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Erweiterter Eigentumsvorbehalt

§ 449 BGB · Zivilrecht

Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache nicht nur bis zur Bezahlung des konkreten Kaufpreises vor, sondern bis zur vollständigen Tilgung weiterer eigener Forderungen gegen den Käufer. Erfasst die Vereinbarung alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, spricht man von einem Kontokorrentvorbehalt. Die gesicherten Forderungen müssen hinreichend bestimmbar sein.

Merksatz

Auch nach Zahlung des Kaufpreises können weitere gesicherte Forderungen den Eigentumserwerb verhindern.

Was wird erweitert, was wird verlängert?Links geht es um zusätzliche Forderungen, rechts um die Sicherung beim erlaubten Weiterverkauf der Ware.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Gesicherte Forderungen
Neben dem konkreten Kaufpreis auch weitere eigene Ansprüche gegen den Käufer.
Regelmäßig bleibt der ursprüngliche Kaufpreis gesichert.
Sicherungsmittel
Der Verkäufer behält das Eigentum an der Kaufsache.
Für den erlaubten Weiterverkauf tritt der Käufer seine künftige Kaufpreisforderung vorab an den Verkäufer ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Werkzeughändlerin V verkauft dem Werkstattbetreiber K eine Bohrmaschine. In einer individuell ausgehandelten Vereinbarung legen beide fest, dass V Eigentümerin bleibt, bis K sämtliche offenen und künftig entstehenden Schulden gegenüber V aus ihren Werkzeuggeschäften beglichen hat. V übergibt K die Maschine.

Trifft „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?

„Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an der Kaufsache
    Die Verkäuferin behält zunächst ihr Eigentum an der verkauften Maschine.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung weiterer eigener Forderungen gegen den Käufer
    Die Vereinbarung erfasst neben dem Maschinenpreis auch weitere Forderungen der Verkäuferin gegen K.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmbarkeit der gesicherten Forderungen
    Gläubigerin, Schuldner und Herkunft der erfassten Forderungen sind festgelegt.
    erfüllt
BFall B

Werkzeughändlerin V verkauft dem Werkstattbetreiber K eine Bohrmaschine. In einer individuell ausgehandelten Vereinbarung legen beide fest, 1dass V Eigentümerin bleibt, 3bis K den Preis dieser Maschine bezahlt hat; andere Schulden aus ihren Werkzeuggeschäften spielen dafür keine Rolle. V übergibt K die Maschine.

Trifft „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?

„Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sicherung weiterer eigener Forderungen gegen den Käufer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an der Kaufsache
    Die Verkäuferin behält zunächst ihr Eigentum an der verkauften Maschine.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung weiterer eigener Forderungen gegen den Käufer
    Andere Forderungen als der konkrete Maschinenpreis beeinflussen den Eigentumserwerb nicht.
    fehlt
  3. 3
    Bestimmbarkeit der gesicherten Forderungen
    Die gesicherte Forderung ist durch den konkreten Kauf eindeutig festgelegt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Vorbehalt zur Sicherung von Forderungen eines Schwesterunternehmens des Verkäufers wird für wirksam gehalten.

RichtigDie Abrede ist insoweit nichtig, als sie den Eigentumserwerb von der Bezahlung solcher fremden Forderungen abhängig macht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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