Definitionen
Ewigkeitsgarantie
Art. 79 III GG · Öffentliches RechtDie Ewigkeitsgarantie bezeichnet die in Art. 79 III GG normierte absolute Schranke der Verfassungsänderung, wonach Änderungen des Grundgesetzes, die die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berühren, unzulässig und selbst mit verfassungsändernder Mehrheit nicht durchsetzbar sind. Zu den geschützten Grundsätzen gehören insbesondere die Menschenwürde, das Demokratie-, Bundes- und Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundrechtsbindung.
Auch eine verfassungsändernde Mehrheit darf die besonders geschützten Grundlagen des Grundgesetzes nicht antasten.
- 1GesetzgebungsverfahrenNötig sind insbesondere zwei Drittel der Bundestagsmitglieder und zwei Drittel der Bundesratsstimmen.
- 2Form der ÄnderungDie Änderung muss grundsätzlich im Verfassungstext selbst sichtbar werden.
- 3EwigkeitsgarantieAuch ausreichende Mehrheiten erlauben keinen Verstoß gegen die besonders geschützten Verfassungsinhalte.
- 1Gesetzgebungsverfahren Nötig sind insbesondere zwei Drittel der Bundestagsmitglieder und zwei Drittel der Bundesratsstimmen.
- 2Form der Änderung Die Änderung muss grundsätzlich im Verfassungstext selbst sichtbar werden.
- 3Ewigkeitsgarantie Auch ausreichende Mehrheiten erlauben keinen Verstoß gegen die besonders geschützten Verfassungsinhalte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Bundestag und Bundesrat beschließen mit den erforderlichen Zweidrittelmehrheiten eine ausdrückliche Änderung des Grundgesetzes. Die bisherigen Bundestagsabgeordneten sollen ihre Sitze lebenslang behalten und frei werdende Sitze selbst neu besetzen. 2Weitere Bundestagswahlen soll es nicht geben.
Trifft „Ewigkeitsgarantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄnderung des GrundgesetzesDer Beschluss soll den Verfassungstext ändern.
- 2erfülltBerührung mindestens eines geschützten VerfassungsinhaltsDie dauerhafte Abschaffung der Bundestagswahlen beseitigt einen Kernbestand des Demokratieprinzips.
1Bundestag und Bundesrat beschließen mit den erforderlichen Zweidrittelmehrheiten eine ausdrückliche Änderung des Grundgesetzes. Künftig soll die Bundesflagge nur noch aus drei waagerechten Streifen in Blau, Weiß und Grün bestehen. Weitere Regelungen werden nicht verändert.
Trifft „Ewigkeitsgarantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄnderung des GrundgesetzesDer Beschluss soll die verfassungsrechtliche Festlegung der Bundesflagge ändern.
- 2fehltBerührung mindestens eines geschützten VerfassungsinhaltsDie bloße Änderung der Flaggenfarben greift in keinen der besonders geschützten Verfassungsinhalte ein.
Typische Fehler
FehlerDie Artikel 1 bis 20 GG werden insgesamt und mit ihrem vollständigen Wortlaut für unabänderlich gehalten.
RichtigGeschützt sind die Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 GG, nicht der gesamte Wortlaut aller Artikel von 1 bis 20.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema