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Ewigkeitsgarantie

Art. 79 III GG · Öffentliches Recht

Die Ewigkeitsgarantie bezeichnet die in Art. 79 III GG normierte absolute Schranke der Verfassungsänderung, wonach Änderungen des Grundgesetzes, die die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berühren, unzulässig und selbst mit verfassungsändernder Mehrheit nicht durchsetzbar sind. Zu den geschützten Grundsätzen gehören insbesondere die Menschenwürde, das Demokratie-, Bundes- und Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundrechtsbindung.

Merksatz

Auch eine verfassungsändernde Mehrheit darf die besonders geschützten Grundlagen des Grundgesetzes nicht antasten.

Wie wird eine Grundgesetzänderung geprüft?Vereinfachter Aufbau: Zuerst werden Verfahren und Form geprüft, danach die materiellen Grenzen. Hervorgehoben ist die Ewigkeitsgarantie.
  1. 1
    Gesetzgebungsverfahren
    Nötig sind insbesondere zwei Drittel der Bundestagsmitglieder und zwei Drittel der Bundesratsstimmen.
  2. 2
    Form der Änderung
    Die Änderung muss grundsätzlich im Verfassungstext selbst sichtbar werden.
  3. 3
    Ewigkeitsgarantie
    Auch ausreichende Mehrheiten erlauben keinen Verstoß gegen die besonders geschützten Verfassungsinhalte.
  1. 1
    Gesetzgebungsverfahren Nötig sind insbesondere zwei Drittel der Bundestagsmitglieder und zwei Drittel der Bundesratsstimmen.
  2. 2
    Form der Änderung Die Änderung muss grundsätzlich im Verfassungstext selbst sichtbar werden.
  3. 3
    Ewigkeitsgarantie Auch ausreichende Mehrheiten erlauben keinen Verstoß gegen die besonders geschützten Verfassungsinhalte.
Ewigkeitsgarantie

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bundestag und Bundesrat beschließen mit den erforderlichen Zweidrittelmehrheiten eine ausdrückliche Änderung des Grundgesetzes. Die bisherigen Bundestagsabgeordneten sollen ihre Sitze lebenslang behalten und frei werdende Sitze selbst neu besetzen. 2Weitere Bundestagswahlen soll es nicht geben.

Trifft „Ewigkeitsgarantie“ hier zu?

„Ewigkeitsgarantie“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Änderung des Grundgesetzes
    Der Beschluss soll den Verfassungstext ändern.
    erfüllt
  2. 2
    Berührung mindestens eines geschützten Verfassungsinhalts
    Die dauerhafte Abschaffung der Bundestagswahlen beseitigt einen Kernbestand des Demokratieprinzips.
    erfüllt
BFall B

1Bundestag und Bundesrat beschließen mit den erforderlichen Zweidrittelmehrheiten eine ausdrückliche Änderung des Grundgesetzes. Künftig soll die Bundesflagge nur noch aus drei waagerechten Streifen in Blau, Weiß und Grün bestehen. Weitere Regelungen werden nicht verändert.

Trifft „Ewigkeitsgarantie“ hier zu?

„Ewigkeitsgarantie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berührung mindestens eines geschützten Verfassungsinhalts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Änderung des Grundgesetzes
    Der Beschluss soll die verfassungsrechtliche Festlegung der Bundesflagge ändern.
    erfüllt
  2. 2
    Berührung mindestens eines geschützten Verfassungsinhalts
    Die bloße Änderung der Flaggenfarben greift in keinen der besonders geschützten Verfassungsinhalte ein.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Artikel 1 bis 20 GG werden insgesamt und mit ihrem vollständigen Wortlaut für unabänderlich gehalten.

RichtigGeschützt sind die Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 GG, nicht der gesamte Wortlaut aller Artikel von 1 bis 20.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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