Definitionen
Erbquote
§§ 1924 ff. BGB · ZivilrechtDie Erbquote ist der Bruchteil des Nachlasses, der einem Miterben im Verhältnis zu den übrigen Miterben zusteht; sie bestimmt sich vorrangig nach einer Verfügung von Todes wegen und, soweit diese die Erbfolge nicht regelt, nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 1924 ff. BGB.
Entscheidend ist die Beteiligung als Miterbe, nicht allein die Berechnung anhand eines Nachlassbruchteils.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Mutter von Anna und Ben hat ein formwirksames Testament hinterlassen. Darin steht: „Meine Kinder Anna und Ben setze ich zu gleichen Teilen als meine Erben ein.“ Beide Kinder leben beim Tod der Mutter.
Trifft „Erbquote“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBruchteiliger Bezug auf den NachlassBei zwei gleichberechtigten Erben beträgt Annas Anteil am Nachlass die Hälfte.
- 2erfülltZuordnung zu einem MiterbenAnna ist neben Ben als Erbin eingesetzt.
- 3erfülltBestimmung durch Verfügung von Todes wegen oder GesetzAnnas Beteiligung beruht auf dem Testament der Mutter.
3Marta hat ein formwirksames Testament hinterlassen. Darin steht: „Mein Freund Ben soll mein alleiniger Erbe sein; meine Freundin Anna soll ausschließlich 1einen Geldbetrag in Höhe eines Viertels des Nachlasswerts nach Abzug aller Schulden erhalten, ohne Erbin zu werden.“
Trifft „Erbquote“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBruchteiliger Bezug auf den NachlassDie Höhe der Zuwendung an Anna wird anhand eines Bruchteils des gesamten Nachlasswerts berechnet.
- 2fehltZuordnung zu einem MiterbenAnna erhält nur ein Geldvermächtnis und wird ausdrücklich nicht Erbin.
- 3erfülltBestimmung durch Verfügung von Todes wegen oder GesetzDie anteilig bemessene Zuwendung an Anna ist im Testament festgelegt.
Typische Fehler
FehlerJede nach einem Nachlassbruchteil berechnete Geldzuwendung wird als Erbquote eingeordnet.
RichtigEine Erbquote bezeichnet die Beteiligung als Miterbe; ein bloßer Geldanspruch genügt nicht.
FehlerAus dem Vorhandensein eines Testaments wird geschlossen, dass die gesetzliche Erbfolge vollständig ausgeschlossen ist.
RichtigDie gesetzliche Erbfolge kann ergänzend eingreifen, soweit die Verfügung von Todes wegen die Erbfolge nicht regelt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema