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Freiheitsberaubung auf andere Weise

§ 239 StGB · Strafrecht

Freiheitsberaubung auf andere Weise liegt vor, wenn die Fortbewegungsfreiheit einer Person durch ein anderes Mittel als Einsperren entzogen wird, also durch jede sonstige Methode, die dem Opfer die tatsächliche Möglichkeit nimmt, seinen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen, etwa durch Fesselung, Betäubung oder psychischen Zwang.

Merksatz

Auch bei offenem Ausgang können Fesseln die Fortbewegungsfreiheit vollständig aufheben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Auf einem offenen Platz bindet Tom die wache Lea gegen ihren Willen für zwanzig Minuten mit einem festen Seil an einen einbetonierten Pfosten. 2Lea kann das Seil ohne fremde Hilfe nicht lösen und den Platz währenddessen nicht verlassen.

Trifft „Freiheitsberaubung auf andere Weise“ hier zu?

„Freiheitsberaubung auf andere Weise“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anderes Mittel als Einsperren
    Tom hindert Lea durch Fesseln und nicht durch räumliches Einschließen am Weggehen.
    erfüllt
  2. 2
    Entzug der Möglichkeit, den Aufenthaltsort selbstbestimmt zu verlassen
    Die Befestigung am Pfosten nimmt Lea die Möglichkeit, selbstständig wegzugehen.
    erfüllt
BFall B

Tom schließt die wache Lea gegen ihren Willen für zwanzig Minuten in einem fensterlosen Abstellraum ein. 2Die Tür ist der einzige Ausgang und lässt sich von innen nicht öffnen.

Trifft „Freiheitsberaubung auf andere Weise“ hier zu?

„Freiheitsberaubung auf andere Weise“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anderes Mittel als Einsperren

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anderes Mittel als Einsperren
    Tom verwendet ausschließlich das Einsperren, sodass die andere Tatmodalität des Delikts einschlägig ist.
    fehlt
  2. 2
    Entzug der Möglichkeit, den Aufenthaltsort selbstbestimmt zu verlassen
    Lea kann den Raum nicht selbstständig verlassen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon eine bloße Erschwerung des Weggehens wird als vollendete Freiheitsberaubung auf andere Weise behandelt.

RichtigDie Fortbewegungsmöglichkeit muss aufgehoben sein; eine bloße Erschwerung reicht nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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