Definitionen
Gerichtliches Verfahren
Art. 19 Abs. 4 GG · Öffentliches RechtEin gerichtliches Verfahren ist ein nach gesetzlich geregelten Verfahrensvorschriften vor einem staatlichen, unabhängigen Gericht durchgeführtes Verfahren, das der verbindlichen Entscheidung über Rechte und Pflichten der Beteiligten oder der Durchsetzung von Rechten dient. Es kann durch Klage oder Antrag sowie in gesetzlich vorgesehenen Fällen von Amts wegen eingeleitet werden.
Gerichtlicher Rechtsschutz endet nicht notwendig mit einer Entscheidung, sondern kann auch deren Durchsetzung umfassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt verlangt von Lea 100 Euro für eine Auskunft. 4Lea erhebt beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Gebührenbescheid. Das Gericht prüft die Sache 1nach den gesetzlichen Verfahrensregeln und 3hebt den Bescheid durch Urteil auf. 2Die Entscheidung trifft eine Richterin des Verwaltungsgerichts, die dabei an keine Weisungen gebunden ist.
Trifft „Gerichtliches Verfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich geregeltes VerfahrenDas Gericht wendet die gesetzlichen Regeln des Verfahrens an.
- 2erfülltVerfahren vor einem staatlichen, unabhängigen GerichtDas Verwaltungsgericht ist ein staatliches Gericht, dessen Richterin unabhängig entscheidet.
- 3erfülltVerbindliche Entscheidung oder RechtsdurchsetzungDas Gericht entscheidet verbindlich über Leas Zahlungspflicht aus dem Gebührenbescheid.
- 4erfülltEinleitung durch Klage, Antrag oder von Amts wegenLeas Klage leitet das Verfahren ein.
4Lea beantragt bei der Stadt Wohngeld. Die städtische Wohngeldstelle bearbeitet den Antrag 1nach den gesetzlichen Verfahrensregeln. 3Sie bewilligt Lea mit schriftlichem Bescheid monatlich 200 Euro Wohngeld.
Trifft „Gerichtliches Verfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich geregeltes VerfahrenDie Wohngeldstelle führt ein gesetzlich geregeltes Verwaltungsverfahren durch.
- 2fehltVerfahren vor einem staatlichen, unabhängigen GerichtDie städtische Wohngeldstelle ist eine Verwaltungsbehörde und kein Gericht.
- 3erfülltVerbindliche Entscheidung oder RechtsdurchsetzungDer Bescheid regelt verbindlich Leas Anspruch auf Wohngeld.
- 4erfülltEinleitung durch Klage, Antrag oder von Amts wegenLeas Antrag leitet das Verfahren ein.
Typische Fehler
FehlerJede verbindliche Entscheidung einer staatlichen Stelle wird als gerichtliche Entscheidung eingeordnet.
RichtigEntscheidend ist die Durchführung vor einem staatlichen, unabhängigen Gericht; eine Verwaltungsbehörde genügt dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema