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Erklärungswille

§ 119 BGB · Zivilrecht

Der Erklärungswille ist das Bewusstsein des Erklärenden, eine Erklärung abzugeben und damit überhaupt rechtlich erheblich zu handeln. Nach der Rechtsprechung liegt auch ohne dieses Bewusstsein eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger es tatsächlich so verstanden hat. Der Erklärende kann die Erklärung dann unter den Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB analog anfechten.

Merksatz

Auch ohne Erklärungswillen kann ein Verhalten als Willenserklärung zugerechnet werden.

Erklärungswille oder Geschäftswille?Links geht es um das Bewusstsein rechtlicher Bedeutung, rechts um die konkret gewollte Rechtsfolge.
Erklärungswille
Geschäftswille
Gegenstand
Bewusstsein, überhaupt rechtlich erheblich zu handeln.
Wille zu einer bestimmten Rechtsfolge.
Bedeutung für Erklärung
Kann fehlen, wenn die Voraussetzungen der Zurechnung erfüllt sind.
Ist für das Vorliegen einer Willenserklärung nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einer Versteigerung ruft der Auktionator für eine Lampe 50 Euro auf. 1Anna hebt absichtlich die Hand, um die Lampe zu diesem Preis zu kaufen. 2Sie weiß, dass sie damit ein Kaufangebot abgibt.

Trifft „Erklärungswille“ hier zu?

„Erklärungswille“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewusstsein der Erklärungsabgabe
    Anna setzt das Handzeichen bewusst ein, um ihren Kaufwunsch mitzuteilen.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusstsein rechtlicher Erheblichkeit
    Anna erkennt die rechtliche Bedeutung ihres Handzeichens.
    erfüllt
BFall B

Ben sitzt bei einer Versteigerung und 1hebt absichtlich die Hand, um eine Bekannte zu grüßen. Er denkt dabei nicht daran, dass sein Handzeichen als Kaufangebot verstanden werden könnte. Der Auktionator nimmt das Handzeichen als Gebot für die gerade angebotene Lampe auf.

Trifft „Erklärungswille“ hier zu?

„Erklärungswille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bewusstsein rechtlicher Erheblichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewusstsein der Erklärungsabgabe
    Ben gibt bewusst ein Zeichen mit einem von ihm gewollten Mitteilungsinhalt.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusstsein rechtlicher Erheblichkeit
    Ben fehlt das aktuelle Bewusstsein rechtlicher Bedeutung; eine mögliche Zurechnung ersetzt dieses Bewusstsein nicht.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Geschäftswille

Clara bietet einem Händler ihr gebrauchtes Fahrrad an. 1Sie will 200 Euro verlangen, vertippt sich aber in ihrer Nachricht und schreibt 20 Euro. 2Ihr ist bewusst, dass sie mit der Nachricht ein Kaufangebot abgibt.

Trifft „Erklärungswille“ hier zu?

„Erklärungswille“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewusstsein der Erklärungsabgabe
    Clara verfasst bewusst eine Nachricht mit einem Verkaufsangebot.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusstsein rechtlicher Erheblichkeit
    Clara erkennt die rechtliche Bedeutung ihrer Nachricht; der Preisfehler betrifft die konkret gewollte Rechtsfolge.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Zurechnung bei fehlendem Erklärungswillen wird allein geprüft, ob der Erklärende die rechtliche Deutung seines Verhaltens hätte erkennen können.

RichtigZusätzlich muss der Empfänger das Verhalten tatsächlich als Willenserklärung verstanden haben.

Verwechslung

FehlerErklärungswille wird nur bejaht, wenn der Erklärende gerade die objektiv erklärte Rechtsfolge will.

RichtigErforderlich ist das Bewusstsein, überhaupt rechtlich erheblich zu handeln, nicht der Wille zu einer bestimmten Rechtsfolge.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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