Definitionen
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
§ 449 BGB · ZivilrechtBeim erweiterten Eigentumsvorbehalt behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache nicht nur bis zur Bezahlung des konkreten Kaufpreises vor, sondern bis zur vollständigen Tilgung weiterer eigener Forderungen gegen den Käufer. Erfasst die Vereinbarung alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, spricht man von einem Kontokorrentvorbehalt. Die gesicherten Forderungen müssen hinreichend bestimmbar sein.
Auch nach Zahlung des Kaufpreises können weitere gesicherte Forderungen den Eigentumserwerb verhindern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Werkzeughändlerin V verkauft dem Werkstattbetreiber K eine Bohrmaschine. In einer individuell ausgehandelten Vereinbarung legen beide fest, dass V Eigentümerin bleibt, bis K sämtliche offenen und künftig entstehenden Schulden gegenüber V aus ihren Werkzeuggeschäften beglichen hat. V übergibt K die Maschine.
Trifft „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentumsvorbehalt des Verkäufers an der KaufsacheDie Verkäuferin behält zunächst ihr Eigentum an der verkauften Maschine.
- 2erfülltSicherung weiterer eigener Forderungen gegen den KäuferDie Vereinbarung erfasst neben dem Maschinenpreis auch weitere Forderungen der Verkäuferin gegen K.
- 3erfülltBestimmbarkeit der gesicherten ForderungenGläubigerin, Schuldner und Herkunft der erfassten Forderungen sind festgelegt.
Werkzeughändlerin V verkauft dem Werkstattbetreiber K eine Bohrmaschine. In einer individuell ausgehandelten Vereinbarung legen beide fest, 1dass V Eigentümerin bleibt, 3bis K den Preis dieser Maschine bezahlt hat; andere Schulden aus ihren Werkzeuggeschäften spielen dafür keine Rolle. V übergibt K die Maschine.
Trifft „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentumsvorbehalt des Verkäufers an der KaufsacheDie Verkäuferin behält zunächst ihr Eigentum an der verkauften Maschine.
- 2fehltSicherung weiterer eigener Forderungen gegen den KäuferAndere Forderungen als der konkrete Maschinenpreis beeinflussen den Eigentumserwerb nicht.
- 3erfülltBestimmbarkeit der gesicherten ForderungenDie gesicherte Forderung ist durch den konkreten Kauf eindeutig festgelegt.
Typische Fehler
FehlerEin Vorbehalt zur Sicherung von Forderungen eines Schwesterunternehmens des Verkäufers wird für wirksam gehalten.
RichtigDie Abrede ist insoweit nichtig, als sie den Eigentumserwerb von der Bezahlung solcher fremden Forderungen abhängig macht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema