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Exzess des Mittäters

§ 25 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Ein Exzess des Mittäters liegt vor, wenn einer der Tatbeteiligten eigenmächtig über den gemeinsamen Tatplan hinausgeht und eine Tat begeht, die von dem gemeinsamen Tatentschluss nicht mehr gedeckt ist; für diese exzessive Handlung haften die übrigen Mittäter nicht nach § 25 Abs. 2 StGB, da es insoweit an der erforderlichen gemeinschaftlichen Tatbegehung fehlt.

Merksatz

Der gemeinsame Tatentschluss begrenzt die gegenseitige Zurechnung unter Mittätern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben vereinbaren, dass Ben Paul festhält und Anna ihn mit den Fäusten schlägt; Messer und andere Waffen sollen keinesfalls benutzt werden. 1Während Ben Paul wie vereinbart festhält, zieht Anna überraschend ein verborgenes Messer und sticht ihm in die Brust, um ihn zu töten. 2Ben kannte Annas Vorhaben nicht, hatte einen solchen Angriff weder erwartet noch gebilligt und lässt Paul sofort los.

Trifft „Exzess des Mittäters“ hier zu?

„Exzess des Mittäters“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handelnder ist Tatbeteiligter
    Anna ist an dem gemeinsam geplanten und begonnenen Angriff auf Paul beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenmächtige, vom gemeinsamen Tatentschluss nicht gedeckte Tat
    Der Messerangriff widerspricht der ausdrücklichen Absprache und ist von Bens Vorsatz nicht umfasst.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben vereinbaren, Paul gemeinsam anzugreifen: Ben soll ihn an den Armen festhalten und Anna ihm einmal mit der Faust ins Gesicht schlagen. 1Ben hält Paul wie abgesprochen fest, und Anna versetzt ihm genau den vereinbarten Faustschlag.

Trifft „Exzess des Mittäters“ hier zu?

„Exzess des Mittäters“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenmächtige, vom gemeinsamen Tatentschluss nicht gedeckte Tat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handelnder ist Tatbeteiligter
    Anna führt den gemeinsam mit Ben geplanten Angriff aus.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenmächtige, vom gemeinsamen Tatentschluss nicht gedeckte Tat
    Annas Schlag entspricht genau der gemeinsamen Absprache.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie zusätzliche Tat eines Mittäters wird den anderen allein wegen ihrer Beteiligung an der gemeinsamen Ausgangstat zugerechnet.

RichtigFür die Zurechnung der zusätzlichen Tat muss auch diese vom gemeinsamen Tatentschluss umfasst sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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