Definitionen
Ex tunc
Öffentliches RechtEx tunc (lat. „von damals an/von Anfang an“) bezeichnet die rückwirkende Wirkung eines Rechtsakts oder seiner Aufhebung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt. Bei einer Aufhebung ex tunc entfallen die Rechtswirkungen rückwirkend ab diesem Zeitpunkt.
Eine heute ausgesprochene Aufhebung kann auch die Rechtswirkungen für einen früheren Zeitraum beseitigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Behörde bewilligt einem Verein am 1. März Geld ausschließlich für den Kauf von Musikinstrumenten. Der Verein kauft davon stattdessen Büromöbel. Am 15. Mai erhält er ein Schreiben der Behörde, das die Bewilligung mit Wirkung ab dem 1. März aufhebt.
Trifft „Ex tunc“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsakt oder dessen AufhebungDie Behörde hebt mit der Bewilligung einen Rechtsakt auf.
- 2erfülltWirkung ab einem vergangenen ZeitpunktDie im Mai bekannt gegebene Aufhebung wirkt bereits ab dem zurückliegenden 1. März.
Eine Behörde bewilligt einem Verein am 1. März Geld ausschließlich für den Kauf von Musikinstrumenten. Der Verein kauft davon stattdessen Büromöbel. Am 15. Mai erhält er ein Schreiben der Behörde, das 1die Bewilligung mit Wirkung ab dem Erhalt des Schreibens aufhebt.
Trifft „Ex tunc“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsakt oder dessen AufhebungDie Behörde hebt mit der Bewilligung einen Rechtsakt auf.
- 2fehltWirkung ab einem vergangenen ZeitpunktDie Aufhebung wirkt erst ab ihrem Zugang und erfasst keinen zurückliegenden Zeitraum.
Typische Fehler
FehlerEine rückwirkende Aufhebung wird so behandelt, als habe die Behörde den Verwaltungsakt tatsächlich nie erlassen.
RichtigRückwirkend entfallen die Rechtswirkungen; der Erlass als tatsächlicher Vorgang wird dadurch nicht ungeschehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema