Definitionen
Ex-nunc-Wirkung
ZivilrechtEx-nunc-Wirkung bezeichnet die Wirkung eines Rechtsakts oder einer Rechtsfolge, die erst ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts für die Zukunft gilt, ohne die rechtliche Lage für die Vergangenheit zu verändern (im Gegensatz zur rückwirkenden Ex-tunc-Wirkung).
Die zeitliche Grenze der Änderung entscheidet: Für die Vergangenheit bleibt die Rechtslage unverändert.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea hat seit Januar ein unbefristetes Musikabonnement, das sie laut Vertrag jederzeit zum Monatsende kündigen kann. Am 15. Juni teilt sie dem Anbieter mit, dass sie das Abonnement zum 30. Juni kündigt; die Nachricht geht ihm am selben Tag zu. Bis Ende Juni stellt der Anbieter die Musik wie vereinbart bereit, und Lea bezahlt alle bis dahin fälligen Beiträge.
Trifft „Ex-nunc-Wirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirkung eines Rechtsakts oder einer RechtsfolgeDie Kündigung ist ein einseitiger Rechtsakt.
- 2erfülltNur zukünftige Wirkung ohne rückwirkende ÄnderungDie Kündigung beendet das Abonnement zum Monatsende, ohne die rechtliche Grundlage der bisherigen Leistungen rückwirkend zu verändern.
Jonas bietet Lara sein Fahrrad versehentlich für 30 Euro an, obwohl er 300 Euro schreiben wollte. Lara erklärt ihm gegenüber, dass sie das Fahrrad zu dem genannten Preis kauft. Unmittelbar nachdem Jonas den Tippfehler bemerkt, 1erklärt er Lara, dass er den Kauf wegen dieses Fehlers nicht gelten lassen will. Fahrrad und Geld sind noch nicht übergeben.
Trifft „Ex-nunc-Wirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirkung eines Rechtsakts oder einer RechtsfolgeDie Erklärung ist eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums und damit ein Rechtsakt.
- 2fehltNur zukünftige Wirkung ohne rückwirkende ÄnderungDie unverzüglich erklärte Anfechtung führt dazu, dass der Kaufvertrag rückwirkend als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Typische Fehler
FehlerAus einer Kündigung mit Ex-nunc-Wirkung wird gefolgert, dass bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen allein deshalb zurückzugewähren sind.
RichtigDie Kündigung verändert die rechtliche Grundlage der bisherigen Leistungen nicht rückwirkend; eine Rückabwicklung folgt nicht allein aus ihr.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema