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Ex nunc

Öffentliches Recht

Ex nunc (lat. „von jetzt an") bezeichnet die Wirkung einer Rechtsfolge, die erst ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts für die Zukunft gilt, ohne Rückwirkung auf vergangene Sachverhalte.

Merksatz

Eine Wirkung ex nunc macht frühere Rechtswirkungen nicht nachträglich rückgängig.

Ab wann wirkt die Rechtsfolge?Ex nunc und ex tunc unterscheiden sich darin, ob die Rechtsfolge auch die Vergangenheit erfasst.
Ex nunc
Ex tunc
Wirkungsbeginn
Ab Eintritt der Rechtsfolge.
Rückbezogen auf einen früheren Zeitpunkt.
Vergangene Sachverhalte
Werden nicht rückwirkend erfasst.
Werden rückwirkend erfasst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Behörde bewilligt Lea einen monatlichen Zuschuss für ihre Beratungsstelle und behält sich die Aufhebung vor, falls die Beratungsstelle schließt. Nach der Schließung erhält Lea 1ein Schreiben, das die Bewilligung mit Wirkung ab dem Erhalt dieses Schreibens aufhebt. 2Für die Zeit davor bleibt die Bewilligung bestehen.

Trifft „Ex nunc“ hier zu?

„Ex nunc“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirkung einer Rechtsfolge
    Die Aufhebung beendet die Wirksamkeit der Bewilligung.
    erfüllt
  2. 2
    Wirkung nur für die Zukunft
    Die Aufhebung wirkt erst ab Erhalt des Schreibens und verändert die frühere Bewilligungslage nicht.
    erfüllt
BFall B

Eine Behörde hatte Lea einen Zuschuss zur Anschaffung von Computern für ihre Beratungsstelle bewilligt. Lea verwendet das Geld stattdessen für einen privaten Urlaub. Daraufhin erhält sie 1ein Schreiben, das die Bewilligung rückwirkend ab ihrer Erteilung aufhebt.

Trifft „Ex nunc“ hier zu?

„Ex nunc“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirkung nur für die Zukunft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirkung einer Rechtsfolge
    Die Aufhebung beseitigt die Wirksamkeit der Bewilligung.
    erfüllt
  2. 2
    Wirkung nur für die Zukunft
    Die Aufhebung erfasst auch die Vergangenheit seit Erteilung der Bewilligung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Aufhebung mit Wirkung ex nunc wird so behandelt, als sei die aufgehobene Regelung von Anfang an unwirksam gewesen.

RichtigDie Aufhebung verändert die früheren Rechtswirkungen nicht rückwirkend.

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