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Erklärungswert (normativer)

§§ 133, 157 BGB · Zivilrecht

Der normative Erklärungswert einer Willenserklärung ist derjenige objektive Sinn, den ein verständiger Empfänger in der Lage des tatsächlichen Empfängers der Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte beimessen durfte (§§ 133, 157 BGB). Er ist maßgeblich, wenn der wirkliche Wille des Erklärenden (natürlicher Erklärungswert) nicht ermittelbar ist oder dem Empfänger nicht erkennbar war.

Merksatz

Ein nicht erkennbarer Wille verdrängt das berechtigte Empfängerverständnis nicht.

Wie unterscheiden sich die Erklärungswerte?Der natürliche Erklärungswert betrifft das wirklich Gewollte. Der normative Erklärungswert richtet sich nach dem berechtigten Verständnis aus der konkreten Empfängerlage.
Erklärungswert (normativer)
Erklärungswert (natürlicher)
Maßstab
Berechtigtes Verständnis eines verständigen Empfängers in der konkreten Lage.
Wirklicher Wille des Erklärenden.
Maßgeblichkeit
Wenn der wirkliche Wille nicht ermittelbar oder für den Empfänger nicht erkennbar ist.
Vorrang bei übereinstimmendem Verständnis des tatsächlich Gewollten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea bietet Ben per E-Mail versehentlich zehn rote Stühle für insgesamt 500 Euro an. Tatsächlich möchte sie zehn blaue Stühle verkaufen. 2Ben hat mit ihr zuvor nicht über die Stühle gesprochen und kennt keine Umstände, die auf blaue statt rote Stühle hinweisen.

Trifft „Erklärungswert (normativer)“ hier zu?

„Erklärungswert (normativer)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigter Sinn aus dem konkreten Empfängerhorizont
    Ein verständiger Empfänger in Bens Lage darf die eindeutige Farbangabe als Angebot roter Stühle verstehen.
    erfüllt
  2. 2
    Wirklicher Wille nicht ermittelbar oder nicht erkennbar
    Leas wirklicher Wille, blaue Stühle zu verkaufen, war für Ben nicht erkennbar.
    erfüllt
BFall B

Lea und Ben haben ausschließlich über den Verkauf von zehn blauen Stühlen für insgesamt 500 Euro gesprochen. In ihrem anschließenden Angebot per E-Mail schreibt Lea versehentlich „zehn rote Stühle“. 1Ben weiß beim Lesen, dass Lea die zuvor besprochenen blauen Stühle meint.

Trifft „Erklärungswert (normativer)“ hier zu?

„Erklärungswert (normativer)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirklicher Wille nicht ermittelbar oder nicht erkennbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigter Sinn aus dem konkreten Empfängerhorizont
    Auch ein verständiger Empfänger mit Bens Vorwissen würde das Angebot auf die blauen Stühle beziehen.
    erfüllt
  2. 2
    Wirklicher Wille nicht ermittelbar oder nicht erkennbar
    Ben hat Leas wirklichen Willen erkannt, sodass dieser unmittelbar maßgeblich ist und es keines Rückgriffs auf den normativen Erklärungswert bedarf.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird auf einen beliebigen Durchschnittsempfänger abgestellt, ohne das Vorwissen des tatsächlichen Empfängers zu berücksichtigen.

RichtigMaßgeblich ist ein verständiger Empfänger in der konkreten Lage des tatsächlichen Empfängers, einschließlich seines relevanten Vorwissens.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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