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Erweiterung auf alle Gewerbe

§ 35 I 2 GewO · Öffentliches Recht

Die Erweiterung auf alle Gewerbe gemäß § 35 I 2 GewO ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Gewerbeuntersagung nicht nur auf das konkret betriebene Gewerbe zu beschränken, sondern auf sämtliche gewerblichen Tätigkeiten auszudehnen, wenn die festgestellte Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden eine Gefährdung auch bei der Ausübung anderer Gewerbe befürchten lässt. Voraussetzung ist, dass die Unzuverlässigkeit nicht auf die spezifischen Besonderheiten des ausgeübten Gewerbes beschränkt ist, sondern gewerbeübergreifend auf eine allgemeine Unzuverlässigkeit schließen lässt. Die Erweiterung steht im Ermessen der Behörde und setzt außerdem voraus, dass ein Ausweichen des Gewerbetreibenden auf andere Gewerbe zu erwarten ist; davon ist regelmäßig auszugehen, wenn keine besonderen Umstände es ausschließen.

Merksatz

Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit allein genügt nicht; ein Ausweichen auf andere Gewerbe muss zu erwarten sein.

Wie wird die Erweiterung geprüft?Das Verbot des Ausgangsgewerbes ist von seiner Erweiterung zu trennen. Nur über die Erweiterung wird nach Ermessen entschieden.
  1. 1
    Untersagung des ausgeübten Gewerbes
    Die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen zwingend.
  2. 2
    Erweiterung auf alle Gewerbe
    Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit und ein zu erwartendes Ausweichen eröffnen Ermessen.
  1. 1
    Untersagung des ausgeübten Gewerbes Die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen zwingend.
  2. 2
    Erweiterung auf alle Gewerbe Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit und ein zu erwartendes Ausweichen eröffnen Ermessen.
Erweiterung auf alle Gewerbe

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea betreibt einen Schreibwarenladen und schuldet dem Finanzamt seit mehreren Jahren 80.000 Euro an fälliger Umsatzsteuer und Einkommensteuer. 2Obwohl sie das Geld auf ihrem Konto hat, erklärt sie auch nach mehreren Mahnungen, diese Steuern nicht zahlen zu wollen. 1Die Behörde verbietet ihr deshalb, den Laden weiterzuführen. 3Lea hat bereits einen Laden für Haushaltswaren angemietet, den sie unmittelbar danach eröffnen will.

Trifft „Erweiterung auf alle Gewerbe“ hier zu?

„Erweiterung auf alle Gewerbe“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewerbeuntersagung als Ausgangspunkt
    Die Untersagung des bisher ausgeübten Gewerbes bildet den Ausgangspunkt.
    erfüllt
  2. 2
    Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit
    Die beharrliche Weigerung, fällige Steuern zu zahlen, betrifft Pflichten, die nicht auf den Schreibwarenhandel beschränkt sind.
    erfüllt
  3. 3
    Zu erwartendes Ausweichen auf andere Gewerbe
    Die bereits vorbereitete Aufnahme eines anderen Gewerbes lässt ein Ausweichen erwarten.
    erfüllt
BFall B

Lea betreibt einen Schreibwarenladen und schuldet dem Finanzamt seit mehreren Jahren 80.000 Euro an fälliger Umsatzsteuer und Einkommensteuer. 2Obwohl sie das Geld auf ihrem Konto hat, erklärt sie auch nach mehreren Mahnungen, diese Steuern nicht zahlen zu wollen. 1Nachdem Lea den Laden während des laufenden Verfahrens geschlossen hat, verbietet die Behörde ihr dessen Weiterbetrieb. Die 87-jährige Lea hat sämtliche Waren verkauft, alle Geschäftsräume aufgegeben und sich endgültig ohne weitere Erwerbspläne in den Ruhestand zurückgezogen.

Trifft „Erweiterung auf alle Gewerbe“ hier zu?

„Erweiterung auf alle Gewerbe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zu erwartendes Ausweichen auf andere Gewerbe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewerbeuntersagung als Ausgangspunkt
    Das bereits begonnene Untersagungsverfahren darf trotz der Schließung fortgeführt werden.
    erfüllt
  2. 2
    Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit
    Die fortbestehende Weigerung, fällige Steuern zu zahlen, ist nicht durch Besonderheiten des Schreibwarenhandels bedingt.
    erfüllt
  3. 3
    Zu erwartendes Ausweichen auf andere Gewerbe
    Der endgültige Rückzug aus dem Erwerbsleben und die vollständige Geschäftsauflösung sind besondere Umstände, die ein Ausweichen ausschließen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Erweiterung wird bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen als zwingende Entscheidung behandelt.

RichtigÜber die Erweiterung entscheidet die Behörde nach Ermessen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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