Definitionen
Genus nunquam perit
§ 243 BGB · ZivilrechtDer Grundsatz 'genus nunquam perit' (die Gattung geht niemals unter) besagt, dass bei einer Gattungsschuld der Schuldner vor einer Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB nicht nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit wird, solange Gegenstände der geschuldeten Gattung im Rahmen seiner Beschaffungspflicht noch existieren und beschafft werden können.
Der Verlust des eigenen Vorrats beseitigt die Beschaffungspflicht nicht automatisch.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Kundin bestellt bei einem Händler 1zehn Packungen handelsübliches Druckerpapier; die Lieferung ist nicht auf einen bestimmten Vorrat beschränkt. 2Bevor der Händler Papier für sie ausgesucht oder bereitgelegt hat, zerstört ein durch Blitzschlag ausgelöstes Feuer seinen gesamten Lagerbestand. 3Gleichartiges Papier in der vereinbarten Qualität und Menge ist sofort zu üblichen Preisen beim Großhändler erhältlich.
Trifft „Genus nunquam perit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGattungsschuldDie bestellte Ware ist nach allgemeinen Eigenschaften und nicht durch einzelne ausgewählte Packungen bestimmt.
- 2erfülltNoch keine KonkretisierungOhne Auswahl und Bereitstellung bestimmter Packungen hat der Händler noch nicht alles seinerseits Erforderliche getan.
- 3erfülltExistenz und Beschaffbarkeit im geschuldeten UmfangDer Händler kann vertragsgemäßes Papier anderweitig beschaffen, da seine Verpflichtung nicht auf den eigenen Vorrat begrenzt ist.
Eine Kundin bestellt bei einem Händler 1zehn Packungen handelsübliches Druckerpapier, wobei beide ausdrücklich vereinbaren, dass nur aus den hundert Packungen in seinem Lager geliefert werden soll. 2Bevor der Händler Papier für sie ausgesucht oder bereitgelegt hat, zerstört ein durch Blitzschlag ausgelöstes Feuer alle hundert Packungen. Gleichartiges Papier in der vereinbarten Qualität und Menge ist beim Großhändler weiterhin erhältlich.
Trifft „Genus nunquam perit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGattungsschuldGeschuldet sind beliebige passende Packungen aus einem begrenzten Vorrat, nicht bereits individuell ausgewählte Packungen.
- 2erfülltNoch keine KonkretisierungDer Händler hat noch keine bestimmten Packungen zur Erfüllung dieser Bestellung ausgewählt und bereitgestellt.
- 3fehltExistenz und Beschaffbarkeit im geschuldeten UmfangDie Beschaffungspflicht erfasst nur den vollständig zerstörten Vorrat, nicht die noch erhältliche Ware des Großhändlers.
Typische Fehler
FehlerAuch nach einer Konkretisierung wird wegen noch verfügbarer Gattungsware weiterhin Ersatzbeschaffung verlangt.
RichtigDie Konkretisierung begrenzt die Leistungspflicht auf den konkret bestimmten Gegenstand.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema