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Ersatzschule

Art. 7 Abs. 4 GG · Öffentliches Recht

Eine Ersatzschule ist eine Privatschule, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine im jeweiligen Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll und daher der staatlichen Genehmigung bedarf.

Merksatz

Der private Träger allein genügt nicht; entscheidend ist die Funktion im öffentlichen Schulsystem.

Ersatzschule oder Ergänzungsschule?Entscheidend ist die Funktion gegenüber dem öffentlichen Schulwesen. Die Genehmigungspflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG betrifft Ersatzschulen.
Ersatzschule
Ergänzungsschule
Funktion
Soll eine im Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule ersetzen.
Ergänzt das Bildungsangebot, ohne eine solche öffentliche Schule zu ersetzen.
Genehmigung nach GG
Staatliche Genehmigung erforderlich.
Keine Genehmigungspflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG; landesrechtliche Vorgaben bleiben möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein privater Verein betreibt eine Schule. 2Sie bietet dieselben Klassenstufen und Unterrichtsfächer wie die öffentlichen Gymnasien des Landes und führt ebenfalls zum Abitur. Die Jugendlichen besuchen sie anstelle eines öffentlichen Gymnasiums.

Trifft „Ersatzschule“ hier zu?

„Ersatzschule“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Privatschule
    Die Schule wird von einem privaten Träger betrieben.
    erfüllt
  2. 2
    Ersatzfunktion im Schulsystem des Landes
    Die Schule übernimmt nach ihrem Gesamtzweck die Aufgabe eines im Land vorhandenen öffentlichen Gymnasiums.
    erfüllt
BFall B

1Ein privater Verein betreibt eine zweijährige Vollzeitschule für Computerspieldesign. Mehrere Lehrkräfte unterrichten dort nach festen Stundenplänen; die Ausbildung endet mit einem Zertifikat des Vereins. Im Land gibt es keine öffentliche Schule mit vergleichbarem Ausbildungsziel, und eine solche ist dort auch nicht vorgesehen.

Trifft „Ersatzschule“ hier zu?

„Ersatzschule“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ersatzfunktion im Schulsystem des Landes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Privatschule
    Die schulische Ausbildung wird von einem privaten Träger angeboten.
    erfüllt
  2. 2
    Ersatzfunktion im Schulsystem des Landes
    Die Schule ersetzt keine im Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule mit entsprechendem Bildungsziel.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Genehmigung wird verlangt, dass die Schule das Unterrichtskonzept öffentlicher Schulen unverändert übernimmt.

RichtigVerlangt wird Gleichwertigkeit bei Bildungszielen, Ausstattung und wissenschaftlicher Lehrerqualifikation, nicht die Übernahme identischer Lehrmethoden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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