Definitionen
Fehleridentität
ZivilrechtFehleridentität liegt vor, wenn das Verpflichtungsgeschäft einen rechtlichen Mangel aufweist und das Verfügungsgeschäft von demselben Mangel betroffen ist, sodass beide Geschäfte unwirksam oder anfechtbar sind. Die Wirksamkeit beider Geschäfte ist dabei jeweils eigenständig zu prüfen; die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts allein macht das Verfügungsgeschäft nicht unwirksam. Sind beide Geschäfte anfechtbar, muss die Anfechtung beide erfassen, damit beide rückwirkend unwirksam werden.
Die Prüfung des Verfügungsgeschäfts bleibt auch dann eigenständig, wenn beide Geschäfte am selben Mangel leiden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea ist volljährig und kann wegen einer schweren psychischen Erkrankung seit Jahren überhaupt keine freien Entscheidungen treffen. Sie verkauft Ben ihr Grundstück durch einen notariellen Vertrag und gibt alle Erklärungen selbst ab. 2Bei unverändertem Gesundheitszustand erklären beide unmittelbar danach persönlich vor dem Notar, dass das Eigentum an Ben übergehen soll. Ben wird anschließend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Trifft „Fehleridentität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtlicher Mangel des VerpflichtungsgeschäftsLeas Erklärung zum Kaufvertrag ist wegen Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig.
- 2erfülltDerselbe Mangel im VerfügungsgeschäftDieselbe Geschäftsunfähigkeit macht auch Leas Erklärung bei der Auflassung nichtig.
1Lea ist volljährig und kann wegen einer schweren psychischen Erkrankung seit Jahren überhaupt keine freien Entscheidungen treffen. Sie verkauft Ben ihr Grundstück durch einen notariellen Vertrag und gibt alle Erklärungen selbst ab. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann sie ein Jahr später wieder frei entscheiden und erklärt mit Ben persönlich vor einem Notar, dass das Eigentum an Ben übergehen soll. Ben kennt Leas frühere Erkrankung nicht und wird anschließend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Trifft „Fehleridentität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtlicher Mangel des VerpflichtungsgeschäftsLeas Erklärung zum Kaufvertrag ist wegen Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig.
- 2fehltDerselbe Mangel im VerfügungsgeschäftBei der Auflassung ist Lea wieder geschäftsfähig, sodass der frühere Mangel diese Erklärung nicht erfasst.
Typische Fehler
FehlerBei zwei anfechtbaren Geschäften wird angenommen, die Anfechtung allein des Verpflichtungsgeschäfts beseitige automatisch auch das Verfügungsgeschäft.
RichtigSoll auch das Verfügungsgeschäft rückwirkend unwirksam werden, muss die Anfechtung dieses ebenfalls erfassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema