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Ex-nunc-Wirkung der Kündigung

§ 314 BGB · Zivilrecht

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein Dauerschuldverhältnis nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) beendet. Die bis zur Beendigung entstandenen Ansprüche und die für diese Zeit ausgetauschten Leistungen bleiben bestehen und werden nicht rückabgewickelt; im Voraus erbrachte Leistungen für die Zeit nach der Beendigung sind dagegen zurückzugewähren (vgl. §§ 547, 628 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Merksatz

Die Kündigung wirkt nur für die Zukunft, die bisherige Vertragszeit wird nicht rückabgewickelt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul hat seit zwei Jahren einen unbefristeten Vertrag mit einem Fitnessstudio und 3zahlt dafür jeweils am Monatsende 30 Euro für den abgelaufenen Monat. 1Er kündigt fristgerecht per Brief zum 31. März; 2der Brief geht dem Studio Ende Februar zu. Im April verlangt Paul alle bisher gezahlten Beiträge zurück, weil er kaum trainiert hat.

Trifft „Ex-nunc-Wirkung der Kündigung“ hier zu?

„Ex-nunc-Wirkung der Kündigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    einseitige Willenserklärung
    Paul erklärt allein, dass der Vertrag enden soll; eine Zustimmung des Studios ist nicht nötig.
    erfüllt
  2. 2
    Zugang beim Vertragspartner
    Die Erklärung erreicht das Studio.
    erfüllt
  3. 3
    Dauerschuldverhältnis
    Der Vertrag begründet laufende Pflichten; die Kündigung beendet ihn nur für die Zukunft, die Beiträge für die abgelaufenen Monate bleiben beim Studio.
    erfüllt
BFall B

Paul hat seit zwei Jahren einen unbefristeten Vertrag mit einem Fitnessstudio und 3zahlt dafür jeden Monat 30 Euro. 1Er wirft einen Kündigungsbrief zum 31. März in einen Briefkasten der Post. Der Brief geht auf dem Postweg verloren und kommt beim Studio nie an.

Trifft „Ex-nunc-Wirkung der Kündigung“ hier zu?

„Ex-nunc-Wirkung der Kündigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugang beim Vertragspartner

An der Definition geprüft

  1. 1
    einseitige Willenserklärung
    Paul gibt eine einseitige Erklärung ab, den Vertrag zu beenden.
    erfüllt
  2. 2
    Zugang beim Vertragspartner
    Die Erklärung erreicht das Studio nie und wird deshalb nicht wirksam; der Vertrag läuft weiter.
    fehlt
  3. 3
    Dauerschuldverhältnis
    Der Vertrag begründet laufende monatliche Pflichten.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Rücktritt

Lena kauft bei einem Händler einen Fernseher und bezahlt ihn. Das Gerät ist schon bei Lieferung defekt, und zwei Reparaturversuche des Händlers scheitern. 1Lena schreibt ihm daraufhin, dass sie vom Vertrag zurücktritt. 2Der Brief geht dem Händler zu.

Trifft „Ex-nunc-Wirkung der Kündigung“ hier zu?

„Ex-nunc-Wirkung der Kündigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dauerschuldverhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    einseitige Willenserklärung
    Lena erklärt allein, dass sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen will.
    erfüllt
  2. 2
    Zugang beim Vertragspartner
    Die Erklärung erreicht den Händler.
    erfüllt
  3. 3
    Dauerschuldverhältnis
    Der Kauf ist ein einmaliger Austausch; beim Rücktritt werden die Leistungen zurückgewährt, statt dass der Vertrag nur für die Zukunft endet.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerNach einer Kündigung wird angenommen, die bisher ausgetauschten Leistungen seien wie beim Rücktritt zurückzugeben.

RichtigDie Kündigung wirkt nicht zurück; Leistungen für die Zeit bis zur Beendigung bleiben bestehen, nur Vorauszahlungen für die Zeit danach sind zu erstatten.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Kündigung wird schon mit dem Absenden als wirksam behandelt.

RichtigDie Kündigung muss dem Vertragspartner zugehen, um wirksam zu werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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