für dieses eine Fest.
Trifft „Generell-abstrakte Regelung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Behörde trifft einseitig eine verbindliche öffentlich-rechtliche Anordnung.
- 2erfülltUnbestimmter PersonenkreisDie Anordnung richtet sich an einen offenen Besucherkreis und nicht an individuell festgelegte Personen.
- 3fehltUnbestimmte Vielzahl von FällenDie Anordnung betrifft nur ein bestimmtes Fest und damit einen konkreten Anlass.