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Erklärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung

§ 314 Abs. 3 BGB · Zivilrecht

Die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund erklärt werden; die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei eine zu lange Zögerung die Berufung auf den wichtigen Grund ausschließt.

Merksatz

Auch ein wichtiger Grund erlaubt nach seiner Kenntnis kein unbegrenzt langes Zuwarten mit der Kündigung.

Wann muss die Kündigung erklärt werden?Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Kündigungsgrundes. Ihre Länge hängt vom Einzelfall ab; sie ist keine Wartezeit bis zum Vertragsende.
  1. Kenntniserlangung
    Kenntnis vom Kündigungsgrund
    Mit der Kenntnis des Berechtigten beginnt die angemessene Erklärungsfrist.
  2. Fristende
    Ende der Erklärungsmöglichkeit
    Nach Ablauf der angemessenen Frist kann die Kündigung nicht mehr auf diesen Grund gestützt werden.
  1. Kenntnis vom Kündigungsgrund Mit der Kenntnis des Berechtigten beginnt die angemessene Erklärungsfrist.
  2. Ende der Erklärungsmöglichkeit Nach Ablauf der angemessenen Frist kann die Kündigung nicht mehr auf diesen Grund gestützt werden.
Angemessene Erklärungsfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nina hat einen laufenden Vertrag mit einem Fitnessstudio. Der Inhaber fotografiert sie heimlich beim Umziehen und schickt das Foto einmalig an ihre Arbeitskollegen, um sie bloßzustellen. 2Am Montag erfährt Nina von der Aufnahme und der Weitergabe. 3Noch am selben Tag erhält der Inhaber Ninas Schreiben, mit dem sie den Vertrag deshalb sofort beendet.

Trifft „Erklärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung“ hier zu?

„Erklärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kündigung aus wichtigem Grund
    Der schwere Vertrauensbruch rechtfertigt eine sofortige Vertragsbeendigung ohne vorherige Abmahnung.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis des Kündigungsberechtigten
    Nina kennt seit Montag die Tatsachen, auf die sie die Kündigung stützt.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung innerhalb angemessener Frist
    Die noch am Tag der Kenntniserlangung zugegangene Kündigung ist rechtzeitig.
    erfüllt
BFall B

1Nina hat einen laufenden Vertrag mit einem Fitnessstudio, dessen Inhaber sie heimlich beim Umziehen fotografiert und das Foto einmalig an ihre Arbeitskollegen schickt, um sie bloßzustellen. 2Nina erfährt am Montag von der Aufnahme und der Weitergabe. Sie nutzt das Studio danach ein Jahr lang unverändert weiter; weitere Vorfälle oder Gespräche zur Klärung gibt es nicht. Erst dann erhält der Inhaber ihr Schreiben, mit dem sie den Vertrag wegen des Fotos sofort beendet.

Trifft „Erklärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung“ hier zu?

„Erklärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erklärung innerhalb angemessener Frist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kündigung aus wichtigem Grund
    Der schwere Vertrauensbruch rechtfertigt dem Grunde nach eine sofortige Vertragsbeendigung ohne vorherige Abmahnung.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis des Kündigungsberechtigten
    Nina kennt seit Montag die Tatsachen, auf die sie die Kündigung stützt.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung innerhalb angemessener Frist
    Ein Jahr unveränderter Vertragsfortsetzung ohne weitere Vorfälle oder Klärungsgespräche überschreitet hier die angemessene Erklärungsfrist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Frist wird als Wartezeit zwischen Kündigungserklärung und Vertragsende verstanden.

RichtigDie Frist begrenzt die Zeit für die Kündigungserklärung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes.

Verwechslung

FehlerDie arbeitsrechtliche Zweiwochenfrist wird auf jede Kündigung nach § 314 BGB übertragen.

Richtig§ 314 Abs. 3 BGB enthält keine feste Zweiwochenfrist; die angemessene Dauer hängt vom Einzelfall ab.

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