Definitionen
Ex nunc
Öffentliches RechtEx nunc (lat. „von jetzt an") bezeichnet die Wirkung einer Rechtsfolge, die erst ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts für die Zukunft gilt, ohne Rückwirkung auf vergangene Sachverhalte.
Eine Wirkung ex nunc macht frühere Rechtswirkungen nicht nachträglich rückgängig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Behörde bewilligt Lea einen monatlichen Zuschuss für ihre Beratungsstelle und behält sich die Aufhebung vor, falls die Beratungsstelle schließt. Nach der Schließung erhält Lea 1ein Schreiben, das die Bewilligung mit Wirkung ab dem Erhalt dieses Schreibens aufhebt. 2Für die Zeit davor bleibt die Bewilligung bestehen.
Trifft „Ex nunc“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirkung einer RechtsfolgeDie Aufhebung beendet die Wirksamkeit der Bewilligung.
- 2erfülltWirkung nur für die ZukunftDie Aufhebung wirkt erst ab Erhalt des Schreibens und verändert die frühere Bewilligungslage nicht.
Eine Behörde hatte Lea einen Zuschuss zur Anschaffung von Computern für ihre Beratungsstelle bewilligt. Lea verwendet das Geld stattdessen für einen privaten Urlaub. Daraufhin erhält sie 1ein Schreiben, das die Bewilligung rückwirkend ab ihrer Erteilung aufhebt.
Trifft „Ex nunc“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirkung einer RechtsfolgeDie Aufhebung beseitigt die Wirksamkeit der Bewilligung.
- 2fehltWirkung nur für die ZukunftDie Aufhebung erfasst auch die Vergangenheit seit Erteilung der Bewilligung.
Typische Fehler
FehlerEine Aufhebung mit Wirkung ex nunc wird so behandelt, als sei die aufgehobene Regelung von Anfang an unwirksam gewesen.
RichtigDie Aufhebung verändert die früheren Rechtswirkungen nicht rückwirkend.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema