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Ex-tunc-Wirkung

Zivilrecht

Die ex-tunc-Wirkung bezeichnet die rückwirkende Wirkung einer Rechtsfolge auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder des Eintritts des maßgeblichen Ereignisses, sodass die Rechtsfolge rechtlich bereits ab diesem Zeitpunkt gilt.

Merksatz

Entscheidend ist, dass die Rechtsfolge rechtlich schon ab dem ursprünglichen Zeitpunkt gilt.

Wie unterscheiden sich ex tunc und ex nunc?Entscheidend ist, ob die Rechtsfolge auch die Vergangenheit erfasst oder erst ab einem späteren Zeitpunkt gilt.
Ex-tunc-Wirkung
Ex-nunc-Wirkung
Zeitliche Wirkung
Rückwirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt.
Wirkung erst ab dem maßgeblichen späteren Zeitpunkt.
Frühere Rechtslage
Wird rückwirkend neu beurteilt.
Bleibt für die Vergangenheit unberührt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna will Ben ihr Fahrrad für 500 Euro anbieten, schreibt ihm aber versehentlich 50 Euro. Ben kennt Annas eigentliche Preisvorstellung nicht und nimmt das Angebot an. Als Anna den Tippfehler am nächsten Tag bemerkt, erklärt sie Ben sofort, dass sie den Vertrag wegen dieses Fehlers nicht gelten lassen will.

Trifft „Ex-tunc-Wirkung“ hier zu?

„Ex-tunc-Wirkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt einer Rechtsfolge
    Annas wirksame Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums führt zur Nichtigkeit des Kaufvertrags.
    erfüllt
  2. 2
    Rückwirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt
    Die Nichtigkeit erfasst nach § 142 Abs. 1 BGB bereits den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
    erfüllt
BFall B

Ben reinigt seit Januar gegen monatliche Bezahlung Annas Büro. 1Im Juni vereinbaren beide, ihre Zusammenarbeit sofort zu beenden. Sie halten ausdrücklich fest, dass ihre Vereinbarungen für die vergangene Zeit unverändert gelten und bisherige Leistungen nicht rückgängig gemacht werden.

Trifft „Ex-tunc-Wirkung“ hier zu?

„Ex-tunc-Wirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rückwirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt einer Rechtsfolge
    Die Vereinbarung beendet die vertraglichen Leistungspflichten für die Zukunft.
    erfüllt
  2. 2
    Rückwirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt
    Die Beendigung wirkt nicht auf den Vertragsschluss zurück, sondern lässt die bisherige Vertragszeit unberührt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEx-tunc-Wirkung stets mit der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gleichsetzen.

RichtigDer Begriff beschreibt die zeitliche Rückwirkung, nicht den Inhalt der Rechtsfolge; auch Wirksamkeit kann rückwirkend eintreten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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