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Erlangtes

§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Das Erlangte ist der durch die Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers unmittelbar zugeflossene Vermögensvorteil in seiner konkreten Gestalt (Sache, Recht oder sonstiger Vorteil). Das Fehlen eines rechtlichen Grundes ist eine eigenständige Voraussetzung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Herausgabepflicht erfasst nach § 818 Abs. 1 BGB außerdem gezogene Nutzungen, Erwerbe aus dem erlangten Recht sowie Ersatzleistungen wegen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des ursprünglichen Gegenstands.

Merksatz

Entscheidend ist der konkrete Erwerbsgegenstand, nicht der gesamte Vermögensstand des Empfängers.

Wo steht das Erlangte im Anspruchsaufbau?Vereinfachter Aufbau des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB: Der Erwerbsgegenstand wird vor Erwerbsweg, Rechtsgrund und Herausgabeumfang bestimmt.
  1. 1
    Etwas erlangt
    Den unmittelbar erworbenen Vorteil in seiner konkreten Gestalt bestimmen.
  2. 2
    Durch Leistung oder sonst auf Kosten
    Den Erwerb dem Bereicherungsgläubiger zuordnen.
  3. 3
    Ohne rechtlichen Grund
    Prüfen, ob ein rechtlicher Grund für den Erwerb fehlt.
  4. 4
    Herausgabeumfang
    Die gesetzlichen Erweiterungen der Herausgabepflicht einbeziehen.
  1. 1
    Etwas erlangt Den unmittelbar erworbenen Vorteil in seiner konkreten Gestalt bestimmen.
  2. 2
    Durch Leistung oder sonst auf Kosten Den Erwerb dem Bereicherungsgläubiger zuordnen.
  3. 3
    Ohne rechtlichen Grund Prüfen, ob ein rechtlicher Grund für den Erwerb fehlt.
  4. 4
    Herausgabeumfang Die gesetzlichen Erweiterungen der Herausgabepflicht einbeziehen.
Erlangtes

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna überweist Ben versehentlich 500 Euro, obwohl sie ihm nichts schuldet und ihm nichts schenken will. 1Die 500 Euro werden Bens Konto gutgeschrieben. Anna verlangt die 500 Euro zurück.

Trifft „Erlangtes“ hier zu?

„Erlangtes“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögensvorteil in konkreter Gestalt
    Ben erhält durch die Gutschrift einen konkreten Anspruch gegen seine Bank.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbarer Zufluss aus dem Bereicherungsvorgang
    Das Kontoguthaben fließt Ben unmittelbar durch Annas Überweisung zu.
    erfüllt
BFall B

Anna überweist Ben versehentlich 500 Euro, obwohl sie ihm nichts schuldet und ihm nichts schenken will. Die 500 Euro werden Bens Konto gutgeschrieben. 1Ben kauft mit dem gutgeschriebenen Geld bei einem Fahrradhändler ein Fahrrad für 500 Euro, bezahlt es sofort und nimmt es mit. Anna verlangt von Ben dieses Fahrrad.

Trifft „Erlangtes“ hier zu?

„Erlangtes“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbarer Zufluss aus dem Bereicherungsvorgang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögensvorteil in konkreter Gestalt
    Eigentum und Besitz an dem Fahrrad bilden konkrete Vermögensvorteile.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbarer Zufluss aus dem Bereicherungsvorgang
    Das Fahrrad stammt aus einem späteren Kauf und ist weder unmittelbar von Anna zugeflossen noch als Folgeerwerb von § 818 Abs. 1 BGB erfasst.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeden Verkaufserlös als herauszugebendes Surrogat nach § 818 Abs. 1 BGB behandeln.

RichtigDer bloße Verkaufserlös fällt nicht unter § 818 Abs. 1 BGB; die dort erfassten Folgeerwerbe sind gesetzlich begrenzt.

Prüfungsort

FehlerBereits beim Merkmal „etwas erlangt“ das Fehlen eines Rechtsgrundes verlangen.

RichtigZunächst wird der erworbene Vorteil bestimmt; der fehlende Rechtsgrund wird als eigenständige Anspruchsvoraussetzung geprüft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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