Definitionen
Freiheitsberaubung auf andere Weise
§ 239 StGB · StrafrechtFreiheitsberaubung auf andere Weise liegt vor, wenn die Fortbewegungsfreiheit einer Person durch ein anderes Mittel als Einsperren entzogen wird, also durch jede sonstige Methode, die dem Opfer die tatsächliche Möglichkeit nimmt, seinen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen, etwa durch Fesselung, Betäubung oder psychischen Zwang.
Auch bei offenem Ausgang können Fesseln die Fortbewegungsfreiheit vollständig aufheben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Auf einem offenen Platz bindet Tom die wache Lea gegen ihren Willen für zwanzig Minuten mit einem festen Seil an einen einbetonierten Pfosten. 2Lea kann das Seil ohne fremde Hilfe nicht lösen und den Platz währenddessen nicht verlassen.
Trifft „Freiheitsberaubung auf andere Weise“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnderes Mittel als EinsperrenTom hindert Lea durch Fesseln und nicht durch räumliches Einschließen am Weggehen.
- 2erfülltEntzug der Möglichkeit, den Aufenthaltsort selbstbestimmt zu verlassenDie Befestigung am Pfosten nimmt Lea die Möglichkeit, selbstständig wegzugehen.
Tom schließt die wache Lea gegen ihren Willen für zwanzig Minuten in einem fensterlosen Abstellraum ein. 2Die Tür ist der einzige Ausgang und lässt sich von innen nicht öffnen.
Trifft „Freiheitsberaubung auf andere Weise“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAnderes Mittel als EinsperrenTom verwendet ausschließlich das Einsperren, sodass die andere Tatmodalität des Delikts einschlägig ist.
- 2erfülltEntzug der Möglichkeit, den Aufenthaltsort selbstbestimmt zu verlassenLea kann den Raum nicht selbstständig verlassen.
Typische Fehler
FehlerSchon eine bloße Erschwerung des Weggehens wird als vollendete Freiheitsberaubung auf andere Weise behandelt.
RichtigDie Fortbewegungsmöglichkeit muss aufgehoben sein; eine bloße Erschwerung reicht nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema