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Ex tunc

Öffentliches Recht

Ex tunc (lat. „von damals an/von Anfang an“) bezeichnet die rückwirkende Wirkung eines Rechtsakts oder seiner Aufhebung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt. Bei einer Aufhebung ex tunc entfallen die Rechtswirkungen rückwirkend ab diesem Zeitpunkt.

Merksatz

Eine heute ausgesprochene Aufhebung kann auch die Rechtswirkungen für einen früheren Zeitraum beseitigen.

Wie unterscheiden sich ex tunc und ex nunc?Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt die Aufhebung die Rechtswirkungen beseitigt.
Ex tunc
Ex nunc
Zeitlicher Bezug
Ein Zeitpunkt in der Vergangenheit
Der gegenwärtige Zeitpunkt
Wirkung der Aufhebung
Rechtswirkungen entfallen auch für die Vergangenheit.
Rechtswirkungen entfallen erst ab jetzt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Behörde bewilligt einem Verein am 1. März Geld ausschließlich für den Kauf von Musikinstrumenten. Der Verein kauft davon stattdessen Büromöbel. Am 15. Mai erhält er ein Schreiben der Behörde, das die Bewilligung mit Wirkung ab dem 1. März aufhebt.

Trifft „Ex tunc“ hier zu?

„Ex tunc“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsakt oder dessen Aufhebung
    Die Behörde hebt mit der Bewilligung einen Rechtsakt auf.
    erfüllt
  2. 2
    Wirkung ab einem vergangenen Zeitpunkt
    Die im Mai bekannt gegebene Aufhebung wirkt bereits ab dem zurückliegenden 1. März.
    erfüllt
BFall B

Eine Behörde bewilligt einem Verein am 1. März Geld ausschließlich für den Kauf von Musikinstrumenten. Der Verein kauft davon stattdessen Büromöbel. Am 15. Mai erhält er ein Schreiben der Behörde, das 1die Bewilligung mit Wirkung ab dem Erhalt des Schreibens aufhebt.

Trifft „Ex tunc“ hier zu?

„Ex tunc“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirkung ab einem vergangenen Zeitpunkt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsakt oder dessen Aufhebung
    Die Behörde hebt mit der Bewilligung einen Rechtsakt auf.
    erfüllt
  2. 2
    Wirkung ab einem vergangenen Zeitpunkt
    Die Aufhebung wirkt erst ab ihrem Zugang und erfasst keinen zurückliegenden Zeitraum.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine rückwirkende Aufhebung wird so behandelt, als habe die Behörde den Verwaltungsakt tatsächlich nie erlassen.

RichtigRückwirkend entfallen die Rechtswirkungen; der Erlass als tatsächlicher Vorgang wird dadurch nicht ungeschehen.

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