Definitionen
Ersatzschule
Art. 7 Abs. 4 GG · Öffentliches RechtEine Ersatzschule ist eine Privatschule, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine im jeweiligen Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll und daher der staatlichen Genehmigung bedarf.
Der private Träger allein genügt nicht; entscheidend ist die Funktion im öffentlichen Schulsystem.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein privater Verein betreibt eine Schule. 2Sie bietet dieselben Klassenstufen und Unterrichtsfächer wie die öffentlichen Gymnasien des Landes und führt ebenfalls zum Abitur. Die Jugendlichen besuchen sie anstelle eines öffentlichen Gymnasiums.
Trifft „Ersatzschule“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPrivatschuleDie Schule wird von einem privaten Träger betrieben.
- 2erfülltErsatzfunktion im Schulsystem des LandesDie Schule übernimmt nach ihrem Gesamtzweck die Aufgabe eines im Land vorhandenen öffentlichen Gymnasiums.
1Ein privater Verein betreibt eine zweijährige Vollzeitschule für Computerspieldesign. Mehrere Lehrkräfte unterrichten dort nach festen Stundenplänen; die Ausbildung endet mit einem Zertifikat des Vereins. Im Land gibt es keine öffentliche Schule mit vergleichbarem Ausbildungsziel, und eine solche ist dort auch nicht vorgesehen.
Trifft „Ersatzschule“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPrivatschuleDie schulische Ausbildung wird von einem privaten Träger angeboten.
- 2fehltErsatzfunktion im Schulsystem des LandesDie Schule ersetzt keine im Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule mit entsprechendem Bildungsziel.
Typische Fehler
FehlerFür die Genehmigung wird verlangt, dass die Schule das Unterrichtskonzept öffentlicher Schulen unverändert übernimmt.
RichtigVerlangt wird Gleichwertigkeit bei Bildungszielen, Ausstattung und wissenschaftlicher Lehrerqualifikation, nicht die Übernahme identischer Lehrmethoden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema