Definitionen
Erklärungswert (normativer)
§§ 133, 157 BGB · ZivilrechtDer normative Erklärungswert einer Willenserklärung ist derjenige objektive Sinn, den ein verständiger Empfänger in der Lage des tatsächlichen Empfängers der Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte beimessen durfte (§§ 133, 157 BGB). Er ist maßgeblich, wenn der wirkliche Wille des Erklärenden (natürlicher Erklärungswert) nicht ermittelbar ist oder dem Empfänger nicht erkennbar war.
Ein nicht erkennbarer Wille verdrängt das berechtigte Empfängerverständnis nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea bietet Ben per E-Mail versehentlich zehn rote Stühle für insgesamt 500 Euro an. Tatsächlich möchte sie zehn blaue Stühle verkaufen. 2Ben hat mit ihr zuvor nicht über die Stühle gesprochen und kennt keine Umstände, die auf blaue statt rote Stühle hinweisen.
Trifft „Erklärungswert (normativer)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBerechtigter Sinn aus dem konkreten EmpfängerhorizontEin verständiger Empfänger in Bens Lage darf die eindeutige Farbangabe als Angebot roter Stühle verstehen.
- 2erfülltWirklicher Wille nicht ermittelbar oder nicht erkennbarLeas wirklicher Wille, blaue Stühle zu verkaufen, war für Ben nicht erkennbar.
Lea und Ben haben ausschließlich über den Verkauf von zehn blauen Stühlen für insgesamt 500 Euro gesprochen. In ihrem anschließenden Angebot per E-Mail schreibt Lea versehentlich „zehn rote Stühle“. 1Ben weiß beim Lesen, dass Lea die zuvor besprochenen blauen Stühle meint.
Trifft „Erklärungswert (normativer)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBerechtigter Sinn aus dem konkreten EmpfängerhorizontAuch ein verständiger Empfänger mit Bens Vorwissen würde das Angebot auf die blauen Stühle beziehen.
- 2fehltWirklicher Wille nicht ermittelbar oder nicht erkennbarBen hat Leas wirklichen Willen erkannt, sodass dieser unmittelbar maßgeblich ist und es keines Rückgriffs auf den normativen Erklärungswert bedarf.
Typische Fehler
FehlerEs wird auf einen beliebigen Durchschnittsempfänger abgestellt, ohne das Vorwissen des tatsächlichen Empfängers zu berücksichtigen.
RichtigMaßgeblich ist ein verständiger Empfänger in der konkreten Lage des tatsächlichen Empfängers, einschließlich seines relevanten Vorwissens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema