Definitionen
Fernmeldegeheimnis
Art. 10 GG · Öffentliches RechtDas Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit des Inhalts sowie der näheren Umstände der Telekommunikation (insbesondere Kommunikationspartner, Zeitpunkt und Häufigkeit) vor staatlichem Zugriff und gewährleistet so die unbeobachtete Kommunikation über technische Übertragungswege. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen insbesondere verhältnismäßig sein.
Auch ohne Kenntnis des Gesprächsinhalts kann staatliche Überwachung der Telekommunikation das Fernmeldegeheimnis berühren.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea telefoniert mit Tom über das Mobilfunknetz. Eine Polizeibeamtin hört die laufende Verbindung heimlich mit und schreibt den Gesprächsinhalt auf.
Trifft „Fernmeldegeheimnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKommunikation über technische ÜbertragungswegeDas Gespräch wird mithilfe technischer Einrichtungen zwischen den Beteiligten übertragen.
- 2erfülltBetroffenheit von Inhalten oder näheren KommunikationsumständenDie Überwachung erfasst den Inhalt des Gesprächs.
- 3erfülltZugriff durch den StaatDie Kenntnisnahme erfolgt durch eine staatliche Amtsträgerin.
Lea und Tom sitzen auf einer Parkbank und sprechen direkt miteinander, ohne technische Übertragungsgeräte zu benutzen. Eine Polizeibeamtin hört das Gespräch aus einem nahen Versteck gezielt mit und schreibt den Gesprächsinhalt auf.
Trifft „Fernmeldegeheimnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKommunikation über technische ÜbertragungswegeDie Unterhaltung findet unmittelbar statt und wird nicht technisch übertragen.
- 2erfülltBetroffenheit von Inhalten oder näheren KommunikationsumständenDie Beobachtung erfasst den Inhalt der Unterhaltung.
- 3erfülltZugriff durch den StaatDie Kenntnisnahme erfolgt durch eine staatliche Amtsträgerin.
Typische Fehler
FehlerDas Fernmeldegeheimnis wird als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht behandelt, dessen Einschränkung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich sei.
RichtigArt. 10 Abs. 2 Satz 1 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen benötigen eine gesetzliche Grundlage.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema