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Extensiver Notwehrexzess

§ 32 StGB · Strafrecht

Der extensive Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter bei der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet, indem er handelt, bevor der Angriff gegenwärtig ist oder nachdem er beendet ist; es fehlt somit an der Notwehrlage. Nach herrschender Meinung ist § 33 StGB jedenfalls auf den vorzeitigen extensiven Notwehrexzess weder unmittelbar noch analog anwendbar; beim nachzeitigen extensiven Notwehrexzess ist die Anwendung umstritten.

Merksatz

Auch eine zur Abwehr gedachte Handlung kann für Notwehr zu früh oder zu spät kommen.

Extensiver oder intensiver Notwehrexzess?Links erfolgt die Abwehr zu früh oder zu spät. Rechts liegt ein gegenwärtiger Angriff vor, aber die Abwehr geht zu weit.
Extensiver Notwehrexzess
Intensiver Notwehrexzess
Überschrittene Grenze
Zeitliche Grenze der Abwehr
Zulässiges Maß der Abwehr
Angriff bei der Handlung
Noch nicht gegenwärtig oder bereits beendet
Gegenwärtig und rechtswidrig

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Mara schlägt Leon mehrfach ins Gesicht, stolpert dabei über einen Stuhl und bleibt bewusstlos liegen. Leon erkennt ihre Bewusstlosigkeit. 1Um weitere Schläge von Mara zu verhindern, tritt er ihr unmittelbar danach aus Angst gegen den Arm.

Trifft „Extensiver Notwehrexzess“ hier zu?

„Extensiver Notwehrexzess“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs
    Leon handelt zur Abwehr weiterer Schläge der zuvor rechtswidrig angreifenden Mara.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln vor Gegenwärtigkeit oder nach Beendigung des Angriffs
    Beim anschließenden Tritt ist der Angriff wegen Maras Bewusstlosigkeit bereits beendet.
    erfüllt
BFall B

Mara schlägt Leon mehrfach ins Gesicht und holt sofort zum nächsten Schlag aus. 1Leon stößt sie von sich weg, um den nächsten Schlag zu verhindern.

Trifft „Extensiver Notwehrexzess“ hier zu?

„Extensiver Notwehrexzess“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handeln vor Gegenwärtigkeit oder nach Beendigung des Angriffs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs
    Leon will die rechtswidrigen Schläge Maras abwehren.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln vor Gegenwärtigkeit oder nach Beendigung des Angriffs
    Mara setzt ihre Schläge fort, sodass Leon während eines gegenwärtigen Angriffs handelt.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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