Definitionen
Erklärungswille
§ 119 BGB · ZivilrechtDer Erklärungswille ist das Bewusstsein des Erklärenden, eine Erklärung abzugeben und damit überhaupt rechtlich erheblich zu handeln. Nach der Rechtsprechung liegt auch ohne dieses Bewusstsein eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger es tatsächlich so verstanden hat. Der Erklärende kann die Erklärung dann unter den Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB analog anfechten.
Auch ohne Erklärungswillen kann ein Verhalten als Willenserklärung zugerechnet werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einer Versteigerung ruft der Auktionator für eine Lampe 50 Euro auf. 1Anna hebt absichtlich die Hand, um die Lampe zu diesem Preis zu kaufen. 2Sie weiß, dass sie damit ein Kaufangebot abgibt.
Trifft „Erklärungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusstsein der ErklärungsabgabeAnna setzt das Handzeichen bewusst ein, um ihren Kaufwunsch mitzuteilen.
- 2erfülltBewusstsein rechtlicher ErheblichkeitAnna erkennt die rechtliche Bedeutung ihres Handzeichens.
Ben sitzt bei einer Versteigerung und 1hebt absichtlich die Hand, um eine Bekannte zu grüßen. Er denkt dabei nicht daran, dass sein Handzeichen als Kaufangebot verstanden werden könnte. Der Auktionator nimmt das Handzeichen als Gebot für die gerade angebotene Lampe auf.
Trifft „Erklärungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusstsein der ErklärungsabgabeBen gibt bewusst ein Zeichen mit einem von ihm gewollten Mitteilungsinhalt.
- 2fehltBewusstsein rechtlicher ErheblichkeitBen fehlt das aktuelle Bewusstsein rechtlicher Bedeutung; eine mögliche Zurechnung ersetzt dieses Bewusstsein nicht.
Clara bietet einem Händler ihr gebrauchtes Fahrrad an. 1Sie will 200 Euro verlangen, vertippt sich aber in ihrer Nachricht und schreibt 20 Euro. 2Ihr ist bewusst, dass sie mit der Nachricht ein Kaufangebot abgibt.
Trifft „Erklärungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusstsein der ErklärungsabgabeClara verfasst bewusst eine Nachricht mit einem Verkaufsangebot.
- 2erfülltBewusstsein rechtlicher ErheblichkeitClara erkennt die rechtliche Bedeutung ihrer Nachricht; der Preisfehler betrifft die konkret gewollte Rechtsfolge.
Typische Fehler
FehlerFür die Zurechnung bei fehlendem Erklärungswillen wird allein geprüft, ob der Erklärende die rechtliche Deutung seines Verhaltens hätte erkennen können.
RichtigZusätzlich muss der Empfänger das Verhalten tatsächlich als Willenserklärung verstanden haben.
FehlerErklärungswille wird nur bejaht, wenn der Erklärende gerade die objektiv erklärte Rechtsfolge will.
RichtigErforderlich ist das Bewusstsein, überhaupt rechtlich erheblich zu handeln, nicht der Wille zu einer bestimmten Rechtsfolge.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema