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Falsche Aussage (objektive Theorie)

§ 153 StGB · Strafrecht

Nach der objektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, d.h. wenn der objektive Erklärungswert der Aussage – unabhängig von der subjektiven Vorstellung des Aussagenden – nicht der tatsächlichen Sachlage entspricht.

Merksatz

Auch eine ehrlich gemeinte Aussage kann objektiv falsch sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Bei einem Zusammenstoß zeigte die Ampel für Pauls Fahrtrichtung rotes Licht. 1Als Zeugin vor Gericht sagt Lea: „Die Ampel für Paul stand auf Grün.“ Lea erinnert sich an grünes Licht und hält ihre Schilderung für zutreffend.

Trifft „Falsche Aussage (objektive Theorie)“ hier zu?

„Falsche Aussage (objektive Theorie)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv bestimmbarer Aussageinhalt
    Lea behauptet, dass die Ampel für Pauls Fahrtrichtung grünes Licht zeigte.
    erfüllt
  2. 2
    Abweichung von der tatsächlichen Sachlage
    Die behauptete grüne Ampel widerspricht dem tatsächlichen roten Licht, auch wenn Lea ihrer Erinnerung vertraut.
    erfüllt
BFall B

Bei einem Zusammenstoß zeigte die Ampel für Pauls Fahrtrichtung grünes Licht. 1Als Zeugin vor Gericht sagt Lea: „Die Ampel für Paul stand auf Grün.“ Lea erinnert sich ebenfalls an grünes Licht.

Trifft „Falsche Aussage (objektive Theorie)“ hier zu?

„Falsche Aussage (objektive Theorie)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abweichung von der tatsächlichen Sachlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv bestimmbarer Aussageinhalt
    Lea behauptet, dass die Ampel für Pauls Fahrtrichtung grünes Licht zeigte.
    erfüllt
  2. 2
    Abweichung von der tatsächlichen Sachlage
    Die behauptete grüne Ampel stimmt mit dem tatsächlichen Lichtzeichen überein.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine objektiv falsche Einlassung des Angeklagten als falsche Zeugenaussage nach § 153 StGB behandeln.

RichtigDie eigene Einlassung eines Angeklagten fällt nicht unter § 153 StGB; erforderlich ist eine Aussage in der Rolle eines Zeugen oder Sachverständigen.

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