Definitionen
Das Erlangte ist der durch die Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers unmittelbar zugeflossene Vermögensvorteil in seiner konkreten Gestalt (Sache, Recht oder sonstiger Vorteil). Das Fehlen eines rechtlichen Grundes ist eine eigenständige Voraussetzung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Herausgabepflicht erfasst nach § 818 Abs. 1 BGB außerdem gezogene Nutzungen, Erwerbe aus dem erlangten Recht sowie Ersatzleistungen wegen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des ursprünglichen Gegenstands.
Entscheidend ist der konkrete Erwerbsgegenstand, nicht der gesamte Vermögensstand des Empfängers.
- 1Etwas erlangtDen unmittelbar erworbenen Vorteil in seiner konkreten Gestalt bestimmen.
- 2Durch Leistung oder sonst auf KostenDen Erwerb dem Bereicherungsgläubiger zuordnen.
- 3Ohne rechtlichen GrundPrüfen, ob ein rechtlicher Grund für den Erwerb fehlt.
- 4HerausgabeumfangDie gesetzlichen Erweiterungen der Herausgabepflicht einbeziehen.
- 1Etwas erlangt Den unmittelbar erworbenen Vorteil in seiner konkreten Gestalt bestimmen.
- 2Durch Leistung oder sonst auf Kosten Den Erwerb dem Bereicherungsgläubiger zuordnen.
- 3Ohne rechtlichen Grund Prüfen, ob ein rechtlicher Grund für den Erwerb fehlt.
- 4Herausgabeumfang Die gesetzlichen Erweiterungen der Herausgabepflicht einbeziehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anna überweist Ben versehentlich 500 Euro, obwohl sie ihm nichts schuldet und ihm nichts schenken will. 1Die 500 Euro werden Bens Konto gutgeschrieben. Anna verlangt die 500 Euro zurück.
Trifft „Erlangtes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil in konkreter GestaltBen erhält durch die Gutschrift einen konkreten Anspruch gegen seine Bank.
- 2erfülltUnmittelbarer Zufluss aus dem BereicherungsvorgangDas Kontoguthaben fließt Ben unmittelbar durch Annas Überweisung zu.
Anna überweist Ben versehentlich 500 Euro, obwohl sie ihm nichts schuldet und ihm nichts schenken will. Die 500 Euro werden Bens Konto gutgeschrieben. 1Ben kauft mit dem gutgeschriebenen Geld bei einem Fahrradhändler ein Fahrrad für 500 Euro, bezahlt es sofort und nimmt es mit. Anna verlangt von Ben dieses Fahrrad.
Trifft „Erlangtes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil in konkreter GestaltEigentum und Besitz an dem Fahrrad bilden konkrete Vermögensvorteile.
- 2fehltUnmittelbarer Zufluss aus dem BereicherungsvorgangDas Fahrrad stammt aus einem späteren Kauf und ist weder unmittelbar von Anna zugeflossen noch als Folgeerwerb von § 818 Abs. 1 BGB erfasst.
Typische Fehler
FehlerJeden Verkaufserlös als herauszugebendes Surrogat nach § 818 Abs. 1 BGB behandeln.
RichtigDer bloße Verkaufserlös fällt nicht unter § 818 Abs. 1 BGB; die dort erfassten Folgeerwerbe sind gesetzlich begrenzt.
FehlerBereits beim Merkmal „etwas erlangt“ das Fehlen eines Rechtsgrundes verlangen.
RichtigZunächst wird der erworbene Vorteil bestimmt; der fehlende Rechtsgrund wird als eigenständige Anspruchsvoraussetzung geprüft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema