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Erklärungsbewusstsein (potentielles)

§ 119 BGB · Zivilrecht

Potentielles Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Erklärende zwar nicht aktuell weiß, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte, er dies aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können. Nach der Rechtsprechung genügt es für das Zustandekommen einer Willenserklärung, wenn der Empfänger das Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung auffassen durfte und tatsächlich so verstanden hat. Die so zustande gekommene Erklärung kann nach herrschender Meinung entsprechend § 119 Abs. 1 BGB wegen Erklärungsirrtums angefochten werden.

Merksatz

Fehlendes aktuelles Erklärungsbewusstsein verhindert eine Willenserklärung nicht zwingend.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna sitzt bei einer Weinversteigerung und hat gehört, dass Handheben ein Gebot bedeutet. Während auf Gebote gewartet wird, hebt sie die Hand ausschließlich zum Gruß an eine Freundin; an die Bedeutung als Gebot denkt sie in diesem Moment nicht. Der Versteigerer sieht die Freundin nicht und notiert Annas Handheben als Gebot.

Trifft „Erklärungsbewusstsein (potentielles)“ hier zu?

„Erklärungsbewusstsein (potentielles)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlendes aktuelles Erklärungsbewusstsein
    Anna ist sich beim Grüßen nicht bewusst, dass ihr Handheben als rechtsgeschäftliche Erklärung verstanden werden könnte.
    erfüllt
  2. 2
    Sorgfaltsabhängige Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit
    Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Anna die Gebotswirkung erkennen und auf das Handheben verzichten können.
    erfüllt
  3. 3
    Berechtigtes Verständnis als Willenserklärung
    Während der laufenden Bieterrunde durfte der Versteigerer das vereinbarte Handzeichen ohne erkennbaren Grußanlass als Gebot verstehen.
    erfüllt
  4. 4
    Tatsächliches Verständnis als Willenserklärung
    Der Versteigerer versteht Annas Verhalten tatsächlich als Kaufangebot.
    erfüllt
BFall B

Ben will eine angekündigte kostenlose Weinprobe besuchen; ein Freund führt ihn versehentlich in den Saal einer Weinversteigerung. Die Erläuterung des Bietens durch Handheben ist bereits beendet; Verkaufsunterlagen oder entsprechende Hinweise fehlen, und während Bens kurzen Aufenthalts spricht niemand. Unmittelbar nach dem Eintreten hebt Ben nur zum Gruß an eine Freundin die Hand und weiß nichts von der Versteigerung. Der Versteigerer hat Bens Eintreffen nicht bemerkt, sieht die Freundin nicht und notiert das Handheben als Gebot.

Trifft „Erklärungsbewusstsein (potentielles)“ hier zu?

„Erklärungsbewusstsein (potentielles)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sorgfaltsabhängige Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlendes aktuelles Erklärungsbewusstsein
    Ben will lediglich grüßen und ist sich keiner möglichen rechtsgeschäftlichen Bedeutung bewusst.
    erfüllt
  2. 2
    Sorgfaltsabhängige Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit
    Ohne Hinweise oder Ansagen musste Ben unmittelbar nach dem Eintritt nicht erkennen, dass sein Gruß als Gebot verstanden werden könnte.
    fehlt
  3. 3
    Berechtigtes Verständnis als Willenserklärung
    Aus Sicht des Versteigerers verwendete ein bereits anwesender Teilnehmer ohne erkennbaren Grußanlass das zuvor erläuterte Gebotszeichen.
    erfüllt
  4. 4
    Tatsächliches Verständnis als Willenserklärung
    Der Versteigerer versteht Bens Handheben tatsächlich als Kaufangebot.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur die Erkennbarkeit für den Erklärenden geprüft; das tatsächliche Verständnis des Empfängers bleibt ungeprüft.

RichtigFür diese Zurechnung muss der Empfänger das Verhalten auch tatsächlich als Willenserklärung verstanden haben.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie trotz fehlenden aktuellen Erklärungsbewusstseins zugerechnete Erklärung wird für unanfechtbar gehalten.

RichtigDie zugerechnete Erklärung kann nach herrschender Meinung entsprechend § 119 Abs. 1 BGB wegen Erklärungsirrtums angefochten werden.

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